OGH Rechtssatz RS0048123 (8Ob514/92 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048123 Entscheidungsdatum18.09.2025 Geschäftszahl8Ob514/92; 2Ob97/25s NormABGB §156 Ca Rechtssatz§ 156 ABGB ist dahin zu lesen, daß die Ehelichkeitsbestreitungsklage frühestens mit der Geburt erhoben werden kann und jedenfalls ein Jahr nach dem Zeitpunkt endet, in dem der Mann derart konkrete Kenntnisse von Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, daß er erwarten kann, seiner Beweispflicht nachkommen zu können; daß eine Klage als "verfrüht" abzuweisen wäre, wenn der Vater nach Meinung des erkennenden Gerichtes keine ausreichenden Verdachtsmomente unter Beweis stellen konnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Paragraph 156, ABGB ist dahin zu lesen, daß die Ehelichkeitsbestreitungsklage frühestens mit der Geburt erhoben werden kann und jedenfalls ein Jahr nach dem Zeitpunkt endet, in dem der Mann derart konkrete Kenntnisse von Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, daß er erwarten kann, seiner Beweispflicht nachkommen zu können; daß eine Klage als "verfrüht" abzuweisen wäre, wenn der Vater nach Meinung des erkennenden Gerichtes keine ausreichenden Verdachtsmomente unter Beweis stellen konnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-29 8 Ob 514/92 Veröff: ÖA 1993,105 TE OGH 2025-09-18 2 Ob 97/25s Beisatz: Eine Antragszurückweisung wegen "verfrühter" Antragstellung kommt auch nach § 153 ABGB idF KindNamRÄG 2013 nicht in Betracht. (T1)Beisatz: Eine Antragszurückweisung wegen "verfrühter" Antragstellung kommt auch nach Paragraph 153, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 nicht in Betracht. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048123