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{'item': '11Os112/92 (11Os113/92); 11Os117/04; 12Os88/07v; 13Os12/09b; 12Os47/09t; 13Os14/11z; 15Os40/21b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092969 Entscheidungsdatum10.06.2021 Geschäftszahl11Os112/92 (11Os113/92); 11Os117/04; 12Os88/07v; 13Os12/09b; 12Os47/09t; 13Os14/11z; 15Os40/21b NormStGB §74 Z5 StGB §105 Abs1 StGB §115 StGB §144 Abs1 StGB §202 Abs1 RechtssatzBegriff der Drohung mit einer Verletzung am Körper - Abgrenzung zur Drohung mit einer Verletzung (bloß) an der Ehre: Als gefährliche Drohung im Sinn der Begehungsmittel nach §§ 105 Abs 1 und 202 Abs 1 StGB ist gemäß § 74 Z 5 StGB - unter den dort ferner normierten Voraussetzungen - eine Drohung mit einer Verletzung am Körper anzusehen, wenn damit eine zumindest den Kriterien des § 83 StGB genügende Körperverletzung in Aussicht gestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der (nachhaltig) beunruhigende Wirkungsgrad der Androhung von Schlägen und Misshandlungen auch ohne Erwähnung allfälliger (die Drohung solcherart ausdrücklich aggravierender) Verletzungsfolgen die objektive Eignung miteinschließt, begründete Besorgnis des Tatopfers vor zumindest nach § 83 Abs 2 StGB tatbestandsgemäßen Verletzungsfolgen zu erwecken.Begriff der Drohung mit einer Verletzung am Körper - Abgrenzung zur Drohung mit einer Verletzung (bloß) an der Ehre: Als gefährliche Drohung im Sinn der Begehungsmittel nach Paragraphen 105, Absatz eins und 202 Absatz eins, StGB ist gemäß Paragraph 74, Ziffer 5, StGB - unter den dort ferner normierten Voraussetzungen - eine Drohung mit einer Verletzung am Körper anzusehen, wenn damit eine zumindest den Kriterien des Paragraph 83, StGB genügende Körperverletzung in Aussicht gestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der (nachhaltig) beunruhigende Wirkungsgrad der Androhung von Schlägen und Misshandlungen auch ohne Erwähnung allfälliger (die Drohung solcherart ausdrücklich aggravierender) Verletzungsfolgen die objektive Eignung miteinschließt, begründete Besorgnis des Tatopfers vor zumindest nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB tatbestandsgemäßen Verletzungsfolgen zu erwecken. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-17 11 Os 112/92 TE OGH 2004-12-14 11 Os 117/04 Vgl; nur: Abgrenzung zur Drohung mit einer Verletzung (bloß) an der Ehre. (T1); Beisatz: Die Androhung von Schlägen allein reicht als Drohung mit Misshandlungen für die Annahme einer gefährlichen Drohung im Sinne der Legaldefinition des § 74 Z 5 StGB dann nicht hin, wenn darin nicht zumindest die Drohung mit einer Ehrverletzung zu erblicken ist. (T2)Vgl; nur: Abgrenzung zur Drohung mit einer Verletzung (bloß) an der Ehre. (T1); Beisatz: Die Androhung von Schlägen allein reicht als Drohung mit Misshandlungen für die Annahme einer gefährlichen Drohung im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB dann nicht hin, wenn darin nicht zumindest die Drohung mit einer Ehrverletzung zu erblicken ist. (T2) TE OGH 2007-08-23 12 Os 88/07v Vgl; nur T1; Beisatz: Die Ankündigung einer Misshandlung durch Ohrfeigen, soweit sie keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag, ist nur dann als eine Ehrverletzung ankündigende gefährliche Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB und damit allenfalls als Tatbestandsvoraussetzung für eine Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB anzusehen, wenn der Täter mit einer Misshandlung vor mehreren Personen droht. Die Androhung selbst - zB einer Ohrfeige - bedarf aber keiner Publizität. (T3)Vgl; nur T1; Beisatz: Die Ankündigung einer Misshandlung durch Ohrfeigen, soweit sie keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag, ist nur dann als eine Ehrverletzung ankündigende gefährliche Drohung iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und damit allenfalls als Tatbestandsvoraussetzung für eine Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB anzusehen, wenn der Täter mit einer Misshandlung vor mehreren Personen droht. Die Androhung selbst - zB einer Ohrfeige - bedarf aber keiner Publizität. (T3) TE OGH 2009-03-19 13 Os 12/09b Vgl TE OGH 2009-11-26 12 Os 47/09t Vgl TE OGH 2011-04-07 13 Os 14/11z Auch; Beisatz: Drohungen mit bloßer Misshandlung sind nach Judikatur und herrschender Lehre grundsätzlich nicht als solche mit einer Verletzung am Körper zu beurteilen. (T4) TE OGH 2021-06-10 15 Os 40/21b Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092969

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