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{'item': ['9ObA219/92', '9ObA319/00b', '9ObA323/00s', '8ObA9/03m', '8ObA65/04y', '9ObA28/07v', '9ObA101/08f', '9ObA135/08f', '9ObA11/11z', '9ObA78/12d

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029009 Entscheidungsdatum11.11.1992 Geschäftszahl9ObA219/92; 9ObA319/00b; 9ObA323/00s; 8ObA9/03m; 8ObA65/04y; 9ObA28/07v; 9ObA101/08f; 9ObA135/08f; 9ObA11/11z; 9ObA78/12d; 8ObA1/13z; 9ObA111/14k; 9ObA12/16d; 8ObA48/16s; 9ObA89/16b; 9ObA105/16f; 8ObA65/16s; 9ObA92/18x; 8ObA38/19z; 7Ob70/20z; 8ObA77/22i NormAngG §27 A5 RechtssatzEssentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird. Dieses Tatbestandsmerkmal ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-11 9 ObA 219/92 Veröff: DRdA 1993,294 (Ernst) TE OGH 2001-01-10 9 ObA 319/00b nur: Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird. (T1) Beisatz: Die Unzumutbarkeit stellt das auf den konkreten Fall bezogene Merkmal des wichtigen Grundes dar. (T2) TE OGH 2001-01-24 9 ObA 323/00s nur: Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird. (T3) TE OGH 2003-02-27 8 ObA 9/03m Vgl auch; nur: Dieses Tatbestandsmerkmal ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (T4) TE OGH 2004-07-16 8 ObA 65/04y nur: Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist. (T5) TE OGH 2007-09-28 9 ObA 28/07v Vgl auch; nur T5 TE OGH 2008-08-20 9 ObA 101/08f nur T1 TE OGH 2008-10-08 9 ObA 135/08f Auch; nur T5 TE OGH 2011-03-30 9 ObA 11/11z TE OGH 2012-09-24 9 ObA 78/12d TE OGH 2013-04-05 8 ObA 1/13z nur T1 TE OGH 2014-11-27 9 ObA 111/14k TE OGH 2016-03-18 9 ObA 12/16d Beisatz: Hier: Einmalige abfällige Bemerkung des nahezu 22 Jahre ohne Ermahnungen bei der Beklagten beschäftigten Klägers über die Geschäftsführerin der Beklagten in einem Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen. (T6) TE OGH 2016-09-27 8 ObA 48/16s TE OGH 2016-07-26 9 ObA 89/16b Auch TE OGH 2016-09-29 9 ObA 105/16f TE OGH 2017-05-30 8 ObA 65/16s TE OGH 2018-09-27 9 ObA 92/18x TE OGH 2019-07-24 8 ObA 38/19z TE OGH 2020-05-27 7 Ob 70/20z nur T5 TE OGH 2023-01-25 8 ObA 77/22i Beisatz: Für einen Entlassungsgrund ist erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. (T7) Bem: Ebenso RS0029095. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029009

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