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{'item': '5Ob1082/92; 5Ob30/94; 5Ob86/94; 5Ob82/95; 5Ob2334/96p; 5Ob226/98s; 5Ob22/99t; 5Ob58/99m; 5Ob261/99i; 5Ob128/02p; 5Ob84/04w; 5Ob185/09f; 5Ob9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083240 Entscheidungsdatum14.11.2024 Geschäftszahl5Ob1082/92; 5Ob30/94; 5Ob86/94; 5Ob82/95; 5Ob2334/96p; 5Ob226/98s; 5Ob22/99t; 5Ob58/99m; 5Ob261/99i; 5Ob128/02p; 5Ob84/04w; 5Ob185/09f; 5Ob98/11i; 5Ob186/18s; 5Ob173/19f; 5Ob153/19i; 5Ob12/21g; 5Ob211/21x; 5Ob137/21i; 5Ob152/23y; 5Ob114/24m NormWEG 1975 §13 Abs2 Z1 WEG 1975 §13 Abs2 Z2 WEG 2002 §16 Abs2 Z1 WEG 2002 §16 Abs2 Z2 RechtssatzEine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen hatte (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG), bedeutet also nicht, dass die gegenläufigen Interessen des Antragsgegners (§ 13 Abs 2 Z 1 WEG) zumindest gleiches Gewicht haben müssten. Schon allein die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nämlich nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG der geplanten Änderung entgegen.Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen hatte (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG), bedeutet also nicht, dass die gegenläufigen Interessen des Antragsgegners (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG) zumindest gleiches Gewicht haben müssten. Schon allein die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nämlich nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG der geplanten Änderung entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-10 5 Ob 1082/92 TE OGH 1994-03-22 5 Ob 30/94 Beisatz: Hier: Beabsichtigter Bau einer Terrasse von der Eigentumswohnung samt Abgang in den gemeinsam benützten Garten; eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer steht diesem Begehren ua wegen vermehrter Geräuschbelästigung und Geruchsbelästigung und verschlechteter Gartenbenützung entgegen. (T1) TE OGH 1994-08-30 5 Ob 86/94 TE OGH 1995-06-07 5 Ob 82/95 Beisatz: Hier: Die Weigerung der Antragsgegnerin, dem Einbau (bzw dem Belassen) einer zweiten Wohnungseingangstür bei der Wohnung des Antragstellers zuzustimmen, ist zu respektieren und verhindert eine Stattgebung des Sachantrages, da die Verengung der Durchgangsbreite eines allgemein benützten Hausgangs, Hausflur oder Stiegenhauses durch eine nach außen aufschlagende Wohnungstür eine Gefährdung der Hausbewohner mit sich bringt, offenkundig ist. (T2) TE OGH 1997-09-30 5 Ob 2334/96p nur: Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Die Antragstellerin hat wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen. (T3) TE OGH 1998-12-15 5 Ob 226/98s Vgl auch; nur: Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. (T4) Beisatz: Eine Änderung hat zu unterbleiben, wenn sie wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der übrigen Miteigentümer diesen nicht zumutbar ist. (T5) TE OGH 1999-02-09 5 Ob 22/99t Vgl; nur: Die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG der geplanten Änderung entgegen. (T6)Vgl; nur: Die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG der geplanten Änderung entgegen. (T6) TE OGH 1999-03-23 5 Ob 58/99m Vgl; nur T6; Beisatz: Ein vertragliches Änderungsverbot schließt daher weder die Einleitung eines Verfahrens nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG noch die Genehmigung der begehrten Änderung in diesem Verfahren aus. (T7)Vgl; nur T6; Beisatz: Ein vertragliches Änderungsverbot schließt daher weder die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG noch die Genehmigung der begehrten Änderung in diesem Verfahren aus. (T7) TE OGH 2000-01-11 5 Ob 261/99i Auch; nur T3 nur: Die Antragstellerin hat wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen. (T8) TE OGH 2002-08-27 5 Ob 128/02p Auch; nur T6 TE OGH 2004-05-11 5 Ob 84/04w Vgl; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Nunmehr: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T9)Vgl; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Nunmehr: Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002. (T9) TE OGH 2009-11-10 5 Ob 185/09f Vgl; nur T4 TE OGH 2011-08-25 5 Ob 98/11i Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T10) TE OGH 2018-11-06 5 Ob 186/18s Auch TE OGH 2019-12-18 5 Ob 173/19f nur T4; nur T6; Veröff: SZ 2019/125 TE OGH 2019-12-18 5 Ob 153/19i TE OGH 2021-07-15 5 Ob 12/21g TE OGH 2021-12-22 5 Ob 211/21x Vgl; nur Beis wie T5 TE OGH 2022-03-17 5 Ob 137/21i nur T4; nur T6 TE OGH 2023-10-19 5 Ob 152/23y Beisatz wie T5 TE OGH 2024-11-14 5 Ob 114/24m vgl; nur T4; nur T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083240

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