RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014489 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl9ObA261/92; 9ObA222/98g; 9ObA223/00k; 9ObA87/02p; 8ObA77/03m; 8ObA39/07d; 9ObA104/11a; 9ObA135/11k; 9ObA122/11y; 9ObA25/12k; 8ObA18/12y; 9ObA13/13x; 9ObA142/13t; 9ObA84/14i; 9ObA108/16x; 9ObA34/17s; 9ObA74/17y; 8ObA16/20s; 8ObA5/21z; 9ObA152/21z; 8ObA61/25s NormABGB §863 RechtssatzFür das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. Hiebei darf der Kollektivbezug der Verpflichtung des Arbeitgebers, dem zu unterstellen ist, dass er die betroffenen Arbeitnehmer bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen auch gleich behandeln wollte, nicht übersehen werden. Es ist daher nur objektiv zu prüfen, ob die Arbeitnehmer auf die Verbindlichkeit der Vergünstigung vertrauen durften. Ob jeder einzelne Arbeitnehmer darauf vertraut hat, ist nicht zu prüfen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-11 9 ObA 261/92 Veröff: ZAS 1993/19 S 207 (Schrank) TE OGH 1999-01-20 9 ObA 222/98g nur: Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. Es ist daher nur objektiv zu prüfen, ob die Arbeitnehmer auf die Verbindlichkeit der Vergünstigung vertrauen durften. Ob jeder einzelne Arbeitnehmer darauf vertraut hat, ist nicht zu prüfen. (T1) TE OGH 2000-11-08 9 ObA 223/00k nur: Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. (T2) TE OGH 2002-11-13 9 ObA 87/02p nur T2 TE OGH 2004-03-29 8 ObA 77/03m Vgl; Beisatz: Wenngleich nun im Zweifelsfall bei Verhaltensweisen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen davon auszugehen ist, dass dadurch nicht noch zusätzliche Leistungen einzelvertraglich zuerkannt werden sollen, steht es dem Arbeitgeber frei, zusätzlich über die Betriebsvereinbarung hinaus Vergünstigungen oder den Arbeitnehmer begünstigende Abweichungen zu gewähren. (T3) Veröff: SZ 2004/48 TE OGH 2007-10-11 8 ObA 39/07d Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung des Erklärungsverhaltens entnehmen kann, welchen Eindruck also die Arbeitnehmer von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. (T4) TE OGH 2012-01-30 9 ObA 104/11a Vgl auch TE OGH 2012-03-29 9 ObA 135/11k nur T2 TE OGH 2012-03-29 9 ObA 122/11y Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern. (T5) TE OGH 2012-03-29 9 ObA 25/12k nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2012-04-24 8 ObA 18/12y nur T1 TE OGH 2013-02-21 9 ObA 13/13x TE OGH 2013-12-19 9 ObA 142/13t Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2014-09-25 9 ObA 84/14i TE OGH 2016-09-29 9 ObA 108/16x TE OGH 2017-06-28 9 ObA 34/17s Auch TE OGH 2017-09-27 9 ObA 74/17y TE OGH 2020-12-18 8 ObA 16/20s Vgl; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2021-05-03 8 ObA 5/21z Vgl TE OGH 2022-02-17 9 ObA 152/21z Vgl; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2026-02-20 8 ObA 61/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014489
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