8Ob623/92
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.10.1992 Geschäftszahl8Ob623/92 NormABGB §513;
RechtssatzEine umfassende Erneuerung des Gebäudes stellt keine, dem Fruchtnießer gemäß § 513 ABGB obliegende Instandhaltung dar.Eine umfassende Erneuerung des Gebäudes stellt keine, dem Fruchtnießer gemäß Paragraph 513, ABGB obliegende Instandhaltung dar.
EntscheidungstexteTE OGH 1992/10/29 8 Ob 623/92 RechtssatznummerRS0011889