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{'item': ['5Ob69/92', '5Ob2075/96z', '5Ob208/99w']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.10.1992 Geschäftszahl5Ob69/92; 5Ob2075/96z; 5Ob208/99w NormWEG 1975 §13 Abs2 Z1; WEG 1975 §13 Abs2 Z2; RechtssatzIn der in MietSlg 41459 veröffentlichten Entscheidung wurde ausgesprochen, daß die Miteigentümer nur in ihren aus dieser Liegenschaft abgeleiteten Interessen geschützt werden, nicht aber in solchen, die sie in anderer Eigenschaft, zum Beispiel als Unternehmer eines an einem anderen Ort betriebenen Geschäftes haben, sodaß sich ein Wohnungseigentümer hinsichtlich seines außerhalb der betroffenen Liegenschaft geführten Betriebes nicht mit Erfolg auf die Beeinträchtigung seiner dort gelegenen Interessen durch einen im Haus, dessen Miteigentümer (Wohnungsmiteigentümer) er ist, zu eröffnendes Konkurrenzunternehmen berufen kann. Schutzwürdige Interessen im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 WEG liegen jedoch vor, wenn durch Eröffnung eines Konkurrenzbetriebes auf der im Miteigentum der Antragsgegnerin stehenden Liegenschaft ihr wirtschaftliches Interesse an der Führung des eigenen Betriebes auf dieser Liegenschaft beeinträchtigt wird. Hat jemand auf einer Liegenschaft ein zum Gastgewerbebetrieb geeignetes Geschäftslokal unter Umständen erworben, die einen Gasthausbetrieb in dem anderen, in diesem Haus noch vorhandenen Geschäftslokal mangels Eignung desselben hiefür ausschließen, so kann er nicht nachträglich zur Zustimmung der Benützung gemeinsamer Teile der Liegenschaft verhalten werden, damit ein anderer Miteigentümer in seinem hiefür an sich ungeeigneten Geschäftslokal einen Konkurrenzbetrieb eröffnen kann. Das in § 13 Abs 2 Z 2 WEG geforderte wichtige Interesse des (sein Geschäftslokal umwidmenden) Wohnungseigentümers müßte in einem solchen Fall schon so groß sein, daß die Verweigerung der Zustimmung der Existenz des betreffenden Wohnungseigentümers zu gefährden geeignet wäre.In der in MietSlg 41459 veröffentlichten Entscheidung wurde ausgesprochen, daß die Miteigentümer nur in ihren aus dieser Liegenschaft abgeleiteten Interessen geschützt werden, nicht aber in solchen, die sie in anderer Eigenschaft, zum Beispiel als Unternehmer eines an einem anderen Ort betriebenen Geschäftes haben, sodaß sich ein Wohnungseigentümer hinsichtlich seines außerhalb der betroffenen Liegenschaft geführten Betriebes nicht mit Erfolg auf die Beeinträchtigung seiner dort gelegenen Interessen durch einen im Haus, dessen Miteigentümer (Wohnungsmiteigentümer) er ist, zu eröffnendes Konkurrenzunternehmen berufen kann. Schutzwürdige Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG liegen jedoch vor, wenn durch Eröffnung eines Konkurrenzbetriebes auf der im Miteigentum der Antragsgegnerin stehenden Liegenschaft ihr wirtschaftliches Interesse an der Führung des eigenen Betriebes auf dieser Liegenschaft beeinträchtigt wird. Hat jemand auf einer Liegenschaft ein zum Gastgewerbebetrieb geeignetes Geschäftslokal unter Umständen erworben, die einen Gasthausbetrieb in dem anderen, in diesem Haus noch vorhandenen Geschäftslokal mangels Eignung desselben hiefür ausschließen, so kann er nicht nachträglich zur Zustimmung der Benützung gemeinsamer Teile der Liegenschaft verhalten werden, damit ein anderer Miteigentümer in seinem hiefür an sich ungeeigneten Geschäftslokal einen Konkurrenzbetrieb eröffnen kann. Das in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG geforderte wichtige Interesse des (sein Geschäftslokal umwidmenden) Wohnungseigentümers müßte in einem solchen Fall schon so groß sein, daß die Verweigerung der Zustimmung der Existenz des betreffenden Wohnungseigentümers zu gefährden geeignet wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1992/10/27 5 Ob 69/92 TE OGH 1996/04/30 5 Ob 2075/96z Vgl auch; Beisatz: Änderungen unter Beibehaltung des Geschäftszweiges sind großzügig zu behandeln. In diesem Sinn mag etwa die Änderung eines Tages-Cafes in ein Nacht-Cafe per se als den schutzwürdigen Interessen anderer Miteigentümer und Wohnungseigentümer widerstreitend zu werten sein oder die Umgestaltung eines Speiserestaurants in ein Tanzlokal, doch sind die allgemein mit einer Änderung des Betriebes einhergehenden Begleiterscheinungen wie erhöhte Kundenfrequenz oder Lärmentwicklung nur dann ein Versagungsgrund, wenn sie gravierende Einbußen an Lebensqualität oder Vermögen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer mit sich bringen. (T1) TE OGH 1999/09/14 5 Ob 208/99w Vgl auch; nur: Schutzwürdige Interessen im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 WEG liegen jedoch vor, wenn durch Eröffnung eines Konkurrenzbetriebes auf der im Miteigentum der Antragsgegnerin stehenden Liegenschaft ihr wirtschaftliches Interesse an der Führung des eigenen Betriebes auf dieser Liegenschaft beeinträchtigt wird. (T2) Vgl auch; nur: Schutzwürdige Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG liegen jedoch vor, wenn durch Eröffnung eines Konkurrenzbetriebes auf der im Miteigentum der Antragsgegnerin stehenden Liegenschaft ihr wirtschaftliches Interesse an der Führung des eigenen Betriebes auf dieser Liegenschaft beeinträchtigt wird. (T2) RechtssatznummerRS0083234

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.