RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081460 Entscheidungsdatum12.11.1992 Geschäftszahl7Ob1033/92; 7Ob375/98t; 7Ob103/01z; 7Ob169/03h; 7Ob65/05t; 7Ob262/05p; 7Ob67/06p; 7Ob153/06k; 7Ob262/07s; 7Ob35/09m; 7Ob111/09p; 7Ob18/10p; 7Ob88/12k; 7Ob12/15p; 7Ob59/17b; 7Ob120/19a NormABS Art13 Abs1; ABS Art25 Abs2; BEFLS ‑ Klipp & Klar Art6, E-ABH Art6; Klausel402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV; VersVG §97; AFB 1984 Art5 Abs2; AStG 1998 Art10; ABH 2005 Art6.5; ABH 2010 Art6.5 RechtssatzArt 25 Abs 2 ABS enthält eine Wiederherstellungsklausel. In der Neuwertversicherung enthalten diese nach herrschender Auffassung eine Fälligkeitsregelung als Teil der objektiven Risikobegrenzung (eingehend zur Frage der Beurteilung von Wiederherstellungsklauseln SZ 58/207).Artikel 25, Absatz 2, ABS enthält eine Wiederherstellungsklausel. In der Neuwertversicherung enthalten diese nach herrschender Auffassung eine Fälligkeitsregelung als Teil der objektiven Risikobegrenzung (eingehend zur Frage der Beurteilung von Wiederherstellungsklauseln SZ 58/207). EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-12 7 Ob 1033/92 Veröff: VersRdSch 1993,199 TE OGH 1999-02-23 7 Ob 375/98t Vgl auch; Beisatz: Die Wiederherstellungsklausel enthält keine verhüllte Obliegenheit. (T1); Beisatz: Die Wiederherstellung des durch den Versicherungsfall beschädigten Gebäudes oder Gebäudeteiles ist Anspruchsvoraussetzung. (T2) TE OGH 2001-05-17 7 Ob 103/01z Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Es schadet dem Versicherungsnehmer, wenn sich die Wiederherstellung verzögert oder wenn sie gar völlig unterbleibt. Er verliert in diesem Fall seinen Anspruch gegen den Versicherer, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm aus dem Verstoß gegen das Wiederherstellungsgebot ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. (T3); Beisatz: Hier: Pkt IV Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen. (T4)Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Es schadet dem Versicherungsnehmer, wenn sich die Wiederherstellung verzögert oder wenn sie gar völlig unterbleibt. Er verliert in diesem Fall seinen Anspruch gegen den Versicherer, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm aus dem Verstoß gegen das Wiederherstellungsgebot ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. (T3); Beisatz: Hier: Pkt römisch vier Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen. (T4) TE OGH 2003-08-05 7 Ob 169/03h Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederherstellungsklausel im Rahmen von Sachversicherungen - Art 6 E-ABH
- (T5); Beisatz: Die Wiederherstellungsklausel des Art 6 Z 4 E-AHB impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederherstellungsklausel im Rahmen von Sachversicherungen - Artikel 6, E-ABH
- (T5); Beisatz: Die Wiederherstellungsklausel des Artikel 6, Ziffer 4, E-AHB impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. (T6) TE OGH 2005-04-20 7 Ob 65/05t Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art 10 AStB
- (T7)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Artikel 10, AStB
- (T7) TE OGH 2005-11-28 7 Ob 262/05p Auch; Beisatz: Hier: Art 6.5 ABH. (T8); Veröff: SZ 2005/172Auch; Beisatz: Hier: Artikel 6 Punkt 5, ABH. (T8); Veröff: SZ 2005/172 TE OGH 2006-04-26 7 Ob 67/06p Auch; Beisatz: Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, dass es - in der Regel - nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient. (T9); Beisatz: Hier: Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG) Wiederherstellungsklausel (T10) TE OGH 2007-01-31 7 Ob 153/06k Auch; Beisatz: Hier: Teil F Art 15.2 ABVB 2002/I. (T11); Veröff: SZ 2007/12Auch; Beisatz: Hier: Teil F Artikel 15 Punkt 2, ABVB 2002/I. (T11); Veröff: SZ 2007/12 TE OGH 2007-12-12 7 Ob 262/07s Auch; Beis wie T8; Beisatz: Eine Wiederherstellungsklausel begründet weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern im Sinn einer Risikoab- oder -begrenzung werden an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände verwendet wird. (T12) TE OGH 2009-09-02 7 Ob 35/09m Vgl TE OGH 2009-09-30 7 Ob 111/09p Auch; Beis wie T8; Beis wie T12 TE OGH 2010-06-30 7 Ob 18/10p Auch; Beis wie T12 TE OGH 2012-06-28 7 Ob 88/12k Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Art 6 BEFLS. (T13)Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Artikel 6, BEFLS. (T13) TE OGH 2015-02-18 7 Ob 12/15p Auch; Beis wie T3; Beis wie T12 TE OGH 2017-09-27 7 Ob 59/17b Auch TE OGH 2019-09-18 7 Ob 120/19a Vgl; Beisatz: Die Fällung eines Zwischenurteils ist zulässig, auch wenn noch nicht geklärt ist, ob bloß der Zeitwert oder der Neuwert zusteht. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081460