RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027284 Entscheidungsdatum22.10.1992 Geschäftszahl1Ob35/92; 4Ob578/95; 1Ob15/02s; 6Ob163/05x; 6Ob255/06b; 4Ob151/10z; 7Ob145/12t; 1Ob52/15a; 7Ob95/17x; 1Ob174/19y NormABGB §1304 A RechtssatzWirkt sich sorgloses Verhalten gegenüber eigenen Rechtsgütern nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens aus, führt dies nicht zur Entlastung des Schädigers. Diesen (Teilschaden) Schaden hat er voll zu ersetzen. Der restliche, durch das kausale Verhalten beider herbeigeführte Schaden ist nach § 1304 ABGB zu teilen, dafür wird aber in der Regel den Geschädigten das überwiegende Mitverschulden treffen.Wirkt sich sorgloses Verhalten gegenüber eigenen Rechtsgütern nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens aus, führt dies nicht zur Entlastung des Schädigers. Diesen (Teilschaden) Schaden hat er voll zu ersetzen. Der restliche, durch das kausale Verhalten beider herbeigeführte Schaden ist nach Paragraph 1304, ABGB zu teilen, dafür wird aber in der Regel den Geschädigten das überwiegende Mitverschulden treffen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-22 1 Ob 35/92 Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S Dullinger) TE OGH 1995-11-07 4 Ob 578/95 nur: Wirkt sich sorgloses Verhalten gegenüber eigenen Rechtsgütern nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens aus, führt dies nicht zur Entlastung des Schädigers. Diesen (Teilschaden) Schaden hat er voll zu ersetzen. Der restliche, durch das kausale Verhalten beider herbeigeführte Schaden ist nach § 1304 ABGB zu teilen. (T1)nur: Wirkt sich sorgloses Verhalten gegenüber eigenen Rechtsgütern nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens aus, führt dies nicht zur Entlastung des Schädigers. Diesen (Teilschaden) Schaden hat er voll zu ersetzen. Der restliche, durch das kausale Verhalten beider herbeigeführte Schaden ist nach Paragraph 1304, ABGB zu teilen. (T1) Beisatz: Das Mitverschulden des Geschädigten ist dann zu berücksichtigen, wenn es für den Schaden kausal war; der Geschädigte hat für die adäquaten Folgen seines Mitverschuldens einzustehen. (T2) TE OGH 2002-02-26 1 Ob 15/02s TE OGH 2005-12-01 6 Ob 163/05x Vgl auch; Beisatz: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist. (T3) Beisatz: Das Verhältnis der jeweils zu vertretenden Teile bestimmt sich in Analogie zu § 1304 ABGB nach dem Verhältnis der zu gewichtenden Zurechnungsmomente auf Schädiger- und Geschädigtenseite, vor allem des jeweiligen Grades von Sorglosigkeit und deren Vorwerfbarkeit. (T4)Beisatz: Das Verhältnis der jeweils zu vertretenden Teile bestimmt sich in Analogie zu Paragraph 1304, ABGB nach dem Verhältnis der zu gewichtenden Zurechnungsmomente auf Schädiger- und Geschädigtenseite, vor allem des jeweiligen Grades von Sorglosigkeit und deren Vorwerfbarkeit. (T4) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 255/06b Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-01-18 4 Ob 151/10z Auch TE OGH 2012-12-19 7 Ob 145/12t nur: Wirkt sich sorgloses Verhalten gegenüber eigenen Rechtsgütern nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens aus, führt dies nicht zur Entlastung des Schädigers. (T5) Auch Beis wie T2 TE OGH 2015-09-17 1 Ob 52/15a Vgl auch; Beis wie T2; nur T5 TE OGH 2017-11-29 7 Ob 95/17x Vgl TE OGH 2020-01-21 1 Ob 174/19y Vgl auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0027284
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.