RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0066286 Entscheidungsdatum10.11.1992 Geschäftszahl5Ob52/92; 5Ob104/95; 5Ob141/98s; 5Ob102/99g; 5Ob159/05a; 5Ob12/12v NormLiegTeilG §15; LiegTeilG §16 RechtssatzErgibt sich aus dem Anmeldungsbogen und der Bestätigung nach § 16 LiegTeilG samt Mappenkopie selbst, dass einzelne darin angeführte Grundstücke nicht zum Kreis der in § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke gehören, so ist insoweit die Verbücherung des Anmeldungsbogens mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchzuführen. Dies hat nichts damit zu tun, dass das Grundbuchsgericht die Bestätigung des Vermessungsamtes - weil im Gesetz nicht vorgesehen (so EvBl 1973/222) - nicht auf seine Richtigkeit zu prüfen hat: Das Gericht hat lediglich nicht zu prüfen, ob es sich um eine der in § 15 Z 1 LiegTeilG angeführten Anlagen handelt.Ergibt sich aus dem Anmeldungsbogen und der Bestätigung nach Paragraph 16, LiegTeilG samt Mappenkopie selbst, dass einzelne darin angeführte Grundstücke nicht zum Kreis der in Paragraph 15, LiegTeilG genannten Grundstücke gehören, so ist insoweit die Verbücherung des Anmeldungsbogens mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchzuführen. Dies hat nichts damit zu tun, dass das Grundbuchsgericht die Bestätigung des Vermessungsamtes - weil im Gesetz nicht vorgesehen (so EvBl 1973/222) - nicht auf seine Richtigkeit zu prüfen hat: Das Gericht hat lediglich nicht zu prüfen, ob es sich um eine der in Paragraph 15, Ziffer eins, LiegTeilG angeführten Anlagen handelt. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-10 5 Ob 52/92 TE OGH 1995-09-26 5 Ob 104/95 nur: Ergibt sich aus dem Anmeldungsbogen und der Bestätigung nach § 16 LiegTeilG samt Mappenkopie selbst, dass einzelne darin angeführte Grundstücke nicht zum Kreis der in § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke gehören, so ist insoweit die Verbücherung des Anmeldungsbogens mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchzuführen. (T1)nur: Ergibt sich aus dem Anmeldungsbogen und der Bestätigung nach Paragraph 16, LiegTeilG samt Mappenkopie selbst, dass einzelne darin angeführte Grundstücke nicht zum Kreis der in Paragraph 15, LiegTeilG genannten Grundstücke gehören, so ist insoweit die Verbücherung des Anmeldungsbogens mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchzuführen. (T1) TE OGH 1998-06-09 5 Ob 141/98s Beisatz: Anmeldungsbogen und Bestätigung nach § 16 LiegTeilG samt Mappenkopie zusammen bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob alle Voraussetzungen des § 15 LiegTeilG gegeben sind: Die Bestätigung der Vermessungsbehörde dafür, um welche Anlage es sich handelt, der Inhalt des Anmeldungsbogens samt Beilagen dafür, ob sich die Änderungen auf die in § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke beziehen. (T2)Beisatz: Anmeldungsbogen und Bestätigung nach Paragraph 16, LiegTeilG samt Mappenkopie zusammen bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob alle Voraussetzungen des Paragraph 15, LiegTeilG gegeben sind: Die Bestätigung der Vermessungsbehörde dafür, um welche Anlage es sich handelt, der Inhalt des Anmeldungsbogens samt Beilagen dafür, ob sich die Änderungen auf die in Paragraph 15, LiegTeilG genannten Grundstücke beziehen. (T2) TE OGH 1999-04-13 5 Ob 102/99g nur T1 TE OGH 2005-12-20 5 Ob 159/05a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2012-04-24 5 Ob 12/12v Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der vorgelegten Urkunden ist nicht vorzunehmen. (T3)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.