OGH Rechtssatz RS0019139 (5Ob124/92 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019139 Entscheidungsdatum20.02.2024 Geschäftszahl5Ob124/92; 1Ob221/16f; 5Ob156/21h; 2Ob229/23z NormABGB §935 ABGB §938 B NotariatsaktsG §1 Abs1 litd NZwG §1 Abs1 litb RechtssatzWenn keinerlei Anhaltspunkte für ein Überwiegen des entgeltlichen Teils einer gemischten Schenkung vorliegen, kann es mit der Einhaltung der für Schenkungen vorgesehenen Form sein Bewenden haben. Die durch den Gesetzeswortlaut keineswegs zwingend vorgegebene Anwendung des § 1 Abs 1 lit b NZwG auf gemischte Schenkungen zwischen Ehegatten würde sonst mit dem vorrangigen Prinzip der Formfreiheit im österreichischen Vertragsrecht in Konflikt geraten.Wenn keinerlei Anhaltspunkte für ein Überwiegen des entgeltlichen Teils einer gemischten Schenkung vorliegen, kann es mit der Einhaltung der für Schenkungen vorgesehenen Form sein Bewenden haben. Die durch den Gesetzeswortlaut keineswegs zwingend vorgegebene Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG auf gemischte Schenkungen zwischen Ehegatten würde sonst mit dem vorrangigen Prinzip der Formfreiheit im österreichischen Vertragsrecht in Konflikt geraten.
EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-27 5 Ob 124/92 Veröff: SZ 65/137 = EvBl 1993/89 S 381 = NZ 1993,240 (Hofmeister, 243) TE OGH 2017-01-31 1 Ob 221/16f Vgl auch; Beisatz: Eine gemischte Schenkung unterliegt dem Formzwang des § 1 Abs 1 lit d NotAktsG wenn der unentgeltliche Teil des Geschäfts überwiegt. (T1)Vgl auch; Beisatz: Eine gemischte Schenkung unterliegt dem Formzwang des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotAktsG wenn der unentgeltliche Teil des Geschäfts überwiegt. (T1) TE OGH 2022-03-31 5 Ob 156/21h Nur Beis wie T1 TE OGH 2024-02-20 2 Ob 229/23z vgl; Beisatz: Hier: Frage der Formbedürftigkeit einer gemischten Schenkung mangels Relevanz für den Verfahrensausgang nicht behandelt. (T2) Anm: Vgl RS0019375.Anmerkung, Vgl RS0019375.
European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019139