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{'item': '7Ob631/92; 6Ob518/93; 1Ob562/93; 8Ob535/93; 1Ob574/94 (1Ob575/94); 7Ob573/95; 1Ob505/96 (1Ob506/96); 5Ob74/97m; 6Ob164/01p; 8Ob176/01t; 7Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042922 Entscheidungsdatum27.05.2025 Geschäftszahl7Ob631/92; 6Ob518/93; 1Ob562/93; 8Ob535/93; 1Ob574/94 (1Ob575/94); 7Ob573/95; 1Ob505/96 (1Ob506/96); 5Ob74/97m; 6Ob164/01p; 8Ob176/01t; 7Ob235/04s; 6Ob137/05y; 1Ob177/05v; 3Ob261/05m; 6Ob24/06g; 7Ob9/06h; 1Ob161/07v (1Ob188/07i); 4Ob52/08p; 3Ob170/08h; 5Ob219/08d; 2Ob17/09b; 8Ob73/09g; 5Ob250/09i; 7Ob238/10s; 6Ob107/11w; 1Ob55/11m; 1Ob159/12g; 10Ob14/13a; 2Ob46/13y; 3Ob47/13b; 2Ob164/12z; 1Ob176/13h; 2Ob54/14a; 3Ob228/14x; 3Ob85/15v; 9Ob36/16h; 2Ob135/16s; 6Ob5/18f; 1Ob223/17a; 9Ob43/18s; 9Ob28/20p; 4Ob201/23x; 8Ob121/23m; 1Ob37/25k; 1Ob82/25b NormZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 KZPO in der Fassung WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2 IZPO in der Fassung WGN 1997 §502 Abs5 Z2 römisch eins MRG §33 Abs2 MRG §33 Abs3 RechtssatzDurch die Formulierung "wenn dabei" im § 502 Abs 3 (nunmehr: Abs 5) Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrages meist so eng zusammen - oft ist der eine Anspruch für den anderen präjudiziell - dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre.Durch die Formulierung "wenn dabei" im Paragraph 502, Absatz 3, (nunmehr: Absatz 5,) Ziffer 2, ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrages meist so eng zusammen - oft ist der eine Anspruch für den anderen präjudiziell - dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-12 7 Ob 631/92 Veröff: WoBl 1993,104 TE OGH 1993-03-25 6 Ob 518/93 TE OGH 1993-09-21 1 Ob 562/93 nur: Durch die Formulierung "wenn dabei" im § 502 Abs 3 Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses. (T1)nur: Durch die Formulierung "wenn dabei" im Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses. (T1) TE OGH 1994-10-13 8 Ob 535/93 Vgl; nur T1; Beisatz: Dies ist somit dann nicht der Fall, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht Entscheidungsgegenstand ist, sondern das Begehren ausschließlich auf Zahlung eines Mietzinserhöhungsbetrags gerichtet ist. (T2) TE OGH 1994-06-22 1 Ob 574/94 nur T1 TE OGH 1995-09-06 7 Ob 573/95 nur T1 TE OGH 1996-02-27 1 Ob 505/96 Beis wie T2 TE OGH 1997-03-11 5 Ob 74/97m TE OGH 2001-07-05 6 Ob 164/01p Auch; nur T1; Beisatz: Wurde mit dem angefochtenen Urteil nur über das Begehren auf Zahlung von rückständigem Mietzins und Betriebskosten entschieden, kommt die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht zum Tragen. Die Präjudizialität der Entscheidung über den Mietzinsrückstand für den verbundenen Räumungsstreit steht dem nicht entgegen. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Wurde mit dem angefochtenen Urteil nur über das Begehren auf Zahlung von rückständigem Mietzins und Betriebskosten entschieden, kommt die Ausnahmeregelung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht zum Tragen. Die Präjudizialität der Entscheidung über den Mietzinsrückstand für den verbundenen Räumungsstreit steht dem nicht entgegen. (T3) TE OGH 2001-10-25 8 Ob 176/01t Beisatz: Das im Räumungsverfahren über den Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ergangene Teilurteil ist, wenn der Streitwert zwar nicht S 260.000,- aber S 52.000,- übersteigt, mit außerordentlicher Revision anfechtbar. (T4) TE OGH 2004-12-15 7 Ob 235/04s Vgl; nur T1; Beisatz: Dies ist bei einer ausschließlich auf Zahlung gerichteten Klage ohne gleichzeitige Entscheidung über die Kündigung, Räumung oder des Bestehens oder Nichtbestehens des Bestandvertrages nicht der Fall. (T5) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 137/05y Vgl auch; Beisatz: Die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 3 ZPO gilt auch für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO); Hier: Kosten der Vertragserrichtung. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Revisionsbeschränkung nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO gilt auch für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO); Hier: Kosten der Vertragserrichtung. (T6) TE OGH 2005-11-22 1 Ob 177/05v Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über ein mit dem Räumungsbegehren verbundenes Mietzinszahlungsbegehren, bei dem der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz EUR 4.000,-- nicht übersteigt, kann durch die Erlassung eines Teilurteils nicht einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen werden, wenn im gleichen Verfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer gerichtlichen Kündigung oder die Räumung zu erkennen ist. (T7) TE OGH 2005-11-24 3 Ob 261/05m Vgl auch; Beisatz: Der gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist nur dann anzuwenden, wenn etwa ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht jedoch, wenn die Verfahren über zwei getrennte Klagen auf Räumung und Zahlung des Mietzinses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. (T8)Vgl auch; Beisatz: Der gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist nur dann anzuwenden, wenn etwa ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht jedoch, wenn die Verfahren über zwei getrennte Klagen auf Räumung und Zahlung des Mietzinses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. (T8) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 24/06g TE OGH 2006-04-26 7 Ob 9/06h Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2007-11-29 1 Ob 161/07v Beis wie T7 TE OGH 2008-05-20 4 Ob 52/08p Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht besteht gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unter anderem dann ein privilegierter - weil streitwertunabhängiger - Zugang zum Obersten Gerichtshof, wenn - wie hier - ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses zusammen mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde. (T9)Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht besteht gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO unter anderem dann ein privilegierter - weil streitwertunabhängiger - Zugang zum Obersten Gerichtshof, wenn - wie hier - ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses zusammen mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde. (T9) TE OGH 2008-11-19 3 Ob 170/08h Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2008-10-21 5 Ob 219/08d Auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2009-02-19 2 Ob 17/09b Auch; Beis wie T8 TE OGH 2009-06-18 8 Ob 73/09g Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 3 ZPO gilt auch für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO). (T10)Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Revisionsbeschränkung nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO gilt auch für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO). (T10) Beisatz: Hier: Revision als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen. (T11) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 250/09i Auch; Beis ähnlich wie T7, Beisatz: Hier: Teilurteil über Betriebskostenrückstände. (T12) TE OGH 2011-01-19 7 Ob 238/10s Auch TE OGH 2011-06-16 6 Ob 107/11w Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2011-05-24 1 Ob 55/11m Auch; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2012-09-06 1 Ob 159/12g Auch; Beis wie T9 TE OGH 2013-05-28 10 Ob 14/13a Beisatz: Hier: Räumungsbegehren verbunden mit einem Anspruch auf Zahlung von Betriebskostenrückständen. (T13) TE OGH 2013-04-04 2 Ob 46/13y Beis wie T5 TE OGH 2013-06-19 3 Ob 47/13b Auch; Beis wie T7 TE OGH 2013-08-29 2 Ob 164/12z Auch; Beis wie T9 TE OGH 2013-10-17 1 Ob 176/13h Vgl auch TE OGH 2014-03-28 2 Ob 54/14a Vgl; Beisatz: Voraussetzung für das Vorliegen einer Rechtssache nach § 49 Abs 2 Z 5 JN ist grundsätzlich, dass es sich um einen Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses handelt. Ein Rechtsstreit zwischen Mietern (so auch zwischen dem gegenwärtigen und dem künftigen Mieter) fällt dagegen nicht unter den Zuständigkeitstatbestand. (T14)Vgl; Beisatz: Voraussetzung für das Vorliegen einer Rechtssache nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN ist grundsätzlich, dass es sich um einen Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses handelt. Ein Rechtsstreit zwischen Mietern (so auch zwischen dem gegenwärtigen und dem künftigen Mieter) fällt dagegen nicht unter den Zuständigkeitstatbestand. (T14) TE OGH 2015-01-21 3 Ob 228/14x Auch; Beis wie T8 TE OGH 2016-03-16 3 Ob 85/15v Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2016/30 TE OGH 2016-06-24 9 Ob 36/16h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-08-05 2 Ob 135/16s Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-01-17 6 Ob 5/18f Vgl; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2018-01-30 1 Ob 223/17a Auch; Beisatz: Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 ZPO. (T15)Auch; Beisatz: Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. (T15) TE OGH 2018-06-28 9 Ob 43/18s Auch; Beis wie T5 TE OGH 2020-07-29 9 Ob 28/20p Beis wie T5 TE OGH 2023-11-21 4 Ob 201/23x vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-06-26 8 Ob 121/23m Beisatz wie T7 TE OGH 2025-03-25 1 Ob 37/25k Beisatz wie T5 TE OGH 2025-05-27 1 Ob 82/25b vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042922

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.