RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047398 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl8Ob663/92; 8Ob559/93; 8Ob596/93; 2Ob2376/96t; 1Ob122/97s; 9Ob23/98t; 1Ob218/00s; 6Ob45/02i; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 7Ob175/02i; 6Ob159/02d; 1Ob135/02p; 6Ob91/03f; 3Ob56/03m; 4Ob185/03i; 8Ob139/03d; 4Ob251/05y; 7Ob289/05h; 2Ob192/06h; 1Ob38/07f; 2Ob58/08f; 4Ob29/08f; 3Ob189/08b; 3Ob206/09d; 1Ob160/09z; 5Ob241/10t; 7Ob140/11f; 10Ob95/11k; 1Ob104/13w; 1Ob152/13d; 3Ob151/14y; 1Ob124/16s; 10Ob59/16y; 4Ob211/16g; 3Ob256/16t; 1Ob44/17b; 9Ob7/17w; 9Ob29/17f; 8Ob89/17x; 9Ob53/18m; 5Ob123/19b; 1Ob25/21i; 6Ob44/25a NormEO §378 Abs1 ABGB §94 Abs2 ABGB §140 Aa ABGB §141 IA RechtssatzGrundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. Es kann daher sowohl der Unterhaltsberechtigte als der Unterhaltsverpflichtete auch die Änderung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages unter Bedachtnahme auf das neue Recht begehren Hier: tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze (Anwendung der Prozentmethode). EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-12 8 Ob 663/92 TE OGH 1993-04-29 8 Ob 559/93 Auch; nur: Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage erfolgen. (T1) Beisatz: Hier: Der Nachweis eines emsig und erfolgreich betriebenen, auch den Interessen des Kindes dienenden Studiums. (T2) Veröff: ÖA 1993,146 TE OGH 1993-11-30 8 Ob 596/93 Beisatz: Hier: Tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung insofern, als das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrlings nicht zu Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen angerechnet wird. (T3) TE OGH 1996-11-28 2 Ob 2376/96t Vgl auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes im Wege einer Abänderung der bestehenden Entscheidung. Eine Verhältnisänderung liegt auch dann vor, wenn zur Zeit der Vorentscheidung bestehende Tatsachen dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind. Fallen daher die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen weg, dann haben sich die Verhältnisse geändert und hat die Neubemessung des Unterhalts auf Grund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umstände zu erfolgen. (T4) TE OGH 1997-11-25 1 Ob 122/97s Auch; nur: Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. (T5) TE OGH 1998-01-28 9 Ob 23/98t Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2000-10-06 1 Ob 218/00s Beisatz: Hier: Keine tiefgreifende Änderung der Rechtslage. (T6) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 45/02i Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 12a FamLAG. (T7)Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Paragraph 12 a, FamLAG. (T7) Beisatz: Die Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10% wäre jedenfalls als wesentliche Umstandsänderung anzusehen, die eine entsprechende Unterhaltserhöhung rechtfertigen könnte. (T8) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 22/02g Auch; Beis wie T6 TE OGH 2002-11-27 7 Ob 175/02i Vgl auch; Beis wie T4 nur: Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes. (T9) Beis wie T8 TE OGH 2003-03-20 6 Ob 159/02d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2003-04-29 1 Ob 135/02p Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine Änderung der Gesetzeslage ist-ebenso wie eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze - einer geänderten Sachlage gleichzuhalten. (T9a) Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T9) auf (T9a) - Oktober 2016 (T9b) Beisatz: Stichtag der Bindungswirkung ist im außerstreitigen Verfahren der Tag der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses oder allenfalls auch die Rekursentscheidung, wenn damit unter Beachtung zulässiger Neuerungen die für die Rechtskraft entscheidenden Sachverhaltsgrundlagen fixiert wurden. (T10) TE OGH 2003-06-26 6 Ob 91/03f Auch TE OGH 2003-11-26 3 Ob 56/03m Auch; Beisatz: Eine rückwirkende Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist auch im Wege einer Unterhaltsherabsetzung oder Unterhaltseinstellung grundsätzlich zulässig. (T11) TE OGH 2003-11-18 4 Ob 185/03i Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Rückwirkung bedeutet eine Veränderung der Entscheidungsgrundlagen für die Vergangenheit, sodass zwar die Rechtsänderung eine der Beschlussfassung in der Unterhaltssache nachfolgende Tatsache ist, die ein Rekurswerber aber deshalb mit einer nach § 10 AußStrG zulässigen Neuerung ins Treffen führen darf, weil durch die Rechtsänderung die schon im Verfahren erster Instanz vorliegenden Tatsachen (Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil; Steuerpflicht des Unterhaltsschuldners) eine besondere Relevanz erhielten, die vom Rekurswerber aber noch nicht geltend gemacht werden konnte oder zumindest nicht geltend gemacht werden musste. (T12)Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Rückwirkung bedeutet eine Veränderung der Entscheidungsgrundlagen für die Vergangenheit, sodass zwar die Rechtsänderung eine der Beschlussfassung in der Unterhaltssache nachfolgende Tatsache ist, die ein Rekurswerber aber deshalb mit einer nach Paragraph 10, AußStrG zulässigen Neuerung ins Treffen führen darf, weil durch die Rechtsänderung die schon im Verfahren erster Instanz vorliegenden Tatsachen (Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil; Steuerpflicht des Unterhaltsschuldners) eine besondere Relevanz erhielten, die vom Rekurswerber aber noch nicht geltend gemacht werden konnte oder zumindest nicht geltend gemacht werden musste. (T12) TE OGH 2004-01-23 8 Ob 139/03d Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Geänderte Gesetzeslage. (T13) TE OGH 2006-02-14 4 Ob 251/05y Auch; Beisatz: Auch eine Änderung der Gesetzeslage bildet eine Änderung der Sachlage, die einen neuen Antrag rechtfertigt. Einer Änderung der Gesetzeslage wird eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung gleichgehalten. (T14) Beisatz: Hier: Der erkennende Senat hat das Patent im Verletzungsstreit als nichtig erachtet; in der Folge haben die Nichtigkeitsabteilung und auch der Oberste Patent- und Markensenat das verfahrensgegenständliche Patent als gültig beurteilt. (T15) TE OGH 2006-02-15 7 Ob 289/05h Auch TE OGH 2007-01-31 2 Ob 192/06h Beisatz: Hier: Es liegt der für die Erfüllung der Unterhaltspflicht zur Verfügung stehende Betrag nur um 8 EUR unter der titulierten Unterhaltsforderung; kein Anlass für eine Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs. (T16) Veröff: SZ 2007/11 TE OGH 2007-06-26 1 Ob 38/07f Auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten bzw. in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung im Weg einer Abänderung der bestehenden Entscheidung beziehungsweise des gerichtlichen Vergleichs oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage. (T17) Beisatz: Neben Sachverhaltsänderungen (zum Beispiel Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind. (T18) TE OGH 2008-03-27 2 Ob 58/08f Auch; nur T1; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T11 TE OGH 2008-05-20 4 Ob 29/08f Auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Die einer Sachverhaltsänderung, einer Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung zugrundeliegenden Tatumstände, welche die Anwendung der Umstandsklausel auslösen, sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T19) TE OGH 2008-12-17 3 Ob 189/08b Auch; Beis wie T10 TE OGH 2009-11-25 3 Ob 206/09d Auch TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z Verstärkter Senat; Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht. (T20) Veröff: SZ 2010/48 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 241/10t Auch TE OGH 2011-09-28 7 Ob 140/11f Auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2011-12-06 10 Ob 95/11k Vgl TE OGH 2013-07-18 1 Ob 104/13w Auch; Beis wie T17 TE OGH 2013-10-17 1 Ob 152/13d Vgl TE OGH 2014-12-18 3 Ob 151/14y Auch; Beis wie T19 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 124/16s Auch; Beis wie T9; Beis wie T17 TE OGH 2016-09-13 10 Ob 59/16y Vgl TE OGH 2016-11-22 4 Ob 211/16g Auch TE OGH 2017-01-26 3 Ob 256/16t nur T5 TE OGH 2017-05-24 1 Ob 44/17b Veröff: SZ 2017/61 TE OGH 2017-05-24 9 Ob 7/17w Auch; nur: Eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze, kann eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigen. (T21) Beis wie T19 nur: Die entsprechenden Tatumstände sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T22) TE OGH 2017-05-24 9 Ob 29/17f Auch; nur T5 TE OGH 2017-08-24 8 Ob 89/17x Auch; Beisatz: Die wesentliche Änderung der Verhältnisse hat sich auf die Bemessungsfaktoren oder die der Bemessung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente zu beziehen. Eine solche Änderung liegt darüber hinaus auch bei einer Änderung der gesetzlichen Regelungen oder bei tiefgreifenden Änderungen der Rechtsprechung vor. (T23) Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit dem sogenannten "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell" hat sich die Rechtsprechung nicht nur unerheblich geändert. (T24) Veröff: SZ 2017/86 TE OGH 2018-10-02 9 Ob 53/18m Auch TE OGH 2020-01-16 5 Ob 123/19b nur T1 TE OGH 2021-09-07 1 Ob 25/21i Vgl; Beis wie T9a; Beis wie T14; Beis wie T18; Beis wie T23 TE OGH 2025-03-26 6 Ob 44/25a Beisatz nur wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047398
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.