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{'item': ['7Ob631/92', '6Ob518/93', '7Ob585/93', '1Ob535/94 (1Ob1551/94)', '1Ob505/96 (1Ob506/96)', '7Ob229/99y', '10Ob325/99p', '7Ob171/00y', '7Ob46/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042977 Entscheidungsdatum12.11.1992 Geschäftszahl7Ob631/92; 6Ob518/93; 7Ob585/93; 1Ob535/94 (1Ob1551/94); 1Ob505/96 (1Ob506/96); 7Ob229/99y; 10Ob325/99p; 7Ob

§33

Abs2;

§33

Abs3ZPO in der Fassung WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K; ZPO in der Fassung WGN 1997 §502 Abs5 Z2 römisch eins;

§33

Abs2;

§33Abs3 Rechtssatz

Auch der Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für den Räumungsstreit präjudiziell, Gegenstand des Zwischenstreites ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses. Gegen Entscheidungen nach § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3)

ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt.Auch der Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für den Räumungsstreit präjudiziell, Gegenstand des Zwischenstreites ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses. Gegen Entscheidungen nach Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz (und Absatz 3,)

ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-12 7 Ob 631/92 Veröff: WoBl 1993,104 TE OGH 1993-03-25 6 Ob 518/93 TE OGH 1993-11-10 7 Ob 585/93 TE OGH 1994-08-29 1 Ob 535/94 Vgl; Beisatz: Nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt unter die Ausnahme der wertmäßigen Beschränkung, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen wie etwa der Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses. Solche und andere bestandrechtliche Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandverhältnisses meist so eng zusammen, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unvertretbar wäre. (T1)Vgl; Beisatz: Nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt unter die Ausnahme der wertmäßigen Beschränkung, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen wie etwa der Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses. Solche und andere bestandrechtliche Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandverhältnisses meist so eng zusammen, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unvertretbar wäre. (T1) TE OGH 1996-02-27 1 Ob 505/96 Auch TE OGH 1999-09-01 7 Ob 229/99y Vgl TE OGH 1999-12-14 10 Ob 325/99p Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3

ist zwar präjudiziell für den verbundenen Räumungsstreit, erfolgt aber in Beschlussform, sodass die Anfechtung nicht wie die eines Teilurteils oder Zwischenurteils nach § 502 Abs 2, Abs 5 Z 2 ZPO zu beurteilen ist. Der gesetzlich vorgesehene Feststellungsbeschluss nach § 33

hängt engstens mit dem Kündigungsbegehren beziehungsweise Räumungsbegehren zusammen und ist daher zusammen mit diesem zu bewerten. Es ist daher in diesen Fällen gegen bestätigende Entscheidungen nach § 33 Abs 2 und 3

der Revisionsrekurs, unabhängig ob die Mietzinsschuld S 52.000,-- übersteigt oder nicht, jedenfalls unzulässig. (T2)Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung nach Paragraph 33, Absatz 2 und 3

ist zwar präjudiziell für den verbundenen Räumungsstreit, erfolgt aber in Beschlussform, sodass die Anfechtung nicht wie die eines Teilurteils oder Zwischenurteils nach Paragraph 502, Absatz 2,, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO zu beurteilen ist. Der gesetzlich vorgesehene Feststellungsbeschluss nach Paragraph 33,

hängt engstens mit dem Kündigungsbegehren beziehungsweise Räumungsbegehren zusammen und ist daher zusammen mit diesem zu bewerten. Es ist daher in diesen Fällen gegen bestätigende Entscheidungen nach Paragraph 33, Absatz 2 und 3

der Revisionsrekurs, unabhängig ob die Mietzinsschuld S 52.000,-- übersteigt oder nicht, jedenfalls unzulässig. (T2) TE OGH 2000-07-26 7 Ob 171/00y Auch; nur: Der Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für den Räumungsstreit präjudiziell. (T3) TE OGH 2001-03-14 7 Ob 46/01t Auch; nur T3 TE OGH 2001-07-05 6 Ob 164/01p Vgl aber; Beisatz: Eine Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3

, die vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wird oder die die Streitwertgrenzen des § 528 Abs 2 nicht überschreitet, ist unabhängig von der Regel des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unanfechtbar. (T4)Vgl aber; Beisatz: Eine Entscheidung nach Paragraph 33, Absatz 2 und 3

, die vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wird oder die die Streitwertgrenzen des Paragraph 528, Absatz 2, nicht überschreitet, ist unabhängig von der Regel des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar. (T4) TE OGH 2001-09-27 6 Ob 160/01z Auch TE OGH 2001-10-25 8 Ob 176/01t Auch; nur T3 TE OGH 2003-10-23 6 Ob 152/03a Auch TE OGH 2005-05-23 3 Ob 306/04b nur: Gegen Entscheidungen nach § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3)

ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. (T5)nur: Gegen Entscheidungen nach Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz (und Absatz 3,)

ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. (T5) TE OGH 2005-11-22 1 Ob 177/05v Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über ein mit dem Räumungsbegehren verbundenes Mietzinszahlungsbegehren, bei dem der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz EUR 4.000,-- nicht übersteigt, kann durch die Erlassung eines Teilurteils nicht einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen werden, wenn im gleichen Verfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer gerichtlichen Kündigung oder die Räumung zu erkennen ist. (T6) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 24/06g TE OGH 2007-10-11 8 Ob 90/07d Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3

ist zwar präjudiziell für das Räumungsverfahren, erfolgt aber in Beschlussform, weshalb die Anfechtbarkeit nicht nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zu beurteilen ist. Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts ist für Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht vorgesehen. Es ist daher gegen bestätigende Entscheidungen nach § 33 Abs 2 und 3

der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T7)Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung nach Paragraph 33, Absatz 2 und 3

ist zwar präjudiziell für das Räumungsverfahren, erfolgt aber in Beschlussform, weshalb die Anfechtbarkeit nicht nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO zu beurteilen ist. Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts ist für Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht vorgesehen. Es ist daher gegen bestätigende Entscheidungen nach Paragraph 33, Absatz 2 und 3

der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T7) TE OGH 2008-10-21 5 Ob 231/08v Vgl auch; Beisatz: Bei einer Klage wegen Mietzins und Räumung und einer Widerklage wegen Mietzinsrückzahlung handelt es sich um zwei von einander verschiedene Verfahren und selbständige Rechtssachen. Mit der Entscheidung über die Widerklage wird nicht auch gleichzeitig über das Räumungsbegehren entschieden. (T8) Beisatz: Für die Entscheidung über die Widerklage kommt die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO trotz allfälliger Präjudizialität für die Entscheidung über die Mietzins- und Räumungsklage nicht zum Tragen. (T9)Beisatz: Für die Entscheidung über die Widerklage kommt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO trotz allfälliger Präjudizialität für die Entscheidung über die Mietzins- und Räumungsklage nicht zum Tragen. (T9) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 250/09i Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Teilurteil über Betriebskostenrückstände. (T10) TE OGH 2011-05-24 1 Ob 55/11m Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2012-12-13 1 Ob 183/12m Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2013-05-28 10 Ob 14/13a Vgl; Beisatz: Räumungsbegehren verbunden mit einem Anspruch auf Zahlung von Betriebskostenrückständen. (T11) TE OGH 2015-06-16 4 Ob 99/15k Auch TE OGH 2015-07-29 9 Ob 23/15w Auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-09-28 8 Ob 34/17h Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der für die Zulässigkeit der Revision wesentliche Entscheidungsgegenstand ist immer der, über den das Berufungsgericht erkannte. War zu diesem Zeitpunkt das noch anhängige Räumungsbegehren von der Berechtigung des Zahlungsbegehrens abhängig, ist nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO die Wertbeschränkung des § 502 Abs 3 ZPO nicht anwendbar. Der nachfolgende Wegfall des Räumungsbegehrens ist für die Revisionszulässigkeit nicht relevant. (T12)Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der für die Zulässigkeit der Revision wesentliche Entscheidungsgegenstand ist immer der, über den das Berufungsgericht erkannte. War zu diesem Zeitpunkt das noch anhängige Räumungsbegehren von der Berechtigung des Zahlungsbegehrens abhängig, ist nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO die Wertbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nicht anwendbar. Der nachfolgende Wegfall des Räumungsbegehrens ist für die Revisionszulässigkeit nicht relevant. (T12) Beisatz: Hier: Nach Zustellung der Berufungsentscheidung über den Mietzinsrückstand erfolgte die Rückstellung des Objekts und die Einschränkung um das Räumungsbegehren. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.