RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.10.1992 Geschäftszahl6Ob609/92; 7Ob1516/93; 7Ob509/93; 6Ob613/93; 7Ob523/94; 2Ob566/94; 6Ob548/94; 4Ob50/95; 1Ob579/95; 4Ob596/95; 4Ob512/96; 3Ob514/94 (3Ob515/94); 6Ob78/97g; 7Ob269/97b; 7Ob276/00i NormJN §99 Abs1; RechtssatzEin Vermögen im Sinn des § 99 Abs 1 JN begründet die inländische Zuständigkeit nur unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien.Ein Vermögen im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, JN begründet die inländische Zuständigkeit nur unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien. EntscheidungstexteTE OGH 1992/10/29 6 Ob 609/92 Veröff: SZ 65/141 = JBl 1993,666 = EvBl 1993/93 S 385 TE OGH 1993/03/03 7 Ob 1516/93 TE OGH 1993/03/17 7 Ob 509/93 Beisatz: Begehrt die Klägerin die Feststellung der Haftung des Beklagten wegen Schäden, die ihr aus dem durch ihn vermittelten und abgeschlossenen Darlehensvertrag entstehen könnten, so stellt die Tatsache, daß es sich beim Darlehensnehmer zufällig um einen im Inland wohnhaften Kaufmann handelt einen derartigen Inlandsbezug nicht her. (T1) TE OGH 1993/10/21 6 Ob 613/93 TE OGH 1994/05/11 7 Ob 523/94 Vgl TE OGH 1994/09/22 2 Ob 566/94 TE OGH 1994/10/27 6 Ob 548/94 Vgl TE OGH 1995/06/13 4 Ob 50/95 Beisatz: Die inländische Gerichtsbarkeit ist dann zu bejahen, wenn eine berücksichtigungswürdige Inlandsbeziehung des Verfahrensgegenstandes oder der Parteien vorliegt. Diese kann entweder in einer Ortsgebundenheit der Parteien oder einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein. Eine zusätzliche Nahebeziehung zum Inland wird durch die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Klägers geschaffen. (T2) TE OGH 1995/06/23 1 Ob 579/95 Auch; Veröff: SZ 68/118 TE OGH 1995/12/18 4 Ob 596/95 Beis wie T2 TE OGH 1996/02/27 4 Ob 512/96 Beis wie T2; Beisatz: Von einer "berücksichtigungswürdigen Inlandsbeziehung des Verfahrensgegenstands oder der Parteien" kann nur dann gesprochen werden, wenn ein vernünftiges Interesse an einer Prozeßführung im Inland vorliegt (vgl Pfersmann JBl 1993, 669). (T3) Beis wie T2; Beisatz: Von einer "berücksichtigungswürdigen Inlandsbeziehung des Verfahrensgegenstands oder der Parteien" kann nur dann gesprochen werden, wenn ein vernünftiges Interesse an einer Prozeßführung im Inland vorliegt vergleiche Pfersmann JBl 1993, 669). (T3) TE OGH 1996/03/13 3 Ob 514/94 TE OGH 1997/04/24 6 Ob 78/97g TE OGH 1997/12/03 7 Ob 269/97b Beis wie T2 nur: Diese kann entweder in einer Ortsgebundenheit der Parteien oder einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein. (T4); Beis wie T3 TE OGH 2000/12/14 7 Ob 276/00i Gegenteilig; Beisatz: Seit der Einführung des § 27a JN ist - entgegen der von der Rechtsprechung entwickelten Indikationentheorie - unerheblich, ob neben der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes auch eine sonstige ausreichende inländische Nahebeziehung vorliegt. (T5) Gegenteilig; Beisatz: Seit der Einführung des Paragraph 27 a, JN ist - entgegen der von der Rechtsprechung entwickelten Indikationentheorie - unerheblich, ob neben der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes auch eine sonstige ausreichende inländische Nahebeziehung vorliegt. (T5) RechtssatznummerRS0046884
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.