RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0054927 Entscheidungsdatum16.11.1992 Geschäftszahl1Bkd4/92; 10Bkd2/93; 16Bkd10/93 (16Bkd11/93); 11Bkd1/94; 1Bkd11/99; 3Bkd3/01; 11Bkd2/03; 4Bkd1/03; 14Bkd1/05; 7Bkd8/05; 16Bkd5/06; 10Bkd7/10; 16Bkd3/10; 6Bkd4/12; 25Ds3/17h; 25Ds2/17m; 2Ds4/17m; 24Ds2/20h; 25Ds1/20v; 30Ds6/19i (30Ds7/19m); 20Ds14/20v; 24Ds3/21g; 24Ds8/21t; 24Ds5/21a; 26Ds15/21m NormRStDG §57 Abs3; DSt 1990 §1 Abs1 A RechtssatzEin gesetzliches Fehlverhalten eines Standesangehörigen, das einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt, beeinträchtigt die Ehre und das Ansehen des Standes. Nach der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission (vgl AnwBl 1985/658; AnwBl 1992/303) ist ein solches Fehlverhalten aber auch dann geeignet, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist.Ein gesetzliches Fehlverhalten eines Standesangehörigen, das einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt, beeinträchtigt die Ehre und das Ansehen des Standes. Nach der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission vergleiche AnwBl 1985/658; AnwBl 1992/303) ist ein solches Fehlverhalten aber auch dann geeignet, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-16 1 Bkd 4/92 TE OGH 1993-07-12 10 Bkd 2/93 TE OGH 1994-03-21 16 Bkd 10/93 TE OGH 1994-12-12 11 Bkd 1/94 TE OGH 1999-12-20 1 Bkd 11/99 Beisatz: Bei einer nur leichten Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes muss eine größere Verbreitung der Kenntnis des Sachverhaltes eingetreten oder möglich gewesen sein; je schwerer die Tat oder der Schuldvorwurf ist, desto kleiner kann der Personenkreis sein, dessen eingetretene oder mögliche Kenntnis schon ausreicht, um eine solche Beeinträchtigung anzunehmen. (T1) TE OGH 2001-07-02 3 Bkd 3/01 nur: Nach der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission ist ein solches Fehlverhalten aber auch dann geeignet, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist. (T2) TE OGH 2003-10-27 11 Bkd 2/03 Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Eine provozierende, grundlose Beschimpfung von Beamten während einer korrekt durchgeführten Amtshandlung. (T3) TE OGH 2003-11-03 4 Bkd 1/03 nur: Ein gesetzliches Fehlverhalten eines Standesangehörigen auch dann geeignet, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist. (T4) TE OGH 2005-09-26 14 Bkd 1/05 Auch TE OGH 2006-03-27 7 Bkd 8/05 Auch TE OGH 2006-10-16 16 Bkd 5/06 Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Äußerung gegenüber der Richterin „wenn sie überhaupt in der Lage sind, bis drei zu zählen" während der Streitverhandlung. (T5) TE OGH 2011-05-02 10 Bkd 7/10 Beisatz: Hier: Herabsetzende und einschüchternde Äußerung in einer privaten geschäftlichen Auseinandersetzung. (T6) TE OGH 2012-02-06 16 Bkd 3/10 nur T4 TE OGH 2013-11-25 6 Bkd 4/12 Auch; Beisatz: Das Inaussichtstellen einer weit überhöhten Freiheitsstrafe zur Erwirkung einer Abschlagszahlung ist ein schwerer Verstoß gegen die Standesregeln, sodass es ausreicht, wenn der Sachverhalt nur wenigen Personen zur Kenntnis gelangt. (T7) TE OGH 2017-05-23 25 Ds 3/17h TE OGH 2017-05-23 25 Ds 2/17m TE OGH 2017-10-03 2 Ds 4/17m Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 57 Abs 3 RStDG. (T8)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 57, Absatz 3, RStDG. (T8) TE OGH 2020-06-18 24 Ds 2/20h Vgl TE OGH 2020-06-08 25 Ds 1/20v nur: Ein Fehlverhalten eines Standesangehörigen, das einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt, beeinträchtigt die Ehre oder das Ansehen des Standes. (T9) TE OGH 2020-06-18 30 Ds 6/19i TE OGH 2021-04-13 20 Ds 14/20v Vgl TE OGH 2021-11-30 24 Ds 3/21g Vgl TE OGH 2022-07-06 24 Ds 8/21t Vgl TE OGH 2022-07-06 24 Ds 5/21a Vgl; Beisatz: Die Kenntnis eines disziplinären Sachverhalts (bloß) durch die Funktionäre einer Rechtsanwaltskammer reicht für die rechtliche Annahme einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes mangels dafür erforderlicher Publizitätswirkung nicht aus (gegenteilig zu RS0113266). (T10) TE OGH 2022-09-07 26 Ds 15/21m Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054927
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