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{'item': '9ObA215/92; 3Ob131/00m; 6Ob190/01m; 4Ob160/11z; 8ObA65/14p; 9ObA118/17v; 6Ob82/18d; 1Ob1/20h; 6Ob236/19b; 9ObA65/21f; 8ObA18/23i; 6Ob53/25z'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031784 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl9ObA215/92; 3Ob131/00m; 6Ob190/01m; 4Ob160/11z; 8ObA65/14p; 9ObA118/17v; 6Ob82/18d; 1Ob1/20h; 6Ob236/19b; 9ObA65/21f; 8ObA18/23i; 6Ob53/25z NormABGB §16 AngG §27 Z1 E1c StGB §120 RechtssatzDie Tonbandaufnahme einer geschäftlichen Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig. Die heimliche Aufnahme eines Gespräches mit dem Arbeitgeber durch einen in einer Vertrauensposition beschäftigten Angestellten begründet Vertrauensunwürdigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-21 9 ObA 215/92 Veröff: SZ 65/134 = EvBl 1993/111 S 456 = Arb 11047 TE OGH 2000-06-20 3 Ob 131/00m Auch; nur: Die Tonbandaufnahme einer Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig. (T1) Beisatz: Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Verletzung des im § 16 ABGB verankerten Persönlichkeitsrechts des Sprechers ("am eigenen Wort"). (T2)Beisatz: Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Verletzung des im Paragraph 16, ABGB verankerten Persönlichkeitsrechts des Sprechers ("am eigenen Wort"). (T2) TE OGH 2001-09-27 6 Ob 190/01m Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Heimliche Tonbandaufzeichnung von Telefongesprächen (mit umfassender Darstellung der bisherigen Literatur und Judikatur). (T3) Veröff: SZ 74/168 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 160/11z Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Zum Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 77 UrhG hinsichtlich Transkripten von während eines vertraulichen Gesprächs heimlich angefertigten Tonbandaufnahmen siehe RS

  1. (T4)Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Zum Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach Paragraph 77, UrhG hinsichtlich Transkripten von während eines vertraulichen Gesprächs heimlich angefertigten Tonbandaufnahmen siehe RS
  2. (T4) Veröff: SZ 2011/151 TE OGH 2015-01-23 8 ObA 65/14p Auch TE OGH 2017-11-28 9 ObA 118/17v TE OGH 2018-05-24 6 Ob 82/18d Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Schutzbereich des zivilrechtlichen „Rechts am gesprochenen Wort“ geht über § 120 StGB hinaus. (T5)Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Schutzbereich des zivilrechtlichen „Rechts am gesprochenen Wort“ geht über Paragraph 120, StGB hinaus. (T5) Beisatz: Hier: Tonaufnahme einer öffentlichen Gerichtsverhandlung: Unabhängig von einer stets möglichen Untersagung im Rahmen der Sitzungspolizei darf auch eine öffentliche Gerichtsverhandlung grundsätzlich nicht ungefragt aufgenommen werden, sofern nicht zumindest ein schlüssiges Einverständnis der Anwesenden eingeholt wurde. (T6) Veröff: SZ 2018/44 TE OGH 2020-01-20 1 Ob 1/20h Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T7) TE OGH 2020-01-23 6 Ob 236/19b Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verdeckte Filmaufnahme eines Gesprächs zwischen einem Politiker und einer vermeintlichen reichen Ausländerin. (T8) TE OGH 2021-07-28 9 ObA 65/21f TE OGH 2023-04-21 8 ObA 18/23i nur: Die heimliche Aufnahme eines Gespräches mit dem Arbeitgeber durch einen in einer Vertrauensposition beschäftigten Angestellten begründet Vertrauensunwürdigkeit . (T9) Beisatz: Hier: Versuch einer Angestellten ein fremdes Gespräch zwischen dem Arbeitgeber (repräsentiert durch das Mitglied des Vorstands) und einer anderen Person (vorgesetzte Angestellte) aufzunehmen. An der Beurteilung der Vorinstanzen, die Klägerin habe den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gesetzt ist nicht zu zweifeln, weil das heimliche Aufzeichnen eines fremden Gesprächs im Unterschied zum solchen eines eigenen Gesprächs sogar gerichtlich strafbar ist (§ 120 Abs 1 StGB). (T10)Beisatz: Hier: Versuch einer Angestellten ein fremdes Gespräch zwischen dem Arbeitgeber (repräsentiert durch das Mitglied des Vorstands) und einer anderen Person (vorgesetzte Angestellte) aufzunehmen. An der Beurteilung der Vorinstanzen, die Klägerin habe den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gesetzt ist nicht zu zweifeln, weil das heimliche Aufzeichnen eines fremden Gesprächs im Unterschied zum solchen eines eigenen Gesprächs sogar gerichtlich strafbar ist (Paragraph 120, Absatz eins, StGB). (T10) TE OGH 2025-07-03 6 Ob 53/25z Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031784

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.