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{'item': ['5Ob98/92', '5Ob2241/96m', '5Ob120/98b', '5Ob126/99m', '5Ob302/05f', '5Ob220/08a']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.10.1992 Geschäftszahl5Ob98/92; 5Ob2241/96m; 5Ob120/98b; 5Ob126/99m; 5Ob302/05f; 5Ob220/08a NormMRG §20 Abs1;

§20

Abs3;

§20

Abs4;

§37

Abs1 Z11;

§37Abs3 Rechtssatz

Der Gesetzgeber überließ durch die in § 37 Abs 1 Z 11

und § 20 Abs 4

gebrauchten Formulierungen die Durchsetzung von Aufträgen zur Rechnungslegung und Einsichtgewährung in die Belege nicht dem Exekutionsverfahren, sei es nach dem dritten Abschnitt des ersten Teiles der Exekutionsordnung oder nach § 19 AußStrG, sondern sieht die Durchsetzung im Zuge des über den Antrag auf Rechnungslegung eingeleiteten Verfahrens selbst durch eine weitere Entscheidung vor. Ist das Verfahren schon bei Gericht anhängig, so hat dieses - ohne weitere Vorlagerung der Schlichtungsstelle - über den Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe im Falle der Nichtbefolgung des erteilten Auftrages zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich daher um einen Sachbeschluss. Ist daher mittels Sachbeschlusses im Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 3

zu entscheiden, so ist die Frage, ob der Verpflichtete dem erteilten Auftrag nachkam, in einem kontradiktorischen Verfahren schon vor der Entscheidung über die Verhängung der Ordnungsstrafe zu klären.Der Gesetzgeber überließ durch die in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11,

und Paragraph 20, Absatz 4,

gebrauchten Formulierungen die Durchsetzung von Aufträgen zur Rechnungslegung und Einsichtgewährung in die Belege nicht dem Exekutionsverfahren, sei es nach dem dritten Abschnitt des ersten Teiles der Exekutionsordnung oder nach Paragraph 19, AußStrG, sondern sieht die Durchsetzung im Zuge des über den Antrag auf Rechnungslegung eingeleiteten Verfahrens selbst durch eine weitere Entscheidung vor. Ist das Verfahren schon bei Gericht anhängig, so hat dieses - ohne weitere Vorlagerung der Schlichtungsstelle - über den Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe im Falle der Nichtbefolgung des erteilten Auftrages zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich daher um einen Sachbeschluss. Ist daher mittels Sachbeschlusses im Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, Absatz 3,

zu entscheiden, so ist die Frage, ob der Verpflichtete dem erteilten Auftrag nachkam, in einem kontradiktorischen Verfahren schon vor der Entscheidung über die Verhängung der Ordnungsstrafe zu klären. EntscheidungstexteTE OGH 1992/10/27 5 Ob 98/92 Veröff: EvBl 1993,81 (Würth) = RZ 1994/36 S 93 TE OGH 1996/10/08 5 Ob 2241/96m Vgl auch; Beisatz: Hier: Bestellung eines Zwangsverwalters gemäß § 6 Abs 2

. (T1) Vgl auch; Beisatz: Hier: Bestellung eines Zwangsverwalters gemäß Paragraph 6, Absatz 2,

. (T1) TE OGH 1998/05/12 5 Ob 120/98b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1999/05/26 5 Ob 126/99m Vgl auch; nur: Der Gesetzgeber überließ durch die in § 37 Abs 1 Z 11

und § 20 Abs 4

gebrauchten Formulierungen die Durchsetzung von Aufträgen zur Rechnungslegung und Einsichtgewährung in die Belege nicht dem Exekutionsverfahren, sondern sieht die Durchsetzung im Zuge des über den Antrag auf Rechnungslegung eingeleiteten Verfahrens selbst durch eine weitere Entscheidung vor. (T2) Beisatz: Die Erzwingung einzelner Leistungen kann im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 11 im Sinn des § 20 Abs 4

durchgesetzt werden. Das bedeutet, dass zunächst durch einen Titel die Verpflichtung zur Abrechnung (bzw der fehlenden Teile) zu schaffen ist, der dann gemäß § 20 Abs 4

im fortgesetzten Verfahren durchzusetzen ist. (T3) Vgl auch; nur: Der Gesetzgeber überließ durch die in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11,

und Paragraph 20, Absatz 4,

gebrauchten Formulierungen die Durchsetzung von Aufträgen zur Rechnungslegung und Einsichtgewährung in die Belege nicht dem Exekutionsverfahren, sondern sieht die Durchsetzung im Zuge des über den Antrag auf Rechnungslegung eingeleiteten Verfahrens selbst durch eine weitere Entscheidung vor. (T2) Beisatz: Die Erzwingung einzelner Leistungen kann im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, im Sinn des Paragraph 20, Absatz 4,

durchgesetzt werden. Das bedeutet, dass zunächst durch einen Titel die Verpflichtung zur Abrechnung (bzw der fehlenden Teile) zu schaffen ist, der dann gemäß Paragraph 20, Absatz 4,

im fortgesetzten Verfahren durchzusetzen ist. (T3) TE OGH 2006/04/20 5 Ob 302/05f Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2009/02/10 5 Ob 220/08a Vgl; Beisatz: Selbst wenn man die Inanspruchnahme einer Zuständigkeit der Schlichtungsstelle zur Entscheidung über einen spezifischen mietrechtlichen Sachantrag (hier: die Verwalterbestellung nach § 6 Abs 2

) für unrichtig halten wollte, dann kann daraus einerseits angesichts der bestehenden generellen Kompetenzgrundlage (§ 39 Abs 1

in Verbindung mit § 37 Abs 1

) und andererseits bei der in (zweitinstanzlicher) Judikatur und Lehre über Jahre hinweg höchst unterschiedlich beurteilten Zuständigkeitsfrage keine zur „absoluten Nichtigkeit" der Schlichtungsstellenentscheidung führende „offenkundige Unzuständigkeit" abgeleitet werden. (T4); Bem: Hier: Verwalterbestellung nach § 6 Abs 2

durch die Schlichtungsstelle aufgrund eines ebenfalls von der Schlichtungsstelle erteilten Auftrags nach § 6 Abs 1

. (T5); Bem: Mit Darstellung der Rechtsprechung des OGH, der Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte und des Meinungsstandes in der Lehre zur Frage der Zuständigkeit für eine Entscheidung nach § 6 Abs 2

. (T6) Vgl; Beisatz: Selbst wenn man die Inanspruchnahme einer Zuständigkeit der Schlichtungsstelle zur Entscheidung über einen spezifischen mietrechtlichen Sachantrag (hier: die Verwalterbestellung nach Paragraph 6, Absatz 2,

) für unrichtig halten wollte, dann kann daraus einerseits angesichts der bestehenden generellen Kompetenzgrundlage (Paragraph 39, Absatz eins,

in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins,

) und andererseits bei der in (zweitinstanzlicher) Judikatur und Lehre über Jahre hinweg höchst unterschiedlich beurteilten Zuständigkeitsfrage keine zur „absoluten Nichtigkeit" der Schlichtungsstellenentscheidung führende „offenkundige Unzuständigkeit" abgeleitet werden. (T4); Bem: Hier: Verwalterbestellung nach Paragraph 6, Absatz 2,

durch die Schlichtungsstelle aufgrund eines ebenfalls von der Schlichtungsstelle erteilten Auftrags nach Paragraph 6, Absatz eins,

. (T5); Bem: Mit Darstellung der Rechtsprechung des OGH, der Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte und des Meinungsstandes in der Lehre zur Frage der Zuständigkeit für eine Entscheidung nach Paragraph 6, Absatz 2,

. (T6) RechtssatznummerRS0070560

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.