RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0071185 Entscheidungsdatum27.10.1992 Geschäftszahl5Ob124/92; 2Ob535/93; 5Ob294/01y; 6Ob136/07d; 2Ob203/21y NormNZwG §1 Abs1; NZwG §1 Abs1 litb RechtssatzBei Formgeboten ist die Auslegung nach dem Zweck der Vorschrift unentbehrlich. Bleiben Zweifel, ob für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes eine bestimmte Form einzuhalten ist, dann ist nach dem Willen des Gesetzgebers zu Gunsten der Formfreiheit zu entscheiden, weil Formzwang nur in den im Gesetz bestimmten Fällen besteht und § 1 Abs 1 NZwG die notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfte erschöpfend aufzählt. Hinter dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NZwG steht für die dort aufgezählten Kaufverträge, Tauschverträge, Rentenverträge und Darlehensverträge sowie Schuldkenntnisse zwischen Ehegatten das Anliegen des Übereilungsschutzes. Insoweit besteht also kein Anlass, für eine gemischte Schenkung zwischen Ehegatten über die wirkliche Übergabe des Schenkungsobjektes hinaus auch noch die Einhaltung der Notariatspflicht zu fordern.Bei Formgeboten ist die Auslegung nach dem Zweck der Vorschrift unentbehrlich. Bleiben Zweifel, ob für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes eine bestimmte Form einzuhalten ist, dann ist nach dem Willen des Gesetzgebers zu Gunsten der Formfreiheit zu entscheiden, weil Formzwang nur in den im Gesetz bestimmten Fällen besteht und Paragraph eins, Absatz eins, NZwG die notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfte erschöpfend aufzählt. Hinter dem Formgebot des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG steht für die dort aufgezählten Kaufverträge, Tauschverträge, Rentenverträge und Darlehensverträge sowie Schuldkenntnisse zwischen Ehegatten das Anliegen des Übereilungsschutzes. Insoweit besteht also kein Anlass, für eine gemischte Schenkung zwischen Ehegatten über die wirkliche Übergabe des Schenkungsobjektes hinaus auch noch die Einhaltung der Notariatspflicht zu fordern. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-27 5 Ob 124/92 Veröff: SZ 65/137 = EvBl 1993/89 S 381 = NZ 1993,240 (Hofmeister, 243) TE OGH 1993-08-26 2 Ob 535/93 nur: Bleiben Zweifel, ob für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes eine bestimmte Form einzuhalten ist, dann ist nach dem Willen des Gesetzgebers zu Gunsten der Formfreiheit zu entscheiden, weil Formzwang nur in den im Gesetz bestimmten Fällen besteht und § 1 Abs 1 NZwG die notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfte erschöpfend aufzählt. (T1)nur: Bleiben Zweifel, ob für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes eine bestimmte Form einzuhalten ist, dann ist nach dem Willen des Gesetzgebers zu Gunsten der Formfreiheit zu entscheiden, weil Formzwang nur in den im Gesetz bestimmten Fällen besteht und Paragraph eins, Absatz eins, NZwG die notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfte erschöpfend aufzählt. (T1) TE OGH 2001-12-11 5 Ob 294/01y Auch; Beisatz: Zufolge § 1 Abs 1 lit d NZwG sind nur Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe von der gesetzlichen Formvorschrift umfasst, nicht also Schenkungen mit wirklicher Übergabe. Kaufverträge zwischen Ehegatten, für die der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht vorgesehen hat, bedürfen aber ungeachtet einer wirklichen Übergabe der Notariatsaktsform. (T2)Auch; Beisatz: Zufolge Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG sind nur Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe von der gesetzlichen Formvorschrift umfasst, nicht also Schenkungen mit wirklicher Übergabe. Kaufverträge zwischen Ehegatten, für die der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht vorgesehen hat, bedürfen aber ungeachtet einer wirklichen Übergabe der Notariatsaktsform. (T2) TE OGH 2009-02-27 6 Ob 136/07d Vgl; Beisatz: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechend anwendbar. (T3)Vgl; Beisatz: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB entsprechend anwendbar. (T3) TE OGH 2022-01-27 2 Ob 203/21y Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des Schriftformerfordernisses des § 3 Abs 6 BauKG auf die Pflichtenübertragung nach § 9 Abs 1 BauKG. (T4)Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des Schriftformerfordernisses des Paragraph 3, Absatz 6, BauKG auf die Pflichtenübertragung nach Paragraph 9, Absatz eins, BauKG. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071185
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.