RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0066243 Entscheidungsdatum10.11.1992 Geschäftszahl5Ob52/92; 5Ob141/98s; 5Ob198/99z; 5Ob115/10p; 9Ob57/10p; 5Ob12/12v; 5Ob23/14i NormGBG §94 Abs1 Z4 E; LiegTeilG §15 RechtssatzDas LiegTeilG hat die grundbücherliche Teilung, Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von dem zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßenanlagen, Weganlagen, Eisenbahnanlagen und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff LiegTeilG).Das LiegTeilG hat die grundbücherliche Teilung, Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von dem zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßenanlagen, Weganlagen, Eisenbahnanlagen und Wasserbauanlagen (Paragraphen 15, ff LiegTeilG). EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-10 5 Ob 52/92 TE OGH 1998-06-09 5 Ob 141/98s TE OGH 1999-08-31 5 Ob 198/99z Auch; Beisatz: Auch beim Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG handelt es sich um ein Grundbuchsverfahren, somit ein Urkundenverfahren, sodaß sich die für die Verbücherung maßgeblichen Umstände aus den Urkunden selbst zu ergeben haben. (T1)Auch; Beisatz: Auch beim Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG handelt es sich um ein Grundbuchsverfahren, somit ein Urkundenverfahren, sodaß sich die für die Verbücherung maßgeblichen Umstände aus den Urkunden selbst zu ergeben haben. (T1) TE OGH 2010-10-21 5 Ob 115/10p Auch; Beis wie T1; Beisatz: Urkunden müssen in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung erforderlich sind. (T2) TE OGH 2011-07-27 9 Ob 57/10p Vgl auch; nur: Das LiegTeilG hat die grundbücherliche Teilung, Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von dem zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. (T3) TE OGH 2012-04-24 5 Ob 12/12v Auch; Beis auch wie T1 TE OGH 2014-02-21 5 Ob 23/14i Vgl; Beisatz: In einem Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG idF GB‑Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus. (T4)Vgl; Beisatz: In einem Verfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG in der Fassung GB‑Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus. (T4)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.