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{'item': '1Ob635/92; 9Ob507/95; 5Ob524/95; 7Ob2123/96y; 6Ob2089/96s; 2Ob2022/96h; 1Ob2393/96i; 3Ob290/98p; 3Ob277/98a; 3Ob270/98x; 7Ob101/99z; 1Ob86/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047539 Entscheidungsdatum14.01.2025 Geschäftszahl1Ob635/92; 9Ob507/95; 5Ob524/95; 7Ob2123/96y; 6Ob2089/96s; 2Ob2022/96h; 1Ob2393/96i; 3Ob290/98p; 3Ob277/98a; 3Ob270/98x; 7Ob101/99z; 1Ob86/00d; 7Ob187/05h; 6Ob183/06i; 9Ob47/06m; 5Ob116/09h; 8Ob53/09s; 4Ob120/09i; 7Ob163/09k; 9Ob53/10z; 7Ob32/11y; 10Ob17/12s; 1Ob157/12p; 2Ob106/12w; 10Ob20/13h; 3Ob78/14p; 6Ob153/16t; 4Ob242/16s; 8Ob3/18a; 6Ob175/18f; 9Ob70/19p; 10Ob51/19a; 3Ob243/19k; 8Ob11/24m; 10Ob67/24m NormABGB §140 Be RechtssatzÜber den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Unterhaltsberechtigter noch Sonderbedarf oder Individualbedarf haben. Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-11 1 Ob 635/92 TE OGH 1995-02-22 9 Ob 507/95 Veröff: SZ 68/38 TE OGH 1995-08-29 5 Ob 524/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: Brillenkosten und Kosten einer Klassenfahrt, die über die zum gewöhnlichen Schulaufwand gehörenden Kosten eines Wandertages oder einer Exkursion hinausgehen. (T1) TE OGH 1996-06-11 7 Ob 2123/96y Auch; Beisatz: Schulschikurskosten sind kein Sonderbedarf. (T2) TE OGH 1996-06-20 6 Ob 2089/96s TE OGH 1996-03-28 2 Ob 2022/96h Beis wie T1 TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2393/96i Beisatz: Also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt. (T3) TE OGH 1998-12-16 3 Ob 290/98p Beis wie T3 TE OGH 1998-12-16 3 Ob 277/98a Beis wie T3; Beis wie T2 TE OGH 1999-02-24 3 Ob 270/98x TE OGH 1999-06-09 7 Ob 101/99z Auch; nur: Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt. (T4) TE OGH 2000-04-28 1 Ob 86/00d Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Lediglich besondere Umstände (beispielsweise mehrere Schulveranstaltungen im Laufe eines Jahres, die ein Mehrfaches der hier begehrten Kosten ausmachten) könnten solche in der Regel ganz allgemein im Zuge der Schulausbildung von Kindern anfallende Kosten als Sonderbedarf qualifizieren. (T5) TE OGH 2005-12-21 7 Ob 187/05h Beis wie T3 TE OGH 2006-08-31 6 Ob 183/06i Beisatz: Dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen müssten vom Geldunterhaltsschuldner grundsätzlich immer aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. Jedem unterhaltsberechtigten Kind beziehungsweise seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf § 212 Abs 2 ABGB die Möglichkeit offen, sich bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten zu lassen. Kosten für eine anwaltliche Vertretung können daher nur bei besonderer Schwierigkeit des Falles aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. (T6)Beisatz: Dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen müssten vom Geldunterhaltsschuldner grundsätzlich immer aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. Jedem unterhaltsberechtigten Kind beziehungsweise seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf Paragraph 212, Absatz 2, ABGB die Möglichkeit offen, sich bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten zu lassen. Kosten für eine anwaltliche Vertretung können daher nur bei besonderer Schwierigkeit des Falles aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. (T6) TE OGH 2006-09-27 9 Ob 47/06m TE OGH 2009-07-07 5 Ob 116/09h Auch; Beisatz: Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stellen einen solchen Sonderbedarf dar. (T7) TE OGH 2009-07-30 8 Ob 53/09s Auch; Beisatz: Der Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität", „Außergewöhnlichkeit" und „Dringlichkeit" entsprechen. Eine generelle Aufzählung all dessen, was Sonderbedarf sein kann, ist nicht möglich; maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls. (T8) Beisatz: Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T9) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 120/09i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-01-27 7 Ob 163/09k Auch TE OGH 2011-02-28 9 Ob 53/10z Beis wie T3; Beisatz: Ob die Kosten für Laptop und Drucker für das Studium einen Sonderbedarf bilden, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. (T10) TE OGH 2011-06-16 7 Ob 32/11y TE OGH 2012-06-05 10 Ob 17/12s Auch TE OGH 2012-09-06 1 Ob 157/12p Auch; Beisatz: Betreuungs‑ bzw Hortkosten bilden grundsätzlich keinen Sonderbedarf. (T11) TE OGH 2012-08-07 2 Ob 106/12w Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Die kurzfristige Fremdbetreuung eines Minderjährigen erfüllt nicht das Kriterium der Außergewöhnlichkeit. (T12) TE OGH 2013-05-28 10 Ob 20/13h TE OGH 2014-05-21 3 Ob 78/14p Beisatz: Hier wurde Sonderbedarf für Zahnbehandlungskosten verneint. (T13) TE OGH 2016-11-29 6 Ob 153/16t Beisatz wie T6 nur: Dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen müssten vom Geldunterhaltsschuldner grundsätzlich immer aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. Jedem unterhaltsberechtigten Kind beziehungsweise seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf § 212 Abs 2 ABGB die Möglichkeit offen, sich bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten zu lassen. (T14)Beisatz wie T6 nur: Dieser (allgemeine) Grundsatz spricht gegen die Annahme, Prozess- und Vertretungskosten des Kindes im Verfahren außer Streitsachen müssten vom Geldunterhaltsschuldner grundsätzlich immer aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs ersetzt werden. Jedem unterhaltsberechtigten Kind beziehungsweise seinem obsorgeberechtigten Elternteil steht ja im Hinblick auf Paragraph 212, Absatz 2, ABGB die Möglichkeit offen, sich bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten zu lassen. (T14) TE OGH 2016-12-20 4 Ob 242/16s Auch; Beisatz: Sportliche Betätigung fällt für gewöhnlich unter den Regelbedarf. (T15) Beisatz: Nur etwa die kostenaufwendige besondere Förderung spezieller sportlicher Interessen, die nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfallen, kann einen Sonderbedarf bilden (3 Ob 290/98p). Das kann dann der Fall sein, wenn das besondere sportliche Talent des Unterhaltsberechtigten besonders förderungswürdig ist. (T16) TE OGH 2018-03-23 8 Ob 3/18a TE OGH 2019-01-24 6 Ob 175/18f Beis wie T3 TE OGH 2019-11-28 9 Ob 70/19p Beisatz: Hier: Medizinisch notwendige Behandlung einer Zahnfehlstellung. (T17) TE OGH 2019-12-17 10 Ob 51/19a Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kosten einer teilweisen häuslichen Drittpflege eines volljährigen Unterhaltsberechtigten mit einer geistigen Behinderung. (T18) TE OGH 2020-03-31 3 Ob 243/19k Beis wie T3; Beisatz: Hier: Förderbedarf eines behinderten Kindes. (T19) TE OGH 2024-02-15 8 Ob 11/24m Beisatz wie T3; nur T4 Beisatz: Hier: Kosten für die Anschaffung eines Schullaptops. (T20) TE OGH 2025-01-14 10 Ob 67/24m Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047539

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.