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{'item': ['13Os77/92', 'Bsw26766/05 (Bsw22228/06)', 'Bsw26171/07', 'Bsw29881/07', 'Bsw9154/10', 'Bsw14212/10']}

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0074973 Entscheidungsdatum21.10.1992 Geschäftszahl13Os77/92; Bsw26766/05 (Bsw22228/06); Bsw26171/07; Bsw29881/07; Bsw9154/10; Bsw14212/10 NormMRK Art6 Abs1 II5b1; MRK Art6 Abs3 litd IV4 RechtssatzGrundsätzlich müssen alle Beweise in Gegenwart des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung mit Blickrichtung auf eine kontradiktorische Argumentation erhoben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Zeugenaussagen stets in öffentlicher Gerichtsverhandlung gemacht werden müssen, um als Beweis verwertet werden zu können: Im Vorverfahren erlangte Aussagen als Beweis zu verwenden, ist für sich allein betrachtet nicht unvereinbar mit den Abs 3 lit d und 1 des Art 6, vorausgesetzt, daß die Verteidigungsrecht gewahrt wurden. In der Regel verlangen diese Rechte, daß der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, einen gegen ihn aussagenden Zeugen in Frage zu stellen und zu befragen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens.Grundsätzlich müssen alle Beweise in Gegenwart des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung mit Blickrichtung auf eine kontradiktorische Argumentation erhoben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Zeugenaussagen stets in öffentlicher Gerichtsverhandlung gemacht werden müssen, um als Beweis verwertet werden zu können: Im Vorverfahren erlangte Aussagen als Beweis zu verwenden, ist für sich allein betrachtet nicht unvereinbar mit den Absatz 3, Litera d und 1 des Artikel 6,, vorausgesetzt, daß die Verteidigungsrecht gewahrt wurden. In der Regel verlangen diese Rechte, daß der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, einen gegen ihn aussagenden Zeugen in Frage zu stellen und zu befragen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens. EGMR vom 20.11.1989 Nr 10/1988/154/208 im Fall Kostovski gegen die Niederlande; Veröff: ÖBl 1990,312 EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-21 13 Os 77/92 EvBl 1993/48 S 209 TE AUSL EGMR 2011-12-15 Bsw 26766/05 Vgl auch; Veröff: NL 2011,375 TE AUSL EGMR 2012-07-19 Bsw 26171/07 nur: Grundsätzlich müssen alle Beweise in Gegenwart des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung mit Blickrichtung auf eine kontradiktorische Argumentation erhoben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Zeugenaussagen stets in öffentlicher Gerichtsverhandlung gemacht werden müssen, um als Beweis verwertet werden zu können. (T1) Beisatz: In bestimmten Fällen kann sich die Aussage in der öffentlichen Verhandlung als unmöglich erweisen. Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit d MRK verpflichtet den Vertragsstaat aber dazu, aktive Schritte zu setzen, um dem Angeklagten zu ermöglichen, Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen. (Hümmer gg. Deutschland) (T2)Beisatz: In bestimmten Fällen kann sich die Aussage in der öffentlichen Verhandlung als unmöglich erweisen. Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera d, MRK verpflichtet den Vertragsstaat aber dazu, aktive Schritte zu setzen, um dem Angeklagten zu ermöglichen, Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen. (Hümmer gg. Deutschland) (T2) Veröff: NL 2012,252 TE AUSL EGMR 2012-07-19 Bsw 29881/07 nur: Grundsätzlich müssen alle Beweise in Gegenwart des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung erhoben werden. (T3) Veröff: NL 2012,255 TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 9154/10 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2014,125 TE AUSL EGMR 2014-12-18 Bsw 14212/10 nur: Grundsätzlich müssen alle Beweise in Gegenwart des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung mit Blickrichtung auf eine kontradiktorische Argumentation erhoben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Zeugenaussagen stets in öffentlicher Gerichtsverhandlung gemacht werden müssen, um als Beweis verwertet werden zu können. In der Regel verlangen die Verteidigungsrechte, daß der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, einen gegen ihn aussagenden Zeugen in Frage zu stellen und zu befragen. (T4) Veröff: NL 2014,509 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.