← Österreich

{'item': ['4Ob74/92', '4Ob311/98h', '4Ob20/00w', '4Ob5/00i', '4Ob207/03z', '4Ob22/04w', '4Ob208/06a', '4Ob213/06m', '4Ob27/08m', '17Ob14/10y', '4Ob117

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051461 Entscheidungsdatum24.11.1992 Geschäftszahl4Ob74/92; 4Ob311/98h; 4Ob20/00w; 4Ob5/00i; 4Ob207/03z; 4Ob22/04w; 4Ob208/06a; 4Ob213/06m; 4Ob27/08m; 17Ob14/10y; 4Ob117/16h; 4Ob80/22a NormAMG §1 Abs3 Z3; AMG §5 RechtssatzFür die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagte verstanden wissen wollte. Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beklagten.Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagte verstanden wissen wollte. Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu Paragraph 2, UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beklagten. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-24 4 Ob 74/92 Veröff: ÖBl 1993,68 TE OGH 1999-02-23 4 Ob 311/98h nur: Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beklagten. (T1)nur: Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu Paragraph 2, UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beklagten. (T1) TE OGH 2000-03-14 4 Ob 20/00w Auch TE OGH 2000-03-14 4 Ob 5/00i TE OGH 2003-11-18 4 Ob 207/03z nur: Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagte verstanden wissen wollte. Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. (T2)nur: Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagte verstanden wissen wollte. Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu Paragraph 2, UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. (T2) TE OGH 2004-02-10 4 Ob 22/04w Beisatz: Weil jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss. (T3); Beisatz: Verfehlt ist es, bei der Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, auf den üblichen Vertriebsweg abzustellen. (T4) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 208/06a TE OGH 2007-04-23 4 Ob 213/06m Beisatz: Hier: Cellulitemittel. (T5); Veröff: SZ 2007/59 TE OGH 2008-04-08 4 Ob 27/08m TE OGH 2011-02-16 17 Ob 14/10y Auch TE OGH 2016-10-25 4 Ob 117/16h Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2022-09-23 4 Ob 80/22a Vgl; Beisatz: Hier: Allein die Darlegung von therapeutischen Effekten von CBD und THC führt nicht dazu, dass Fachkreise die Reinsubstanzen als Präsentationsarzneimittel einstufen (Nutzung der Wirkstoffe CBD und THC zur Zubereitung von magistralen Mischungen). (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051461

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.