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{'item': ['5Ob52/92', '5Ob141/98s', '5Ob9/04s', '5Ob159/05a', '5Ob126/08b', '5Ob192/09k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0066245 Entscheidungsdatum10.11.1992 Geschäftszahl5Ob52/92; 5Ob141/98s; 5Ob9/04s; 5Ob159/05a; 5Ob126/08b; 5Ob192/09k NormLiegTeilG §15; LiegTeilG §18 Abs1 RechtssatzEs bestehen keine Bedenken, die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nur hinsichtlich einzelner Grundbuchskörper durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hiefür für andere Grundbuchskörper nicht gegeben sind. Das Gesetz selbst sieht in § 18 Abs 1 die nur teilweise grundbücherliche Durchführung der sich aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ergebenden Änderungen vor. Auch die Rechtsprechung ist von der Zulässigkeit einer bloß teilweisen Verbücherung des Anmeldungsbogens ausgegangen. Ist aber die Verbücherung bloß eines Teiles des Anmeldungsbogens zulässig, so folgt daraus, dass im Falle der Anfechtung bloß einer lastenfreien Abschreibung von mehreren durch einen davon betroffenen Buchberechtigten die übrigen Teile des Verbücherungsbeschlusses rechtskräftig werden und vom Rechtsmittelgericht bei Erledigung des bloß einen bestimmten Grundbuchskörper betreffenden Rekurses eines Buchberechtigten nicht in die Entscheidung einbezogen werden dürfen.Es bestehen keine Bedenken, die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nur hinsichtlich einzelner Grundbuchskörper durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hiefür für andere Grundbuchskörper nicht gegeben sind. Das Gesetz selbst sieht in Paragraph 18, Absatz eins, die nur teilweise grundbücherliche Durchführung der sich aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ergebenden Änderungen vor. Auch die Rechtsprechung ist von der Zulässigkeit einer bloß teilweisen Verbücherung des Anmeldungsbogens ausgegangen. Ist aber die Verbücherung bloß eines Teiles des Anmeldungsbogens zulässig, so folgt daraus, dass im Falle der Anfechtung bloß einer lastenfreien Abschreibung von mehreren durch einen davon betroffenen Buchberechtigten die übrigen Teile des Verbücherungsbeschlusses rechtskräftig werden und vom Rechtsmittelgericht bei Erledigung des bloß einen bestimmten Grundbuchskörper betreffenden Rekurses eines Buchberechtigten nicht in die Entscheidung einbezogen werden dürfen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-10 5 Ob 52/92 TE OGH 1998-06-09 5 Ob 141/98s TE OGH 2004-02-24 5 Ob 9/04s Vgl aber; nur: Es bestehen keine Bedenken, die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nur hinsichtlich einzelner Grundbuchskörper durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hiefür für andere Grundbuchskörper nicht gegeben sind. Das Gesetz selbst sieht in § 18 Abs 1 die nur teilweise grundbücherliche Durchführung der sich aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ergebenden Änderungen vor. Auch die Rechtsprechung ist von der Zulässigkeit einer bloß teilweisen Verbücherung des Anmeldungsbogens ausgegangen. (T1); Beisatz: Bei der Behandlung von Grundstücksresten, die sich erst aus der Verbücherung der Besitzänderung ergeben können, ist daran festzuhalten, alle Besitzänderungen in einer Katastralgemeinde, die sich durch den Bau einer Weg- oder Wasserbauanlage ergeben, einer gemeinsamen Erledigung zuzuführen. (T2)Vgl aber; nur: Es bestehen keine Bedenken, die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nur hinsichtlich einzelner Grundbuchskörper durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hiefür für andere Grundbuchskörper nicht gegeben sind. Das Gesetz selbst sieht in Paragraph 18, Absatz eins, die nur teilweise grundbücherliche Durchführung der sich aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ergebenden Änderungen vor. Auch die Rechtsprechung ist von der Zulässigkeit einer bloß teilweisen Verbücherung des Anmeldungsbogens ausgegangen. (T1); Beisatz: Bei der Behandlung von Grundstücksresten, die sich erst aus der Verbücherung der Besitzänderung ergeben können, ist daran festzuhalten, alle Besitzänderungen in einer Katastralgemeinde, die sich durch den Bau einer Weg- oder Wasserbauanlage ergeben, einer gemeinsamen Erledigung zuzuführen. (T2) TE OGH 2005-12-20 5 Ob 159/05a Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 126/08b Auch TE OGH 2010-04-20 5 Ob 192/09k Auch; Beisatz: Hier: Die Rechtslage aufgrund der Grundbuchsnovelle 2008, BGBl I 2008/100, war noch nicht anzuwenden. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Die Rechtslage aufgrund der Grundbuchsnovelle 2008, BGBl römisch eins 2008/100, war noch nicht anzuwenden. (T3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.