RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010566 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl8Ob635/92; 2Ob558/93; 6Ob1679/95; 1Ob144/97a; 7Ob218/02p; 4Ob250/06b; 8Ob135/06w; 4Ob196/07p; 6Ob227/07m; 4Ob9/10t; 5Ob133/09h; 4Ob43/11v; 4Ob99/12f; 8Ob78/13y; 7Ob109/13z; 4Ob71/14s; 3Ob156/14h; 2Ob229/14m; 1Ob47/15s; 4Ob257/16x; 6Ob98/17f; 3Ob191/19p (3Ob192/19k; 3Ob193/19g); 1Ob96/22g; 3Ob21/23v; 7Ob186/23p; 1Ob192/23a; 4Ob138/24h (4Ob196/24p) NormABGB §364 Abs2 A ABGB §364 Abs2 C RechtssatzDas besondere im Eigentumsschutz und Besitzschutz übliche Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot"; bei Erfolgseintritt wird aus ihm nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass er das verbotene Eindringen hindert.Das besondere im Eigentumsschutz und Besitzschutz übliche Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot"; bei Erfolgseintritt wird aus ihm nach Paragraph 355, EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass er das verbotene Eindringen hindert. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-29 8 Ob 635/92 Veröff: SZ 65/145 = RdU 1994,24 TE OGH 1995-01-12 2 Ob 558/93 TE OGH 1995-10-12 6 Ob 1679/95 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 144/97a Auch; nur: Das besondere im Eigentumsschutz und Besitzschutz übliche Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot". (T1) Veröff: SZ 70/199 TE OGH 2002-10-09 7 Ob 218/02p Auch; nur T1; Beisatz: Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. (T2) TE OGH 2007-02-13 4 Ob 250/06b Auch, nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB. (T3)Auch, nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB. (T3) Veröff: SZ 2007/23 TE OGH 2007-06-27 8 Ob 135/06w Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Das auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot". (T4)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Das auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein „Erfolgsverbot". (T4) Beisatz: Das Urteil richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmenden Handeln. (T5) Beisatz: Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzmaßnahmen muss vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben. (T6) Veröff: SZ 2007/106 TE OGH 2007-12-11 4 Ob 196/07p nur T1; Beis wie T2 Veröff: SZ 2007/192 TE OGH 2008-11-26 6 Ob 227/07m nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 9/10t TE OGH 2010-01-19 5 Ob 133/09h Vgl auch; Beisatz: Die zu ergreifenden Maßnahmen liegen im Belieben der beklagten Partei. (T7) TE OGH 2011-11-22 4 Ob 43/11v Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T8) Bem: Siehe auch RS
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.