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{'item': '4Ob82/92; 4Ob108/92; 4Ob102/93; 4Ob81/93; 4Ob14/94; 4Ob123/94; 4Ob90/95; 9Ob149/98x; 4Ob180/99w (4Ob202/99f); 4Ob234/99m; 4Ob233/99i; 8ObA11

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL_EGMR RechtssatznummerRS0005696 Entscheidungsdatum29.03.2022 Geschäftszahl4Ob82/92; 4Ob108/92; 4Ob102/93; 4Ob81/93; 4Ob14/94; 4Ob123/94; 4Ob90/95; 9Ob149/98x; 4Ob180/99w (4Ob202/99f); 4Ob234/99m; 4Ob233/99i; 8ObA113/01b; 4Ob213/03g; 4Ob213/05k; 5Ob211/05y; 1Ob136/08v; 16Ok1/09; 16Ok6/10; 4Ob197/11s; 4Ob141/16p; 5Ob215/18f; 2Ob49/21a; 4Ob46/22a NormEO §381 Z2 D EO §382 Z4 II4 KartG 2005 §48 RechtssatzEine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht. Das trifft auch auf den Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB zu. Sie ist als vorläufige Maßnahme unzulässig, weil sie endgültig wirkt und daher kein Sicherungsmittel gemäß §§ 382 ff EO.Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht. Das trifft auch auf den Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu. Sie ist als vorläufige Maßnahme unzulässig, weil sie endgültig wirkt und daher kein Sicherungsmittel gemäß Paragraphen 382, ff EO. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL_EGMR 1992-11-24 4 Ob 82/92 TE OGH 1993-02-23 4 Ob 108/92 Beisatz: Hier: Wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches. (T1). TE OGH 1993-09-21 4 Ob 102/93 Vgl auch; Beisatz: Ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand wird nicht herbeigeführt, wenn die Beklagten die beanstandete Werbebroschüre nach einem Obsiegen im Hauptverfahren wieder drucken und verbreiten könnten. (T2) TE OGH 1993-09-21 4 Ob 81/93 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1994-03-08 4 Ob 14/94 Beisatz: Hier: Zulassung von Werbespots über 10.000 Sendesekunden durch ORF. (T3) Veröff: EvBl 1994/115 S 555 TE OGH 1994-11-08 4 Ob 123/94 Vgl auch TE OGH 1995-11-21 4 Ob 90/95 nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht. (T4) Beisatz: Einen unumkehrbaren Zustand schafft auch ein Beschäftigungsverbot, wenn es dazu führen müsste, dass das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird. (T5) TE OGH 1998-06-10 9 Ob 149/98x Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmungserklärung zu Einreichplänen im Baubewilligungsverfahren durch Gerichtsbeschluss - abgewiesen. (T6) TE OGH 1999-09-13 4 Ob 180/99w Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, weil damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht. (T7) TE OGH 1999-10-19 4 Ob 234/99m Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben. (T8) Beisatz: Das gilt auch für einstweilige Verfügungen, die zur Verhinderung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO). (T9)Beisatz: Das gilt auch für einstweilige Verfügungen, die zur Verhinderung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (Paragraph 381, Ziffer 2, EO). (T9) TE OGH 1999-10-19 4 Ob 233/99i Auch; Beisatz: Das gilt auch für einstweilige Verfügungen, die zur Verhinderung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO). (T10)Auch; Beisatz: Das gilt auch für einstweilige Verfügungen, die zur Verhinderung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (Paragraph 381, Ziffer 2, EO). (T10) TE OGH 2001-09-13 8 ObA 113/01b Vgl; nur T8; Beis wie T5 TE OGH 2003-12-16 4 Ob 213/03g Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein durch reduzierte Gewinnerzielung allenfalls entstehender Schade kann durch Geld ausgeglichen werden und macht die einstweilige Verfügung nicht unzulässig. (T11) Veröff: SZ 2003/170 TE OGH 2005-11-29 4 Ob 213/05k nur T7 TE OGH 2006-01-24 5 Ob 211/05y nur T4; Beisatz: Hier: Generalsanierung des Daches. (T12) TE OGH 2008-08-11 1 Ob 136/08v Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. (T13) Beis wie T10; Beisatz: Hier: Ausstrahlung einer Fernsehsendung zu einer bestimmten Sendezeit. (T14) TE OGH 2009-03-25 16 Ok 1/09 Vgl auch; Beisatz: Dient die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden und unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO, dann kann sie auch bewilligt werden, wenn sie sich mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel deckt. (T15)Vgl auch; Beisatz: Dient die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden und unwiederbringlichen Schadens iSd Paragraph 381, Ziffer 2, EO, dann kann sie auch bewilligt werden, wenn sie sich mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel deckt. (T15) Beisatz: Auch bei einstweiligen Verfügungen nach § 381 Z 2 EO darf aber keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann. (T16)Beisatz: Auch bei einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO darf aber keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann. (T16) TE OGH 2010-10-04 16 Ok 6/10 Vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Annahme eines Angebots. (T17) Veröff: SZ 2010/118 TE OGH 2012-01-17 4 Ob 197/11s Vgl auch; nur T13; Beisatz: Hier: Unterlassung der Zuleitung. (T18) TE OGH 2017-02-21 4 Ob 141/16p Auch; Beisatz: Im Sicherungsverfahren kommt ein Rückruf von Eingriffsgegenständen nicht in Betracht, weil ein abgewickelter Rückruf einen nicht rückführbaren Zustand schafft. (T19) TE OGH 2018-12-13 5 Ob 215/18f Auch TE OGH 2021-04-29 2 Ob 49/21a nur T4 Beisatz: Hier: Behandlung mit bestimmtem Medikament. (T20) Anmerkung: Vgl zum Begriff der Rückführbarkeit RS0133609. (T21) Anm: Veröff: SZ 2021/44Anmerkung, Veröff: SZ 2021/44 TE OGH 2022-03-29 4 Ob 46/22a Vgl; Beisatz: Hier: Im Provisorialverfahren konnte über das Veröffentlichungsbegehren gar nicht entschieden werden. (T22) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005696

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