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{'item': '12Bkd2/92; 15Bkd3/03; 11Bkd1/04; 16Bkd4/05; 16Bkd7/13; 27Ns1/14z; 23Ns2/20a; 23Ns1/23h; 22Ds17/22b; 22Ns3/23w; 21Ns2/23s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056819 Entscheidungsdatum25.03.2024 Geschäftszahl12Bkd2/92; 15Bkd3/03; 11Bkd1/04; 16Bkd4/05; 16Bkd7/13; 27Ns1/14z; 23Ns2/20a; 23Ns1/23h; 22Ds17/22b; 22Ns3/23w; 21Ns2/23s NormDSt 1990 §21 DSt 1990 §26 DSt 1990 §64 DSt 1990 §77 Abs3 RechtssatzAblehnung des Kammeranwaltes: Nur über den Ausschluß von Mitgliedern des Disziplinarrates und der OBDK enthält das DSt Vorschriften (§§ 26, 64 DSt 1990). Es sind daher die Vorschriften der StPO über die Ausschließung von Staatsanwälten (§§ 75 f StPO) sinngemäß (§ 77 Abs 3 DSt 1990) anzuwenden. Nach den Regeln der StPO ist aber eine Ablehnung von Staatsanwälten überhaupt nicht möglich (Foregger - Kodek, StPO 5.Auflage 123). Selbst das Einschreiten eines abgelehnten, ja sogar ausgeschlossenen Staatsanwaltes bildet keinen der im § 281 Abs 1 StPO abgeführten Nichtigkeitsgründe (Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens 4.Auflage 49).Ablehnung des Kammeranwaltes: Nur über den Ausschluß von Mitgliedern des Disziplinarrates und der OBDK enthält das DSt Vorschriften (Paragraphen 26, 64, DSt 1990). Es sind daher die Vorschriften der StPO über die Ausschließung von Staatsanwälten (Paragraphen 75, f StPO) sinngemäß (Paragraph 77, Absatz 3, DSt 1990) anzuwenden. Nach den Regeln der StPO ist aber eine Ablehnung von Staatsanwälten überhaupt nicht möglich (Foregger - Kodek, StPO 5.Auflage 123). Selbst das Einschreiten eines abgelehnten, ja sogar ausgeschlossenen Staatsanwaltes bildet keinen der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO abgeführten Nichtigkeitsgründe (Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens 4.Auflage 49). EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-09 12 Bkd 2/92 TE OGH 2004-05-10 15 Bkd 3/03 nur: Ablehnung des Kammeranwaltes. Es sind die Vorschriften der StPO über die Ausschließung von Staatsanwälten (§§ 75 f StPO) sinngemäß (§ 77 Abs 3 DSt 1990) anzuwenden. Nach den Regeln der StPO ist aber eine Ablehnung von Staatsanwälten überhaupt nicht möglich. (T1)nur: Ablehnung des Kammeranwaltes. Es sind die Vorschriften der StPO über die Ausschließung von Staatsanwälten (Paragraphen 75, f StPO) sinngemäß (Paragraph 77, Absatz 3, DSt 1990) anzuwenden. Nach den Regeln der StPO ist aber eine Ablehnung von Staatsanwälten überhaupt nicht möglich. (T1) TE OGH 2004-09-20 11 Bkd 1/04 Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 25 DSt sind auf Kammeranwälte nicht anwendbar, da diese nicht Mitglied des Disziplinarrates sind. Der Kammeranwalt kann analog § 75 StPO (§ 77 DSt) nur aus den dort taxativ angeführten Gründen ausgeschlossen sein. Eine Ablehnung aus anderen Gründen, etwa wegen behaupteter Befangenheit, ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T2)Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 25, DSt sind auf Kammeranwälte nicht anwendbar, da diese nicht Mitglied des Disziplinarrates sind. Der Kammeranwalt kann analog Paragraph 75, StPO (Paragraph 77, DSt) nur aus den dort taxativ angeführten Gründen ausgeschlossen sein. Eine Ablehnung aus anderen Gründen, etwa wegen behaupteter Befangenheit, ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T2) TE OGH 2005-05-31 16 Bkd 4/05 Auch; Beis wie T2 nur: Der Kammeranwalt kann analog § 75 StPO (§ 77 DSt) nur aus den dort taxativ angeführten Gründen ausgeschlossen sein. Eine Ablehnung aus anderen Gründen, etwa wegen behaupteter Befangenheit, ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T3)Auch; Beis wie T2 nur: Der Kammeranwalt kann analog Paragraph 75, StPO (Paragraph 77, DSt) nur aus den dort taxativ angeführten Gründen ausgeschlossen sein. Eine Ablehnung aus anderen Gründen, etwa wegen behaupteter Befangenheit, ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T3) TE OGH 2013-10-04 16 Bkd 7/13 Auch TE OGH 2014-07-10 27 Ns 1/14z Auch TE OGH 2020-06-25 23 Ns 2/20a Vgl TE OGH 2023-02-09 23 Ns 1/23h Vgl TE OGH 2023-06-14 22 Ds 17/22b vgl TE OGH 2023-10-23 22 Ns 3/23w vgl TE OGH 2024-03-25 21 Ns 2/23s vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056819

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.