RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0071549 Entscheidungsdatum22.10.2024 Geschäftszahl1Ob644/92; 1Ob53/98w; 9Ob76/99p; 7Ob49/01h; 1Ob169/02p; 7Ob245/02h; 2Ob311/03d; 6Ob7/03b; 6Ob73/04k; 5Ob108/04z; 1Ob116/05y; 6Ob162/05z; 6Ob182/09x; 1Ob216/11p; 7Ob31/13d; 10Ob8/18a; 4Ob61/20d; 8Ob35/20k; 5Ob224/23m; 4Ob19/24h NormPHG §5 Abs1 Z1 PHG §5 Abs1 Z2 RechtssatzZur Instruktionspflicht des Herstellers gehört es, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen. Der Hinweis "trocken lagern" warnt zwar vor einem Schaden am Produkt, zeigt aber nicht auf, dass andernfalls Feuergefahr besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-11 1 Ob 644/92 Veröff: SZ 65/149 = EvBl 1993/125 S 525 = JBl 1993,524 (Posch) = RdW 1993,179 TE OGH 1998-11-24 1 Ob 53/98w nur: Zur Instruktionspflicht des Herstellers gehört es, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen. (T1); Beisatz: Der Hersteller hat unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen. (T2) TE OGH 1999-04-14 9 Ob 76/99p Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Hersteller hat den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik ausreichend zu beobachten und nach Bekanntwerden der Nebenwirkungen durch ausdrückliche Warnung ihrer Instruktionspflicht nachzukommen. (T3) TE OGH 2001-03-30 7 Ob 49/01h nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/62 TE OGH 2002-09-30 1 Ob 169/02p Auch; Beisatz: Hier: Rollbare Raumtrenner, die beim Verschieben leicht kippen. (T4) TE OGH 2002-11-13 7 Ob 245/02h Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ob derartige Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalles. (T5) TE OGH 2004-01-15 2 Ob 311/03d nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produkts besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers, also, wenn der Hersteller/Importeur damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind. (T6) TE OGH 2004-02-19 6 Ob 7/03b nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2004-09-23 6 Ob 73/04k Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bruch von Kunststoffbrillenglas durch Schneeball. (T7) TE OGH 2004-10-29 5 Ob 108/04z nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Lötlampe. (T8) TE OGH 2005-06-24 1 Ob 116/05y Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Feuerwerksrakete (kein Instruktionsfehler). (T9) TE OGH 2007-06-21 6 Ob 162/05z nur T1; Beisatz: Der Hersteller muss den Benützer unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen. (T10); Beisatz: Hier: Holzlasur ohne - nicht eindringlich genug empfohlen - vorbeugenden Holzschutz nicht für erwarteten Schutz im Außenbereich geeignet. (T11); Veröff: SZ 2007/98 TE OGH 2009-11-12 6 Ob 182/09x Vgl auch; Beisatz: Der Importeur beziehungsweise der Hersteller des Produkts können sich nicht durch (lediglich) einen generellen Verweis auf die Einholung ärztlichen Rates von ihrer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zur Gänze befreien. (T12); Bem: Hier: Querschnittsgelähmter erlitt bei Benützung einer Infrarotwärmekabine mangels Warnhinweise in der Bedienungsanleitung Verbrennungen. (T13) TE OGH 2011-11-24 1 Ob 216/11p nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T14) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 31/13d nur T1 TE OGH 2018-02-20 10 Ob 8/18a nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2020-05-20 4 Ob 61/20d nur T1, Beisatz: Ein Instruktionsfehler kann sich auch aus dem gänzlichen Fehlen einer Anweisung oder Gebrauchsanleitung oder aufgrund inhaltlicher Mängel der gelieferten Gebrauchsanleitung ergeben. (T15) TE OGH 2020-06-29 8 Ob 35/20k Beis wie T5 TE OGH 2024-05-28 5 Ob 224/23m vgl; nur T1; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 19/24h vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6; Beisatz wie T15 Beisatz: Hier: Zu Instruktionsfehler iZm einer Gebrauchsinformation für eine Humanarzneispezialität („Hustensaft“) mit Ausführungen zu Art 59 Abs 1 lit c der RL 2001/83/EG, § 16 AMG und § 11 Abs 2 GebrauchsinformationsVO 2008. (T16)Beisatz: Hier: Zu Instruktionsfehler iZm einer Gebrauchsinformation für eine Humanarzneispezialität („Hustensaft“) mit Ausführungen zu Artikel 59, Absatz eins, Litera c, der RL 2001/83/EG, Paragraph 16, AMG und Paragraph 11, Absatz 2, GebrauchsinformationsVO 2008. (T16) Beisatz: Hier: tödliche Überdosierung bei Hustensaft. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071549
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.