RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056885 Entscheidungsdatum02.06.2025 Geschäftszahl10Bkd2/91; 10Bkd5/92 (10Bkd6/92); 12Bkd1/98; 1Bkd4/99; 1Bkd3/99; 1Bkd1/99; 1Bkd2/99; 2Bkd11/99; 2Bkd2/03; 1Bkd6/04; 16Bkd4/05; 11Bkd6/05; 10Bkd2/07; 10Bkd5/09; 10Bkd4/09; 9Bkd3/11; 16Bkd3/13; 10Bkd7/13; 20Ns3/14t; 24Ns3/15y; 23Ns1/16y; 30Ns2/19a; 21Ns1/19p; 23Ns2/20a; 28Ds4/20g; 23Ns3/22a; 23Ns5/22w; 20Ns5/22y; 21Ns4/22h; 24Ns1/25v; 24Ns4/24h; 21Ns2/25v NormDSt 1990 §25 Abs1 Rechtssatz§ 25 Abs 1 DSt 1990 sieht - wie schon bisher § 27 DSt 1872 - die Möglichkeit der Delegierung an einen anderen Disziplinarrat wegen Befangenheit des gesamten Disziplinarrats vor. Eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt aber das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern; in diesem Fall kommt eine Delegierung nur in Betracht, wenn aus den nicht abgelehnten Mitgliedern ein Senat im Sinne des § 15 DSt 1990 nicht mehr gebildet werden kann (Bkd 54/87). Eine Pauschalablehnung des Disziplinarrates hingegen ist durch das Gesetz nicht gedeckt.Paragraph 25, Absatz eins, DSt 1990 sieht - wie schon bisher Paragraph 27, DSt 1872 - die Möglichkeit der Delegierung an einen anderen Disziplinarrat wegen Befangenheit des gesamten Disziplinarrats vor. Eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt aber das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern; in diesem Fall kommt eine Delegierung nur in Betracht, wenn aus den nicht abgelehnten Mitgliedern ein Senat im Sinne des Paragraph 15, DSt 1990 nicht mehr gebildet werden kann (Bkd 54/87). Eine Pauschalablehnung des Disziplinarrates hingegen ist durch das Gesetz nicht gedeckt. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-23 10 Bkd 2/91 TE OGH 1992-11-23 10 Bkd 5/92 TE OGH 1998-05-25 12 Bkd 1/98 Vgl auch; Beisatz: Hier: Befangenheiten des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer bzw gegen einzelne Mitglieder des Disziplinarrates dieser Rechtsanwaltskammer würden konkret nicht einmal behauptet, geschweige denn bescheinigt. (T1) TE OGH 1999-03-25 1 Bkd 4/99 TE OGH 1999-03-25 1 Bkd 3/99 TE OGH 1999-03-25 1 Bkd 1/99 TE OGH 1999-03-25 1 Bkd 2/99 TE OGH 2000-02-28 2 Bkd 11/99 nur: Eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt aber das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern; in diesem Fall kommt eine Delegierung nur in Betracht, wenn aus den nicht abgelehnten Mitgliedern ein Senat im Sinne des § 15 DSt 1990 nicht mehr gebildet werden kann (Bkd 54/87). Eine Pauschalablehnung des Disziplinarrates hingegen ist durch das Gesetz nicht gedeckt. (T2)nur: Eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt aber das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern; in diesem Fall kommt eine Delegierung nur in Betracht, wenn aus den nicht abgelehnten Mitgliedern ein Senat im Sinne des Paragraph 15, DSt 1990 nicht mehr gebildet werden kann (Bkd 54/87). Eine Pauschalablehnung des Disziplinarrates hingegen ist durch das Gesetz nicht gedeckt. (T2) TE OGH 2003-05-19 2 Bkd 2/03 Auch; nur: Eine Pauschalablehnung des Disziplinarrates ist durch das Gesetz nicht gedeckt. (T3) TE OGH 2004-10-11 1 Bkd 6/04 Auch; nur T3; Beisatz: Die Befangenheit muss sich jeweils auf ein oder mehrere einzelne Mitglieder beziehen. (T4) TE OGH 2005-05-31 16 Bkd 4/05 nur T2 TE OGH 2005-10-12 11 Bkd 6/05 Auch; Beisatz: Die behauptete Befangenheit ist individuell darzustellen und zu begründen. (T5) TE OGH 2008-02-08 10 Bkd 2/07 Auch; Beisatz: Eine Delegierung ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist. (T6) TE OGH 2009-09-16 10 Bkd 5/09 Auch; nur: Eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt aber das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern; in diesem Fall kommt eine Delegierung nur in Betracht, wenn aus den nicht abgelehnten Mitgliedern ein Senat im Sinne des § 15 DSt 1990 nicht mehr gebildet werden kann. (T7)Auch; nur: Eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt aber das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern; in diesem Fall kommt eine Delegierung nur in Betracht, wenn aus den nicht abgelehnten Mitgliedern ein Senat im Sinne des Paragraph 15, DSt 1990 nicht mehr gebildet werden kann. (T7) TE OGH 2009-09-16 10 Bkd 4/09 Auch; nur T7 TE OGH 2011-07-15 9 Bkd 3/11 Auch; nur T7 TE OGH 2013-09-23 16 Bkd 3/13 Auch TE OGH 2013-12-16 10 Bkd 7/13 Vgl; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2014-10-15 20 Ns 3/14t Auch TE OGH 2016-03-04 24 Ns 3/15y Auch TE OGH 2016-09-13 23 Ns 1/16y Auch TE OGH 2019-07-01 30 Ns 2/19a Vgl TE OGH 2020-01-24 21 Ns 1/19p TE OGH 2020-06-25 23 Ns 2/20a Vgl TE OGH 2021-06-11 28 Ds 4/20g Vgl TE OGH 2022-12-01 23 Ns 3/22a Vgl TE OGH 2022-12-16 23 Ns 5/22w Vgl TE OGH 2022-12-22 20 Ns 5/22y Vgl TE OGH 2023-03-14 21 Ns 4/22h vgl; nur T3 TE OGH 2025-03-24 24 Ns 1/25v vgl TE OGH 2025-04-01 24 Ns 4/24h vgl TE OGH 2025-06-02 21 Ns 2/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056885
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.