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{'item': '1Ob644/92; 6Ob535/94; 6Ob626/95; 10Ob399/97t; 6Ob157/98a; 1Ob53/98w; 1Ob62/00z; 8Ob183/00w; 7Ob49/01h; 1Ob169/02p; 7Ob245/02h; 7Ob125/03p; 2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0071543 Entscheidungsdatum22.10.2024 Geschäftszahl1Ob644/92; 6Ob535/94; 6Ob626/95; 10Ob399/97t; 6Ob157/98a; 1Ob53/98w; 1Ob62/00z; 8Ob183/00w; 7Ob49/01h; 1Ob169/02p; 7Ob245/02h; 7Ob125/03p; 2Ob311/03d; 6Ob7/03b; 9Ob109/03z; 6Ob272/03y; 5Ob108/04z; 1Ob216/11p; 6Ob215/11b; 3Ob8/14v; 3Ob168/14y; 4Ob240/15w; 4Ob61/20d; 5Ob127/23x; 4Ob19/24h NormPHG §5 Abs1 Z1 RechtssatzWas im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. Die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenützers sind entscheidend. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-11 1 Ob 644/92 Veröff: SZ 65/149 = EvBl 1993/125 S 525 = JBl 1993,524 (Posch) = RdW 1993,179 TE OGH 1994-06-09 6 Ob 535/94 Veröff: SZ 67/105 TE OGH 1995-10-12 6 Ob 626/95 Auch; nur: Die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenützers sind entscheidend. (T1) TE OGH 1998-04-28 10 Ob 399/97t Vgl auch TE OGH 1998-07-16 6 Ob 157/98a Auch; nur T1 TE OGH 1998-11-24 1 Ob 53/98w TE OGH 2000-10-06 1 Ob 62/00z Beisatz: Was im Erfahrungswissen eines solchen (potentiellen) Abnehmers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. (T2); Veröff: SZ 73/151 TE OGH 2000-12-21 8 Ob 183/00w Beis wie T2 TE OGH 2001-03-30 7 Ob 49/01h nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Inhalt und Umfang der Instruktionen sind nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten. (T3); Veröff: SZ 74/62 TE OGH 2002-09-30 1 Ob 169/02p Beis wie T3 TE OGH 2002-11-13 7 Ob 245/02h Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ob derartige Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalles. (T4); Beisatz: Kunden in einem Selbstbedienungsmarkt sind grundsätzlich selbst gehalten, hinsichtlich eines von ihnen gewünschten Produktes allenfalls eine Beratung durch das Personal zu begehren. Nur hinsichtlich eines Produktes, bei dem einer Instruktions-bzw Warnpflicht nicht schon durch dem Produkt beigegebene schriftliche Hinweise Genüge getan wurde, wäre der Betreiber eines Selbstbedienungsmarktes gehalten, für eine entsprechende Information der Kunden allenfalls auch durch persönliche Beratung selbst von vornherein Sorge zu tragen. (T5) TE OGH 2003-10-01 7 Ob 125/03p nur: Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. (T6) TE OGH 2003-01-15 2 Ob 311/03d Beis wie T3 TE OGH 2004-02-19 6 Ob 7/03b Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2004-03-17 9 Ob 109/03z Beis wie T4; Beisatz: Eine Instruktion darüber, dass erkennbar aneinander reibende Metallteile (hier: einer Schaukelanlage) geschmiert, bzw regelmäßig kontrolliert und gegebenenfalls ausgetauscht werden müssen, ist nicht erforderlich. (T7) TE OGH 2004-05-27 6 Ob 272/03y Beis wie T3 TE OGH 2004-10-29 5 Ob 108/04z Beis wie T2; Beisatz: Die Erwartungen eines Produktbenutzers von der Sicherheit eines Produktes sind nur berechtigt, wenn er seinerseits den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. (T8); Beisatz: Hier: Lötlampe. (T9) TE OGH 2011-11-24 1 Ob 216/11p Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T10) TE OGH 2012-09-13 6 Ob 215/11b Beisatz: Es liegt nicht im Erfahrungswissen eines durchschnittlichen typischen Verbrauchers, dass mit kohlensäurehaltigem Inhalt befüllte Glasflaschen nach deren Bruch explosionsartig zerbersten. (T11); Veröff: SZ 2012/88 TE OGH 2014-04-08 3 Ob 8/14v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-10-22 3 Ob 168/14y Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T12) TE OGH 2016-03-30 4 Ob 240/15w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2020-05-20 4 Ob 61/20d Beis wie T4 TE OGH 2023-08-21 5 Ob 127/23x TE OGH 2024-10-22 4 Ob 19/24h Beisatz: Gemäß Art 59 Abs 1 lit c der RL 2001/83/EG und § 11 Abs 2 GebrauchsinformationsVO 2008 ist bei Verfassung der Gebrauchsinformation nicht bloß auf einen durchschnittlichen Anwender abzustellen, sondern auch die besondere Situation bestimmter Verbrauchergruppen zu berücksichtigen. (T13)Beisatz: Gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera c, der RL 2001/83/EG und Paragraph 11, Absatz 2, GebrauchsinformationsVO 2008 ist bei Verfassung der Gebrauchsinformation nicht bloß auf einen durchschnittlichen Anwender abzustellen, sondern auch die besondere Situation bestimmter Verbrauchergruppen zu berücksichtigen. (T13) Anm: Vgl RS0135247.Anmerkung, Vgl RS0135247. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071543

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.