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{'item': ['8Ob510/91', '8Ob25/06v', '1Ob132/08f', '6Ob227/07m', '10Ob26/13s', '7Ob218/14f', '9Ob28/21i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020551 Entscheidungsdatum29.10.1992 Geschäftszahl8Ob510/91; 8Ob25/06v; 1Ob132/08f; 6Ob227/07m; 10Ob26/13s; 7Ob218/14f; 9Ob28/21i NormABGB §1090 IId3 RechtssatzDie mit dem ordentlichen Gebrauch der Sache verbundenen Kosten sind kein Entgelt, ebensowenig jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Sache nach Gebrauch unversehrt zurückzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-29 8 Ob 510/91 TE OGH 2006-03-30 8 Ob 25/06v Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T1)Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des Paragraph 981, ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T1) Veröff: SZ 2006/52 TE OGH 2008-09-16 1 Ob 132/08f Vgl auch; Beis wie T1 nur: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. (T2)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des Paragraph 981, ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. (T2) Beisatz: Die Übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar. (T3) TE OGH 2008-11-16 6 Ob 227/07m Vgl; Beisatz: Aufwendungen, die ihrer Natur nach als Gebrauchskosten zu qualifizieren sind (zum Beispiel Warmwasser- und Heizungsgrundkosten, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung), stellen daher kein Entgelt im Sinn des § 1090 ABGB dar. (T4)Vgl; Beisatz: Aufwendungen, die ihrer Natur nach als Gebrauchskosten zu qualifizieren sind (zum Beispiel Warmwasser- und Heizungsgrundkosten, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung), stellen daher kein Entgelt im Sinn des Paragraph 1090, ABGB dar. (T4) Beisatz: Die Übernahme jener Kosten hingegen, die ihrer Natur nach keine Gebrauchskosten darstellen (Grundsteuer, Bankgebühren, im Regelfall auch Kosten für die Versicherung der Liegenschaft) ist als Entgelt zu werten, weil diese Kosten unabhängig vom konkreten Gebrauch einer Eigentumswohnung (oder einer Liegenschaft) anfallen. (T5) TE OGH 2013-11-04 10 Ob 26/13s Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-06-10 7 Ob 218/14f Vgl TE OGH 2021-05-27 9 Ob 28/21i Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020551

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.