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Europaius

8Ob623/92

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.10.1992 Geschäftszahl8Ob623/92 NormABGB §513;

RechtssatzEine umfassende Erneuerung des Gebäudes stellt keine, dem Fruchtnießer gemäß § 513 ABGB obliegende Instandhaltung dar.Eine umfassende Erneuerung des Gebäudes stellt keine, dem Fruchtnießer gemäß Paragraph 513, ABGB obliegende Instandhaltung dar.

EntscheidungstexteTE OGH 1992/10/29 8 Ob 623/92 RechtssatznummerRS0011889

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