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{'item': ['1Ob5/92', '7Ob47/97f', '8Ob5/99i', '1Ob313/01p']}

Obsah (4)§74§360§366§367

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.11.1992 Geschäftszahl1Ob5/92; 7Ob47/97f; 8Ob5/99i; 1Ob313/01p NormAHG §1 Cd8;

§74

Abs2;

§360

;

§366

;

§367; Rechtssatz

Durch die §§ 74 Abs 2, 360, 366 und 367

sollen die Nachbarn gewerblicher Betriebsanlagen in ihrem Leben, ihrer Gesundheit, ihrem Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten geschützt werden. Diesen Bestimmungen kommt im Umfang dieses gesetzlichen Schutzzweckes der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB zu. Vom Schutzzweck ist auch der zur Verhinderung oder Verminderung eines Schadens erforderliche und zumutbare Aufwand (sogenannte Rettungsaufwand) des Geschädigten umfaßt.Durch die Paragraphen 74, Absatz 2, 360, 366 und 367

sollen die Nachbarn gewerblicher Betriebsanlagen in ihrem Leben, ihrer Gesundheit, ihrem Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten geschützt werden. Diesen Bestimmungen kommt im Umfang dieses gesetzlichen Schutzzweckes der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zu. Vom Schutzzweck ist auch der zur Verhinderung oder Verminderung eines Schadens erforderliche und zumutbare Aufwand (sogenannte Rettungsaufwand) des Geschädigten umfaßt. EntscheidungstexteTE OGH 1992/11/11 1 Ob 5/92 Veröff: JBl 1993,532 ff TE OGH 1997/02/26 7 Ob 47/97f Auch; nur: Durch die §§ 74 Abs 2, 360, 366 und 367

sollen die Nachbarn gewerblicher Betriebsanlagen in ihrem Leben, ihrer Gesundheit, ihrem Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten geschützt werden. Diesen Bestimmungen kommt im Umfang dieses gesetzlichen Schutzzweckes der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB zu. (T1) Auch; nur: Durch die Paragraphen 74, Absatz 2, 360, 366 und 367

sollen die Nachbarn gewerblicher Betriebsanlagen in ihrem Leben, ihrer Gesundheit, ihrem Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten geschützt werden. Diesen Bestimmungen kommt im Umfang dieses gesetzlichen Schutzzweckes der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zu. (T1) TE OGH 1999/05/18 8 Ob 5/99i Auch; nur T1; Beisatz: Umweltschutzbestimmungen zielen nur auf die Hintanhaltung von Umweltverunreinigungen und auf nachbarrechtlichen Schutz, nicht aber auf den Schutz künftiger Erwerber einer verunreinigten Liegenschaft ab. (T2) Beisatz: Hier auch § 18 Abs 2 AWG. (T3) Auch; nur T1; Beisatz: Umweltschutzbestimmungen zielen nur auf die Hintanhaltung von Umweltverunreinigungen und auf nachbarrechtlichen Schutz, nicht aber auf den Schutz künftiger Erwerber einer verunreinigten Liegenschaft ab. (T2) Beisatz: Hier auch Paragraph 18, Absatz 2, AWG. (T3) TE OGH 2002/10/08 1 Ob 313/01p Vgl aber; Beisatz: Die naturschutzrechtlichen Vorschriften lassen sich - anders als etwa § 74 Abs 2, § 75 Abs 2, § 78 Abs 2, § 360 Abs 2 und § 367

in der für den maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung - nicht den Schutz der "Anrainer", vor allem auch nicht den Schutz deren Eigentums oder gar deren bloßen Vermögens, angelegen sein, sondern sie wurden zum Schutz der "Natur" als des natürlichen Lebensraums nicht nur der dort ansässigen Bevölkerung, sondern ganz allgemein der Menschen, die damit - namentlich auch als Touristen - in Berührung kommen, erlassen: Der Schutzzweck solcher Vorschriften und damit auch des Salzburger Naturschutzgesetzes erstreckt sich allein auf die Erhaltung des Landschaftsbildes, des Naturhaushalts, des Charakters der Landschaft und dessen Wertes für die Erholung und den Fremdenverkehr und somit auf die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit, die den individuellen Interessen der Liegenschaftseigentümer, besonders wenn sie ihren Grundbesitz gewerblich nutzen, mitunter diametral zuwiderlaufen können. (T4); Veröff: SZ 2002/128 Vgl aber; Beisatz: Die naturschutzrechtlichen Vorschriften lassen sich - anders als etwa Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz 2,, Paragraph 78, Absatz 2,, Paragraph 360, Absatz 2 und Paragraph 367,

in der für den maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung - nicht den Schutz der "Anrainer", vor allem auch nicht den Schutz deren Eigentums oder gar deren bloßen Vermögens, angelegen sein, sondern sie wurden zum Schutz der "Natur" als des natürlichen Lebensraums nicht nur der dort ansässigen Bevölkerung, sondern ganz allgemein der Menschen, die damit - namentlich auch als Touristen - in Berührung kommen, erlassen: Der Schutzzweck solcher Vorschriften und damit auch des Salzburger Naturschutzgesetzes erstreckt sich allein auf die Erhaltung des Landschaftsbildes, des Naturhaushalts, des Charakters der Landschaft und dessen Wertes für die Erholung und den Fremdenverkehr und somit auf die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit, die den individuellen Interessen der Liegenschaftseigentümer, besonders wenn sie ihren Grundbesitz gewerblich nutzen, mitunter diametral zuwiderlaufen können. (T4); Veröff: SZ 2002/128 RechtssatznummerRS0049767

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.