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{'item': '5Ob130/92; 5Ob2250/96k; 1Ob125/01s; 5Ob232/00d; 5Ob271/00i; 5Ob40/06b; 6Ob139/09y; 2Ob124/09p; 5Ob139/10t; 5Ob92/12h; 5Ob40/14i; 5Ob212/18i;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011621 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl5Ob130/92; 5Ob2250/96k; 1Ob125/01s; 5Ob232/00d; 5Ob271/00i; 5Ob40/06b; 6Ob139/09y; 2Ob124/09p; 5Ob139/10t; 5Ob92/12h; 5Ob40/14i; 5Ob212/18i; 5Ob193/19x; 9Ob65/20d; 8Ob42/22t; 5Ob183/22f; 5Ob102/23w; 1Ob110/24v; 9Ob39/24m; 1Ob108/24z; 6Ob24/25k; 1Ob15/25z NormABGB §479 RechtssatzWenngleich § 479 ABGB diesen verbücherungsfähigen Typus der "unregelmäßigen Servitut" nur im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten erwähnt, die an sich Grunddienstbarkeiten sind, vereinbarungsgemäß aber "der Person allein" zustehen sollen, unterliegt es dennoch keinen Zweifel, dass auch die seltener vorkommende Abweichung, dass ein zu den persönlichen Dienstbarkeiten gezähltes Recht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes gebühren soll, rechtlich möglich ist (GlU 19938). Es kann daher eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, als Grunddienstbarkeit bestellt werden.Wenngleich Paragraph 479, ABGB diesen verbücherungsfähigen Typus der "unregelmäßigen Servitut" nur im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten erwähnt, die an sich Grunddienstbarkeiten sind, vereinbarungsgemäß aber "der Person allein" zustehen sollen, unterliegt es dennoch keinen Zweifel, dass auch die seltener vorkommende Abweichung, dass ein zu den persönlichen Dienstbarkeiten gezähltes Recht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes gebühren soll, rechtlich möglich ist (GlU 19938). Es kann daher eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, als Grunddienstbarkeit bestellt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-10 5 Ob 130/92 NZ 1993,237 (Hofmeister,242) = JBl 1993,580 TE OGH 1997-05-13 5 Ob 2250/96k TE OGH 2001-05-29 1 Ob 125/01s Vgl aber; Beisatz: Der gewöhnlich als Personalservitut in Erscheinung tretende Fruchtgenuss kann auch als Grunddienstbarkeit bestellt, jedoch nur mit einer zeitlichen Begrenzung begründet und verbüchert werden; die zeitliche Beschränkung ist an den Wertungen des § 612 ABGB zu messen. (T1); Veröff: SZ 74/95Vgl aber; Beisatz: Der gewöhnlich als Personalservitut in Erscheinung tretende Fruchtgenuss kann auch als Grunddienstbarkeit bestellt, jedoch nur mit einer zeitlichen Begrenzung begründet und verbüchert werden; die zeitliche Beschränkung ist an den Wertungen des Paragraph 612, ABGB zu messen. (T1); Veröff: SZ 74/95 TE OGH 2001-05-15 5 Ob 232/00d Auch TE OGH 2001-05-29 5 Ob 271/00i Beisatz: Der Nutzung des herrschenden Grundstückes gereicht es zum Vorteil, wenn mit dem Eigentum daran auch die Möglichkeit eines Autoabstellplatzes in einer Garage auf der Nachbarliegenschaft verbunden ist. (T2) TE OGH 2006-03-21 5 Ob 40/06b Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2009-09-18 6 Ob 139/09y Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2010-04-22 2 Ob 124/09p Auch TE OGH 2010-12-02 5 Ob 139/10t Auch TE OGH 2012-08-09 5 Ob 92/12h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-04-23 5 Ob 40/14i nur: Es kann eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, als Grunddienstbarkeit bestellt werden. (T3) Beis wie T1 TE OGH 2019-01-17 5 Ob 212/18i nur T3; Beis wie T1 TE OGH 2019-12-18 5 Ob 193/19x Beis wie T1 TE OGH 2021-01-27 9 Ob 65/20d Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-05-25 8 Ob 42/22t Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Ersitzung eines unbefristeten Nutzungs- oder Fruchtgenussrechts zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers einer Liegenschaft ist dementsprechend ausgeschlossen. (T4) TE OGH 2023-05-31 5 Ob 183/22f vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-02-26 5 Ob 102/23w Beisatz wie T1; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-10-09 1 Ob 110/24v vgl TE OGH 2024-10-23 9 Ob 39/24m Beisatz: Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen. (T5); Beisatz wie T1; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-12-19 1 Ob 108/24z vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 24/25k Beisatz nur wie T1 TE OGH 2025-06-24 1 Ob 15/25z vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011621

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.