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{'item': ['10ObS168/92', '10ObS89/05v']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.11.1992 Geschäftszahl10ObS168/92; 10ObS89/05v NormASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litc Db;ASVG in der Fassung vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litc Db; ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3 litc;ASVG in der Fassung vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3 litc; RechtssatzBestand ein einziges Dienstverhältnis im Kernbereich zu gleichen Teilen aus Büroarbeiten einerseits und Bäckerarbeiten und Mühlenarbeiten anderseits, ist bei der Prüfung, ob die Versicherte infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (lit c) wenigstens die Hälfte des regelmäßigen Entgeltes eines gesunden Versicherten zu erwerben, von dieser Gesamttätigkeit auszugehen. Die Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in die Büroangestelltenteiltätigkeit einerseits und die Bäckerarbeiterteiltätigkeit und Mühlenarbeiterteiltätigkeit anderseits, wäre durch lit d der zitierten Gesetzesstelle nicht gedeckt.Bestand ein einziges Dienstverhältnis im Kernbereich zu gleichen Teilen aus Büroarbeiten einerseits und Bäckerarbeiten und Mühlenarbeiten anderseits, ist bei der Prüfung, ob die Versicherte infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Litera c,) wenigstens die Hälfte des regelmäßigen Entgeltes eines gesunden Versicherten zu erwerben, von dieser Gesamttätigkeit auszugehen. Die Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in die Büroangestelltenteiltätigkeit einerseits und die Bäckerarbeiterteiltätigkeit und Mühlenarbeiterteiltätigkeit anderseits, wäre durch Litera d, der zitierten Gesetzesstelle nicht gedeckt. EntscheidungstexteTE OGH 1992/11/10 10 ObS 168/92 TE OGH 2005/11/29 10 ObS 89/05v Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall: Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach der bereits aufgehobenen Bestimmung des § 253d ASVG. (T1); Beisatz: Hier übte der Kläger im Wesentlichen eine Mischtätigkeit aus Verkaufsinnendienst und Außendienst aus. Eine Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in die Innendiensttätigkeit einerseits und in die Außendiensttätigkeit andererseits sowie eine Verweisung auf die Innendiensttätigkeit wäre in diesem Fall durch das Gesetz, das nicht nur einen Berufsschutz, sondern einen „Tätigkeitsschutz" vorsieht, nicht gedeckt. (T2) Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall: Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach der bereits aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 253 d, ASVG. (T1); Beisatz: Hier übte der Kläger im Wesentlichen eine Mischtätigkeit aus Verkaufsinnendienst und Außendienst aus. Eine Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in die Innendiensttätigkeit einerseits und in die Außendiensttätigkeit andererseits sowie eine Verweisung auf die Innendiensttätigkeit wäre in diesem Fall durch das Gesetz, das nicht nur einen Berufsschutz, sondern einen „Tätigkeitsschutz" vorsieht, nicht gedeckt. (T2) RechtssatznummerRS0084640

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.