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{'item': '8Ob635/92; 2Ob558/93; 6Ob1679/95; 1Ob144/97a; 7Ob218/02p; 4Ob250/06b; 8Ob135/06w; 4Ob196/07p; 6Ob227/07m; 4Ob9/10t; 5Ob133/09h; 4Ob43/11v; 4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010566 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl8Ob635/92; 2Ob558/93; 6Ob1679/95; 1Ob144/97a; 7Ob218/02p; 4Ob250/06b; 8Ob135/06w; 4Ob196/07p; 6Ob227/07m; 4Ob9/10t; 5Ob133/09h; 4Ob43/11v; 4Ob99/12f; 8Ob78/13y; 7Ob109/13z; 4Ob71/14s; 3Ob156/14h; 2Ob229/14m; 1Ob47/15s; 4Ob257/16x; 6Ob98/17f; 3Ob191/19p (3Ob192/19k; 3Ob193/19g); 1Ob96/22g; 3Ob21/23v; 7Ob186/23p; 1Ob192/23a; 4Ob138/24h (4Ob196/24p) NormABGB §364 Abs2 A ABGB §364 Abs2 C RechtssatzDas besondere im Eigentumsschutz und Besitzschutz übliche Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot"; bei Erfolgseintritt wird aus ihm nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass er das verbotene Eindringen hindert.Das besondere im Eigentumsschutz und Besitzschutz übliche Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot"; bei Erfolgseintritt wird aus ihm nach Paragraph 355, EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass er das verbotene Eindringen hindert. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-29 8 Ob 635/92 Veröff: SZ 65/145 = RdU 1994,24 TE OGH 1995-01-12 2 Ob 558/93 TE OGH 1995-10-12 6 Ob 1679/95 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 144/97a Auch; nur: Das besondere im Eigentumsschutz und Besitzschutz übliche Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot". (T1) Veröff: SZ 70/199 TE OGH 2002-10-09 7 Ob 218/02p Auch; nur T1; Beisatz: Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. (T2) TE OGH 2007-02-13 4 Ob 250/06b Auch, nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB. (T3)Auch, nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB. (T3) Veröff: SZ 2007/23 TE OGH 2007-06-27 8 Ob 135/06w Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Das auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot". (T4)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Das auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot". (T4) Beisatz: Das Urteil richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmenden Handeln. (T5) Beisatz: Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzmaßnahmen muss vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben. (T6) Veröff: SZ 2007/106 TE OGH 2007-12-11 4 Ob 196/07p nur T1; Beis wie T2 Veröff: SZ 2007/192 TE OGH 2008-11-26 6 Ob 227/07m nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 9/10t TE OGH 2010-01-19 5 Ob 133/09h Vgl auch; Beisatz: Die zu ergreifenden Maßnahmen liegen im Belieben der beklagten Partei. (T7) TE OGH 2011-11-22 4 Ob 43/11v Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T8) Bem: Siehe auch RS

  1. (T9) TE OGH 2012-06-12 4 Ob 99/12f Vgl auch; Beisatz: Entgegen der früheren Judikatur könnte bei Immissionen durch eine Tierhaltung deren Verbot höchstens dann begehrt werden, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verfügung steht, um deren Immissionen hintanzuhalten. (T10) TE OGH 2013-08-29 8 Ob 78/13y Veröff: SZ 2013/79 TE OGH 2013-10-02 7 Ob 109/13z Auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T5; Vgl auch Beis wie T6; Auch Beis wie T7 TE OGH 2014-06-24 4 Ob 71/14s Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterlassung des Vermittelns des Zugangs zu einer bestimmten Website nach § 81 Abs 1a UrhG. (T11); Veröff: SZ 2014/59Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterlassung des Vermittelns des Zugangs zu einer bestimmten Website nach Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG. (T11); Veröff: SZ 2014/59 TE OGH 2014-11-19 3 Ob 156/14h Auch TE OGH 2015-01-22 2 Ob 229/14m Auch; nur T1 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 47/15s Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage. (T12); Veröff: SZ 2016/9 TE OGH 2017-01-24 4 Ob 257/16x Beis wie T2 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 98/17f Auch; nur T2; Beisatz: Bei der Frage, ob offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung der unzulässigen Emissionen zur Verfügung steht, sind auch öffentlich‑rechtliche Bebauungsvorschriften zu berücksichtigen. (T13) TE OGH 2019-11-04 3 Ob 191/19p Beisatz: Als Erfolg ist der Eintritt eines bestimmten Ereignisses zu verstehen. (T14) TE OGH 2022-06-22 1 Ob 96/22g Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2023-04-19 3 Ob 21/23v vgl; Beisatz: Es handelt sich um kein Handlungsverbot, sondern um ein Erfolgsverbot, weshalb im Unterlassungstitel die Art, wie die Vermeidung der unzulässigen Immission zu geschehen hat, also die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben muss. (T15) TE OGH 2023-11-22 7 Ob 186/23p Beisatz wie T10: Hier: Hundezucht (T16) TE OGH 2024-01-23 1 Ob 192/23a vgl; Beisatz: Hier: Negatorienklage gemäß §§ 354, 523 ABGB betreffend Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. (T17)vgl; Beisatz: Hier: Negatorienklage gemäß Paragraphen 354, 523, ABGB betreffend Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. (T17) Beisatz: Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind. (T18) Anm: Vgl auch RS0010327; RS0010608.Anmerkung, Vgl auch RS0010327; RS
  2. TE OGH 2025-01-21 4 Ob 138/24h vgl; Beisatz: Auf Abwehr störender Handlungen gerichtete Unterlassungsansprüche begründen kein Handlungs-, sondern ein Erfolgsverbot, sodass es grundsätzlich dem Verpflichteten überlassen zu bleiben hat, wie er den gesetzeskonformen Zustand herstellt. (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010566

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