RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047032 Entscheidungsdatum08.10.2025 Geschäftszahl5Nd512/92; 8Nd505/93; 4Nd501/94; 3Nd503/94; 3Nd506/94; 5Nd514/94; 1Nd501/95; 5Nd502/95; 5Nd509/95; 10Nd502/95; 2Nd508/95; 7Nd516/95; 4Nd514/96; 4Ob2288/96s; 3Nd502/97; 1Nd501/97; 7Nd512/97; 7Nd513/97; 6Nd502/98; 10Nd503/98; 5Nd507/98; 7Nd511/98; 5Nd514/98; 7Nd504/99; 6Nd502/99; 4Nd521/99; 3Nd517/99; 6Nd508/00; 10Nd509/00; 5Nd510/00; 5Nd512/00; 5Nd517/00; 6Nd503/01; 9Nd505/01; 9Nd504/01; 8Nd504/01; 10Nd509/01; 8Nd501/02; 5Nc103/02w; 9Nc111/02a; 9Nc15/03k; 3Nc32/03s; 8Nc4/04m; 5Nc3/04t; 2Nc2/05z; 3Nc3/05d; 3Nc19/05g; 3Nc6/06x; 7Nc23/06a; 6Nc17/07p; 10Nc58/07x; 10Nc11/08m; 8Nc5/08i; 8Nc2/08y; 9Nc14/08w; 7Nc3/09i; 3Nc3/09k; 2Nc1/09h; 5Nc11/09a; 10Nc16/09y; 9Nc19/09g; 1Ob182/09k; 10Nc2/10s; 2Nc3/10d; 5Nc5/10w; 3Nc17/10w; 10Nc16/10z; 6Nc9/10s; 2Nc4/10a; 10Nc23/10d; 2Nc2/11h; 2Nc6/11x; 4Nc6/11m; 8Nc1/11f; 8Nc44/11d; 2Nc23/11x; 2Nc22/11z; 6Nc25/11w; 8Nc18/12g; 2Nc5/13b; 2Ob48/13t; 4Nc9/13f; 5Nc6/13x; 7Nc13/13s; 6Nc27/13t; 6Ob204/13p; 1Nc14/14w; 6Nc20/14i; 9Nc15/14a; 10Nc23/14k; 3Ob137/14i; 5Nc36/14k; 6Nc42/14z; 2Nc1/15t; 3Nc13/14p; 3Ob238/14t; 5Nc4/15f; 3Ob74/15a; 8Nc31/15y; 10Nc17/15d; 8Nc44/15k; 7Nc5/16v; 7Nc8/16k; 7Nc13/16w; 1Ob111/17f; 7Nc13/17x; 6Nc21/17s; 4Nc23/17w; 8Nc2/18p; 6Nc16/18g; 5Nc15/18b; 7Nc2/19g; 8Ob13/19y; 8Nc11/19p; 8Nc26/19v; 3Nc25/19k; 3Ob229/19a; 6Nc6/20i; 8Nc10/20t; 5Nc2/21w; 6Nc1/21f; 9Nc25/21g; 7Nc30/21b; 8Nc5/22k; 5Nc1/22z; 4Nc7/22z; 5Nc22/22p; 7Nc30/22d; 5Nc3/23w; 5Nc26/23b; 9Nc2/24d; 5Nc7/24k; 4Nc6/24f; 4Nc28/24s; 10Nc14/25b; 4Nc18/25x NormJN §111 RechtssatzOffene Anträge (hier: bezüglich Zuteilung der Obsorge beziehungsweise Änderung des Besuchsrechtes) sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-04 5 Nd 512/92 TE OGH 1993-06-17 8 Nd 505/93 nur: Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung. (T1) Beisatz: Hier: Bezüglich der Erhöhung des Unterhalts. (T2) TE OGH 1994-01-31 4 Nd 501/94 TE OGH 1994-03-31 3 Nd 503/94 nur T1 TE OGH 1994-06-09 3 Nd 506/94 nur T1 TE OGH 1994-12-13 5 Nd 514/94 TE OGH 1995-02-08 1 Nd 501/95 Auch; nur T1; Beisatz: Es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen offenen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. (T3) TE OGH 1995-02-23 5 Nd 502/95 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1995-09-04 5 Nd 509/95 Vgl auch TE OGH 1995-07-20 10 Nd 502/95 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1995-12-21 2 Nd 508/95 Beis wie T3 TE OGH 1995-12-13 7 Nd 516/95 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1996-11-25 4 Nd 514/96 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2288/96s nur T1; nur: Es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu. (T4) Beis wie T3; Beisatz: Geht es (zunächst) nur um die Frage des Vollzugs einer Entscheidung auf Rückgabe einer Minderjährigen an den ausländischen Vater, mit welcher Frage sich das Erstgericht schon eingehend befasst hat, so ist eine Zuständigkeitsübertragung nicht zweckmäßig. (T5) TE OGH 1997-02-21 3 Nd 502/97 nur T1 TE OGH 1997-01-16 1 Nd 501/97 Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1997-11-17 7 Nd 512/97 Auch TE OGH 1997-12-22 7 Nd 513/97 Auch TE OGH 1998-04-07 6 Nd 502/98 Beis wie T3 TE OGH 1998-04-16 10 Nd 503/98 Auch TE OGH 1998-09-15 5 Nd 507/98 Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: Es kann aber eine Sachbearbeitung durch das bisher zuständige Gericht etwa wegen besonderer Sachkenntnisse, eines stärkeren Sachbezuges oder schon durchgeführter, insbesondere unmittelbarer Beweisaufnahmen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles vorteilhafter sein (vgl EFSlg 75.997, 79.113 ff, 82.129). (T5a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T5) auf (T5a) - März 2010 (T5b)Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: Es kann aber eine Sachbearbeitung durch das bisher zuständige Gericht etwa wegen besonderer Sachkenntnisse, eines stärkeren Sachbezuges oder schon durchgeführter, insbesondere unmittelbarer Beweisaufnahmen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles vorteilhafter sein vergleiche EFSlg 75.997, 79.113 ff, 82.129). (T5a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T5) auf (T5a) - März 2010 (T5b) TE OGH 1998-11-23 7 Nd 511/98 Auch TE OGH 1998-12-22 5 Nd 514/98 Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T6 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - November 2016 (T6) Beisatz: Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das (schon) bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (EFSlg 63.954; 66.887 f; 69.770). (T7) TE OGH 1999-03-23 7 Nd 504/99 Beis wie T7 TE OGH 1999-05-28 6 Nd 502/99 nur T1; Beisatz: Offene Anträge hindern eine Übertragung der Pflegschaftssache insbesondere dann nicht, wenn sich das übertragende Gericht mit den gestellten Anträgen noch nicht eingehend befasst hat. (T8) TE OGH 1999-11-24 4 Nd 521/99 Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2000-01-13 3 Nd 517/99 Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2000-06-21 6 Nd 508/00 Beis wie T3; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet. Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. (T9) Beisatz: Der offene Unterhaltsantrag steht der Übertragung er Zuständigkeit nicht entgegen, wenn bisher noch keine umfassenden Erhebungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten gepflogen wurde und der - inzwischen aufgehobene - Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im Wesentlichen mit der Säumnissanktion des § 185 Abs 3 AußStrG begründet wurde. (T10)Beisatz: Der offene Unterhaltsantrag steht der Übertragung er Zuständigkeit nicht entgegen, wenn bisher noch keine umfassenden Erhebungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten gepflogen wurde und der - inzwischen aufgehobene - Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im Wesentlichen mit der Säumnissanktion des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG begründet wurde. (T10) TE OGH 2000-07-06 10 Nd 509/00 Auch; nur T1 TE OGH 2000-07-13 5 Nd 510/00 nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2000-08-30 5 Nd 512/00 Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2000-11-07 5 Nd 517/00 Vgl auch; Beis wie T9 nur: Eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. (T11) TE OGH 2001-03-07 6 Nd 503/01 nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2001-04-18 9 Nd 505/01 nur T1; nur T4; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2001-04-18 9 Nd 504/01 nur T1; nur T4; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2001-04-26 8 Nd 504/01 Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2001-07-10 10 Nd 509/01 Auch; Beis wie T7 nur: Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das (schon) bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat. (T12) Beisatz: Solange über eine Obsorgezuteilung nicht entschieden ist, wird in der Regel eine Zuständigkeitsübertragung für unzweckmäßig gehalten. (T13) TE OGH 2002-03-07 8 Nd 501/02 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2002-10-15 5 Nc 103/02w nur T1; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2003-01-22 9 Nc 111/02a Beisatz: Dies ist etwa dann der Fall, wenn das übertragende Gericht bereits durch unmittelbare Einvernahme der maßgeblichen Personen einen Eindruck gewonnen hat. (T14) Beisatz: Hier: Übertragung nicht zweckmäßig, obwohl die das aufwendige Verfahren auslösenden Anträge bereits erledigt sind, die zuletzt gestellten Anträge jedoch mit den bereits erledigten in einem untrennbaren (sachlichen und zeitlichen) Zusammenhang stehen. (T15) TE OGH 2003-06-16 9 Nc 15/03k Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2003-11-21 3 Nc 32/03s Auch; Beisatz: Das Erfordernis einer Übertragung der Zuständigkeit ist am Kindeswohl zu orientieren. Deshalb bilden offene Anträge im Allgemeinen kein Übertragungshindernis. Den notwendigen pflegschaftsgerichtlichen Schutz kann gewöhnlich das Gericht am besten gewährleisten, in dessen Sprengel der (die) Pflegebefohlene (Pflegebefohlenen) wohnen. Anderes gilt, wenn triftige Gründe für die Weiterführung der Pflegschaftssache durch das bisher befasste Gericht sprechen, so etwa dann, wenn sich das übertragende Gericht durch die Vernehmung in Betracht kommender Personen bereits eine durch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck geprägte besondere Sachkenntnis verschaffte. (T16) TE OGH 2004-03-09 8 Nc 4/04m Beisatz: Das für den nunmehrigen Wohnsitz der Minderjährigen zuständige Gericht ist eher in der Lage, die aktuelle Lebenssituation der Beteiligten zu erforschen. (T17) TE OGH 2004-02-18 5 Nc 3/04t Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2005-01-11 2 Nc 2/05z nur T1 TE OGH 2005-05-18 3 Nc 3/05d nur T1 TE OGH 2005-06-01 3 Nc 19/05g TE OGH 2006-05-24 3 Nc 6/06x nur T1; Beis wie T16 nur: Das Erfordernis einer Übertragung der Zuständigkeit ist am Kindeswohl zu orientieren. Deshalb bilden offene Anträge im Allgemeinen kein Übertragungshindernis. (T18) TE OGH 2006-12-11 7 Nc 23/06a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-09-13 6 Nc 17/07p Auch; Beis nur T1; Beis nur T4; Beis wie T13 TE OGH 2007-12-04 10 Nc 58/07x Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Übertragung nicht zum Wohl des Kindes, weil übertragendes Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnis verfügt, wenngleich in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung ist, im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat, und offene Anträge der Übertragung nur in Aufnahmefällen entgegenstehen. (T19) TE OGH 2008-05-21 10 Nc 11/08m Auch; Beis ähnlich wie T19 TE OGH 2008-06-25 8 Nc 5/08i Auch; nur T1; Beisatz: Speziell dann, wenn über widerstreitende Anträge der Eltern, ihnen jeweils allein die Obsorge über das Kind zuzuweisen, noch nicht entschieden ist, ist die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht in aller Regel unzweckmäßig, weil noch gar nicht feststeht, ob das Kind im Sprengel des Gerichts bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll. (T20) Bem: So auch schon RS0047027. (T21) TE OGH 2008-09-03 8 Nc 2/08y Auch TE OGH 2008-09-23 9 Nc 14/08w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2009-02-20 7 Nc 3/09i TE OGH 2009-04-06 3 Nc 3/09k nur T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Obsorgeübertragung. (T22); Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2009-03-27 2 Nc 1/09h TE OGH 2009-07-13 5 Nc 11/09a Vgl; Beisatz: Offene Anträge im Pflegschaftsverfahren sprechen nur dann gegen eine Übertragung, wenn das bisher zuständige Gericht wegen seiner bisherigen Ermittlungen und Tatsachenkenntnisse und seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet ist. (T23) Beisatz: Hier: Ein solcher Vorzug kommt dem übertragenden Gericht hier - trotz der langen Verfahrensdauer - wegen eines Wechsels des zuständigen Entscheidungsorgans ausnahmsweise nicht zu. (T24) TE OGH 2009-09-02 10 Nc 16/09y Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2009-10-21 9 Nc 19/09g Auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Die offenen Obsorgeanträge der Eltern stehen der Übertragung der Zuständigkeit nicht entgegen. (T25) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 182/09k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-02-12 10 Nc 2/10s Auch; nur T1 TE OGH 2010-02-26 2 Nc 3/10d Vgl Beis wie T24 TE OGH 2010-03-16 5 Nc 5/10w Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2010-07-08 3 Nc 17/10w Beis wie T2; Beis wie T8 TE OGH 2010-07-19 10 Nc 16/10z Auch; Beis wie T8 TE OGH 2010-08-02 6 Nc 9/10s Beisatz: Es sei denn, das übertragende Gericht hätte bereits unmittelbare Beweisaufnahmen durchgeführt. (T26) TE OGH 2010-06-01 2 Nc 4/10a TE OGH 2010-10-25 10 Nc 23/10d Auch TE OGH 2011-04-07 2 Nc 2/11h TE OGH 2011-04-07 2 Nc 6/11x nur T1; nur T4 TE OGH 2011-04-14 4 Nc 6/11m Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T18 TE OGH 2011-05-11 8 Nc 1/11f TE OGH 2011-09-15 8 Nc 44/11d TE OGH 2011-10-12 2 Nc 23/11x Auch; Beis wie T3; Beisatz: Bei einer Unterhaltsfestsetzung kommt es in erster Linie auf rechnerische Aspekte und weniger auf den persönlichen Eindruck von den Parteien an. (T27) TE OGH 2011-10-12 2 Nc 22/11z Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2012-01-09 6 Nc 25/11w Auch; Beisatz: Es sei denn, das übertragende Gericht ist in der Lage, sich die Sachkenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. (T28) TE OGH 2012-08-20 8 Nc 18/12g TE OGH 2013-03-28 2 Nc 5/13b Auch; nur T1; Beis wie T12 nur: Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das (schon) bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein. (T29) TE OGH 2013-04-04 2 Ob 48/13t Vgl; Auch Beis wie T19 nur: Übertragung nicht zum Wohl des Kindes, wenn das übertragende Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnis verfügt. (T30) TE OGH 2013-08-06 4 Nc 9/13f Beis ähnlich wie T5a; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T26 TE OGH 2013-04-15 5 Nc 6/13x TE OGH 2013-09-12 7 Nc 13/13s nur T1; nur T4 TE OGH 2013-12-20 6 Nc 27/13t Auch; Beisatz: Hier: Es haben zwar bereits mehrere Tagsatzungen stattgefunden; das Erstgericht hat jedoch noch keine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt. (T31) TE OGH 2013-11-28 6 Ob 204/13p Vgl; Beis wie T5a; Beis wie T7 TE OGH 2014-03-19 1 Nc 14/14w Auch TE OGH 2014-04-12 6 Nc 20/14i Beis wie T2; Beis wie T26 TE OGH 2014-08-29 9 Nc 15/14a Auch TE OGH 2014-09-22 10 Nc 23/14k TE OGH 2014-09-18 3 Ob 137/14i Auch; Beis wie T17; Beis wie T19 TE OGH 2014-10-24 5 Nc 36/14k Beis wie T20 TE OGH 2014-11-26 6 Nc 42/14z Beis wie T7 TE OGH 2015-01-27 2 Nc 1/15t Beis wie T27 TE OGH 2014-12-09 3 Nc 13/14p Auch; Beis wie T17; Beis wie T19 TE OGH 2015-02-18 3 Ob 238/14t Auch TE OGH 2015-04-13 5 Nc 4/15f TE OGH 2015-05-20 3 Ob 74/15a Auch; Beisatz: Allerdings sprechen offene Anträge dann gegen eine Zuständigkeitsübertragung, wenn dem bisher zuständigen Gericht besondere Sachkenntnis zukommt. So kann im Einzelfall eine Entscheidung durch dieses Gericht zweckmäßiger sein, wenn es sich bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass eine Übertragung der Pflegschaftssache aktuell insbesondere deshalb nicht zweckmäßig erscheint, weil das Erstgericht den Vater bereits ausführlich zu seinem Antrag auf Beteiligung an der Obsorge und Bestimmung des hauptsächlichen Aufenthalts der Kinder in seinem Haushalt einvernommen hat, ist somit durchaus vertretbar. (T32) TE OGH 2015-06-25 8 Nc 31/15y TE OGH 2015-06-11 10 Nc 17/15d Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2015-10-29 8 Nc 44/15k Auch TE OGH 2016-04-06 7 Nc 5/16v TE OGH 2016-04-25 7 Nc 8/16k Auch TE OGH 2016-08-11 7 Nc 13/16w Auch; nur T1; nur T4; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft. (T33) Beisatz: Für die Zuständigkeitsübertragung spricht neben dem Lebensmittelpunkt der Betroffenen im Sprengel des überwiesenen Gerichts zudem der Umstand, dass der für die Betroffene bestellte Sachwalter seinen Sitz ebenfalls in dessen örtlicher Nähe hat. (T34) Beisatz: Für die Übertragung spricht auch, dass das überwiesene Gericht über langjährige Erfahrung in der Sache verfügt. (T35) TE OGH 2017-06-28 1 Ob 111/17f Auch; Beis wie T3; Beis wie T5a; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2017-08-28 7 Nc 13/17x Auch; Beisatz: Eine Zuständigkeitsübertragung ist grundsätzlich nicht mehr vorzunehmen, wenn sich die Pflegschaft in der Endphase befindet, insbesondere knapp vor Volljährigkeit des Pflegebefohlenen. (T36) TE OGH 2017-10-09 6 Nc 21/17s Vgl; Beisatz: Dass dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt, kann nur dann Bedeutung haben, wenn noch über einen offenen Sachantrag zu entscheiden ist. (T37) TE OGH 2017-11-07 4 Nc 23/17w Auch; Beis wie T5; Beis wie T23; Beis wie T26; Beis wie T31 TE OGH 2018-05-09 8 Nc 2/18p Auch TE OGH 2018-08-20 6 Nc 16/18g Auch; Beisatz: Zu berücksichtigen sind offene Anträge (unabhängig davon, um welche Art des Antrags es sich konkret handelt) dann, wenn zu deren Erledigung das bisher zuständige Gericht effizienter geeignet ist, also etwa dann, wenn das übertragende Gericht bereits unmittelbar Beweise aufgenommen, vielleicht gar schon die Ermittlungen abgeschlossen hat, nicht aber, wenn ein Beweisverfahren noch gar nicht begonnen hat oder sich die Ermittlungen in einem sehr frühen Stadium befinden. (T38) TE OGH 2018-09-25 5 Nc 15/18b Beis wie T5a; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T32 TE OGH 2019-02-14 7 Nc 2/19g Auch TE OGH 2019-02-26 8 Ob 13/19y Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T29 TE OGH 2019-05-02 8 Nc 11/19p Auch; Beis wie T5a TE OGH 2019-07-10 8 Nc 26/19v Beis wie T5a TE OGH 2019-08-28 3 Nc 25/19k TE OGH 2019-12-17 3 Ob 229/19a Beis wie T3 TE OGH 2020-04-14 6 Nc 6/20i Vgl; Beis wie T37 TE OGH 2020-05-20 8 Nc 10/20t Beis wie T5a; Beisatz: Wurde der bisher zuständige Richter für befangen erklärt, sprechen die von ihm durchgeführten unmittelbaren Beweisaufnahmen oder allenfalls bei ihm vorhandene besondere Sachkenntnisse nicht für einen Verbleib des Verfahrens beim bisher zuständigen Gericht. (T39) TE OGH 2021-02-11 5 Nc 2/21w Beis wie T11 TE OGH 2021-03-08 6 Nc 1/21f Vgl; Beis wie T37 TE OGH 2021-09-30 9 Nc 25/21g TE OGH 2021-12-13 7 Nc 30/21b TE OGH 2022-01-25 8 Nc 5/22k TE OGH 2022-01-24 5 Nc 1/22z TE OGH 2022-03-14 4 Nc 7/22z TE OGH 2022-09-19 5 Nc 22/22p Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T26 TE OGH 2023-01-13 7 Nc 30/22d Vgl aber; Beisatz: Hier: Übertragung nicht genehmigt, weil Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren mit dem vorrangigen Ziel der Rückführung der Kinder noch anhängig ist und die Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Minderjährigen noch nicht feststeht. (T40) TE OGH 2023-03-06 5 Nc 3/23w nur T1; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14; Beisatz wie T26 Beisatz: Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob und wie lange sich das bisher zuständige Gericht um die Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen bemüht hat, sondern ausschließlich darauf, welches Gericht eher in der Lage ist, die aktuelle Lebenssituation aller Beteiligten zu erforschen und zu beurteilen. (T41) Beisatz: Hier: Übertragendes Gericht hat zur Entscheidung über die einstweilige Entziehung der Obsorge die Beteiligten einvernommen und Erhebungsschritte gesetzt. Nach der Aktenlage leben derzeit aber alle Beteiligten in Tirol. (T42) Anm: So bereits 5 Nc 103/02w = RS0047027 [T7]Anmerkung, So bereits 5 Nc 103/02w = RS0047027 [T7] TE OGH 2024-01-19 5 Nc 26/23b Beisatz wie T20 TE OGH 2024-03-06 9 Nc 2/24d Beisatz wie T41 Beisatz: Hier: Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung nach Abhaltung einer Tagsatzung zur Klarstellung der Standpunkte und Regelung des Kontaktrechts bei offenem Obsorgeantrag. (T43) TE OGH 2024-03-27 5 Nc 7/24k TE OGH 2024-03-25 4 Nc 6/24f TE OGH 2025-01-16 4 Nc 28/24s Beisatz nur wie T38 TE OGH 2025-08-27 10 Nc 14/25b vgl; Beisatz wie T38; Beisatz wie T41 TE OGH 2025-10-08 4 Nc 18/25x vgl; Beisatz nur wie T7; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047032
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.