RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084264 Entscheidungsdatum10.11.1992 Geschäftszahl10ObS63/92; 10ObS284/92; 10ObS2111/96f; 10ObS2095/96b; 10ObS312/97y; 10ObS39/02m; 10ObS196/02z; 10ObS178/12t; 2Ob243/14w NormASVG §176 Abs1 Z6 RechtssatzEine Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach einer betrieblichen Tätigkeit entspricht, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, steht nicht unter Versicherungsschutz im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG, wenn sie, etwa in einem Verein, nur auf Grund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen (hier als Mitglied des österreichischen Bergrettungsdienstes) ausgeübt wird.Eine Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach einer betrieblichen Tätigkeit entspricht, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt, steht nicht unter Versicherungsschutz im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, wenn sie, etwa in einem Verein, nur auf Grund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen (hier als Mitglied des österreichischen Bergrettungsdienstes) ausgeübt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-10 10 ObS 63/92 Veröff: SZ 65/148 = SSV-NF 6/123 TE OGH 1993-02-23 10 ObS 284/92 Beisatz: Hier: Unfall eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr bei der Montage der Weihnachtsbeleuchtung. (T1) TE OGH 1996-05-21 10 ObS 2111/96f Vgl auch; Beisatz: Hier: Unfall eines selbständigen Handelsvertreters im Rahmen von Arbeiten an der elektrischen Hausbeleuchtungsanlage, die er als selbständiger Unternehmer ("Pfuscher") anstelle eines vom Hauseigentümer oder Hausverwalter beauftragten befugten Elektroinstallateurunternehmens ausführte. (T2) TE OGH 1996-05-21 10 ObS 2095/96b Beisatz: Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt voraus, dass die Person wie in einem Dienstverhältnis, Lehrverhältnis oder ähnlichem Verhältnis Vollversicherter tätig wird; ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit üblicherweise nicht auf Grund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird, so ist die genannte Bestimmung nicht anzuwenden. (T3)Beisatz: Die Anwendung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG setzt voraus, dass die Person wie in einem Dienstverhältnis, Lehrverhältnis oder ähnlichem Verhältnis Vollversicherter tätig wird; ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit üblicherweise nicht auf Grund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird, so ist die genannte Bestimmung nicht anzuwenden. (T3) TE OGH 1997-11-04 10 ObS 312/97y Auch; Beis wie T1 nur: Unfall eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr. (T4) TE OGH 2002-03-19 10 ObS 39/02m Beis wie T3; Beisatz: Mitglieder eines Vereines, die geringfügige Tätigkeiten für den Verein verrichten, die üblicherweise nach der Vereinswirklichkeit regelmäßig von Vereinsmitgliedern wahrgenommen werden, werden nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Vereinsmitglied tätig. (T5); Beisatz: Hier: Unfall eines Mitglieds einer Jagdgesellschaft (Obmann und Jagdleiter). (T6) TE OGH 2002-07-18 10 ObS 196/02z Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Insoweit lässt die gesetzliche Unfallversicherung den Privatbereich, den sich die Bürger als Mitglieder eines Vereines schaffen, grundsätzlich unberührt. (T7); Veröff: SZ 2002/98 TE OGH 2013-01-29 10 ObS 178/12t Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt auch voraus, dass die Arbeit in einem oder für einen Betrieb geleistet werden muss, also in einer oder für eine auf Erzielung eines bestimmten Arbeitserfolgs ausgerichteten Organisation. (T8)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Anwendung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG setzt auch voraus, dass die Arbeit in einem oder für einen Betrieb geleistet werden muss, also in einer oder für eine auf Erzielung eines bestimmten Arbeitserfolgs ausgerichteten Organisation. (T8) TE OGH 2015-01-22 2 Ob 243/14w Auch; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084264
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