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{'item': '4Ob82/92; 4Ob6/93; 4Ob40/93; 6Ob17/94; 6Ob21/94; 4Ob94/94; 4Ob1001/95; 6Ob2059/96d; 6Ob2105/96v; 6Ob2010/96y; 6Ob2177/96g; 6Ob2350/96y; 6Ob2

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL_EGMR RechtssatznummerRS0032201 Entscheidungsdatum26.04.2024 Geschäftszahl4Ob82/92; 4Ob6/93; 4Ob40/93; 6Ob17/94; 6Ob21/94; 4Ob94/94; 4Ob1001/95; 6Ob2059/96d; 6Ob2105/96v; 6Ob2010/96y; 6Ob2177/96g; 6Ob2350/96y; 6Ob2197/96y; 6Ob2281/96a; 6Ob11/97d; 6Ob95/97g; 4Ob254/97i; 6Ob168/97t; 6Ob37/98d; 6Ob254/98s; 6Ob7/99v; 6Ob25/99s; 4Ob154/99x; 8ObA45/99x; 6Ob202/99w; 6Ob316/99k; 6Ob308/99h; 6Ob136/00v; 6Ob78/00i; 6Ob109/00y; 6Ob284/00h; 6Ob114/01k; 6Ob133/01d; 4Ob109/02m; 6Ob192/02g; 6Ob238/02x; 4Ob14/03t; 6Ob60/03x; 6Ob40/04g; 6Ob273/05y; 6Ob11/06w; 6Ob291/06x; 6Ob7/07h; 6Ob271/07g; 6Ob255/07d; 6Ob266/07x; 4Ob60/08i; 6Ob66/09p; 4Ob66/10z; 15Os81/11t; 15Os106/10t (15Os49/11m; 15Os50/11h); 15Os175/10i; 6Ob114/11z; 6Ob216/11z; 14Os12/11p; 6Ob258/11a; 6Ob243/11w; 15Os34/13h; 15Os52/12d; 22Os5/15y; 6Ob189/15k; 6Ob61/17i; 6Ob162/17t; 6Ob25/18x; 6Ob6/18b; Bsw55495/08; 6Ob164/19i; 4Ob37/22b; 6Ob184/21h; 6Ob32/24k NormABGB §43 ABGB §1330 BII MRK Art10 Abs2 IV3b MRK Art10 Abs2 IV4b RechtssatzDas Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL_EGMR 1992-11-24 4 Ob 82/92 Veröff: ÖBl 1993,84 = MR 1993,17 TE OGH 1993-02-23 4 Ob 6/93 Auch; Veröff: MR 1993,101 TE OGH 1993-05-04 4 Ob 40/93 TE OGH 1994-07-13 6 Ob 17/94 TE OGH 1994-08-10 6 Ob 21/94 TE OGH 1994-11-08 4 Ob 94/94 Beisatz: "Die lästige Witwe" (T1) TE OGH 1995-01-17 4 Ob 1001/95 nur: Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht rechtfertigen. (T2) Beisatz: Hier: Unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptung. (T3) TE OGH 1996-03-28 6 Ob 2059/96d Auch TE OGH 1996-07-04 6 Ob 2105/96v TE OGH 1996-04-11 6 Ob 2010/96y TE OGH 1996-09-26 6 Ob 2177/96g TE OGH 1996-11-21 6 Ob 2350/96y TE OGH 1996-09-26 6 Ob 2197/96y TE OGH 1997-01-16 6 Ob 2281/96a TE OGH 1997-04-24 6 Ob 11/97d TE OGH 1997-05-26 6 Ob 95/97g TE OGH 1997-09-11 4 Ob 254/97i TE OGH 1997-09-11 6 Ob 168/97t Veröff SZ 70/180 TE OGH 1998-11-26 6 Ob 37/98d nur T2 TE OGH 1998-11-26 6 Ob 254/98s Beisatz: Auch keine Rechtfertigung im Wege einer umfassenden Interessenabwägung. (T4) TE OGH 1999-02-25 6 Ob 7/99v TE OGH 1999-04-22 6 Ob 25/99s Beisatz: Bei Äußerungen von Politikern über den Gegner können unter Umständen auch massiv in die Ehre des Gegners eingreifende Werturteile noch zulässig sein. Diese bedürfen aber eines rechtfertigenden wahren Sachverhalts als Basis der pointiert zum Ausdruck gebrachten Kritik. (T5) TE OGH 1999-06-01 4 Ob 154/99x Auch TE OGH 1999-07-08 8 ObA 45/99x nur T2 TE OGH 1999-11-25 6 Ob 202/99w Beisatz: Die Äußerung, dass die FPÖ mit der Bestellung des Klägers zum Klubobmann den Bock zum Gärtner mache, ist im unmittelbaren Zusammenhang mit dem weiters beanstandeten Text, der dem Kläger die Mitwissenschaft und die Deckung der finanziellen Machenschaften R***** vorwirft, zu verstehen und als ehrenrührig anzusehen. (T6) TE OGH 1999-12-15 6 Ob 316/99k Vgl auch; Beisatz: Hier: Formulierungen wie: "bei der Klägerin herrsche angesichts der Überführung eines SPÖ-Funktionärs wegen eines Sittlichkeitsdeliktes betretenes Schweigen, die Klägerin mache sich mit jeder Minute, in welcher sie untätig bleibe, erneut bei der Verharmlosung von Kindesmissbrauch mitschuldig, es erhebe sich der Verdacht, dass sie ihrem verhafteten Genossen die Stange halten wolle, sie verharmlose Kindesmissbrauch noch, indem sie den Täter in einer Parteizeitung lobend erwähne" sind Kundgebung der eigenen Auffassung der Beklagten über die politische Unvertretbarkeit des Verhaltens der Repräsentanten der Klägerin. (T7) TE OGH 2000-03-09 6 Ob 308/99h nur T2 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 136/00v Vgl TE OGH 2000-10-05 6 Ob 78/00i nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Auch wenn der Betroffene selbst die unwahre Behauptung aufgestellt und für deren Veröffentlichung gesorgt hat, steht dieser Umstand der Rechtswidrigkeit der Wiederholung durch Dritte nicht entgegen und nimmt den Betroffenen auch nicht das Interesse, gegen die Dritten eine Unterlassungsverpflichtung durchzusetzen. (T8) TE OGH 2000-11-23 6 Ob 109/00y Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/181 TE OGH 2000-12-14 6 Ob 284/00h Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2001-05-16 6 Ob 114/01k Vgl auch; nur T2; Beisatz: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhaltes geäußert wurde. Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. (T9) TE OGH 2001-06-21 6 Ob 133/01d Auch TE OGH 2002-07-02 4 Ob 109/02m Beisatz: Der Vorwurf wissentlich falscher Berichterstattung und eines klaren Verstoßes gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln ist zweifellos geeignet, den Kredit einer Zeitung zu schädigen. (T10) TE OGH 2002-10-10 6 Ob 192/02g Auch TE OGH 2002-10-10 6 Ob 238/02x Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR, der selbst im politischen Meinungsstreit prüft, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliegt, weil auch ein Werturteil ohne jede unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann (EGMR 27.2.2001 [Jerusalem gegen Österreich] = MR 2001, 89; EGMR 26.2.2002 [Dichand ua gegen Österreich] = MR 2002, 84; EGMR 26.2.2002 [Unabhängige Informationsvielfalt gegen Österreich] = MR 2002, 149). (T11) TE OGH 2003-03-25 4 Ob 14/03t Vgl auch; Beisatz: Eine den wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigende unwahre Tatsachenbehauptung überschreitet selbst im Zuge eines "Schulenstreites" das Maß der zulässigen Kritik und kann auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. (T12) Beisatz: Auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vermag eine unrichtige, in schutzwürdige Interessen des Klägers eingreifende Aussage nicht zu rechtfertigen. (T13) TE OGH 2003-04-24 6 Ob 60/03x TE OGH 2004-08-26 6 Ob 40/04g TE OGH 2006-01-26 6 Ob 273/05y Beisatz: Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T14) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 11/06w TE OGH 2006-12-21 6 Ob 291/06x Beis wie T9 nur: Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. (T15) Beisatz: Die offenbar ohne jedes Tatsachensubstrat erhobene Behauptung der intensiven Verwicklung („mächtig involviert") des Klägers in die Bawag-Affäre kann auch nicht durch die Eigenschaft des Klägers als „public figure" gerechtfertigt werden. (T16) TE OGH 2007-02-15 6 Ob 7/07h Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorwurf von massiven Pflichtverletzungen in einem Leserbrief, die nicht den Tatsachen entsprachen. (T17) TE OGH 2007-12-12 6 Ob 271/07g Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Der strafrechtlich relevante Vorwurf der Bilanzfälschung bzw Bilanzmanipulation wird im Zusammenhang mit der Verbuchung von Digitalisierungskosten gebraucht. Tatsächlich fand eine Umbuchung dieser Kosten (nur) statt, um eine frühere unrichtige Zuordnung zum Vorteil der Mieter zu ändern. Die Bewertung eines derartigen Vorgangs als „Bilanzfälschung" oder „Bilanzmanipulation" als exzessiv bedeutet unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen Rechtsprechung des EGMR keine krasse Fehlbeurteilung. Gleiches gilt für den weiteren, auf „verbrecherische" Methoden hinweisenden Vorwurf „rote Mietenmafia" bzw „Teil der roten Mietenmafia". Auch dieser Vorwurf geht weit über das hinaus, was der Leser auf den Tatsachenkern zurückführen kann. (T18) TE OGH 2007-12-12 6 Ob 255/07d Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2007-12-12 6 Ob 266/07x TE OGH 2008-05-20 4 Ob 60/08i Beisatz: Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist. Der EGMR (Urteil vom 15. 11. 2007, ApplNr 12.556/03 - Pfeifer gegen Österreich) hat jüngst ausgesprochen, dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Art 10 EMRK zulässigen Kritik überschreitet. (T19)Beisatz: Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist. Der EGMR (Urteil vom 15. 11. 2007, ApplNr 12.556/03 - Pfeifer gegen Österreich) hat jüngst ausgesprochen, dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Artikel 10, EMRK zulässigen Kritik überschreitet. (T19) TE OGH 2009-08-05 6 Ob 66/09p Auch; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T20) TE OGH 2010-07-13 4 Ob 66/10z Beis wie T5; Veröff: SZ 2010/82 TE OGH 2011-06-29 15 Os 81/11t Vgl auch; Beisatz: Auch gegenüber Politikern sind Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. (T21) Vgl auch Beis wie T18 Hier: „rote Mietenmafia“ im Gesamtzusammenhang als noch zulässige politische Kritik gewertet. (T22) TE OGH 2011-06-29 15 Os 106/10t Vgl; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T23) TE OGH 2011-06-29 15 Os 175/10i Vgl auch; Beisatz: Unwahre, diffamierende Tatsachenbehauptungen oder auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK. (T24)Vgl auch; Beisatz: Unwahre, diffamierende Tatsachenbehauptungen oder auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Artikel 10, MRK. (T24) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 114/11z Auch; Beis wie T19 nur: Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist. (T25) TE OGH 2011-10-13 6 Ob 216/11z Vgl auch TE OGH 2011-08-30 14 Os 12/11p Auch; nur T2 TE OGH 2012-01-12 6 Ob 258/11a Beis wie T25 TE OGH 2012-06-22 6 Ob 243/11w Beis wie T11; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger. (T26) TE OGH 2013-06-26 15 Os 34/13h Auch; nur T2 TE OGH, AUSL_EGMR 2013-12-11 15 Os 52/12d Auch TE OGH 2015-11-09 22 Os 5/15y Auch; Beis wie T25 TE OGH 2015-12-21 6 Ob 189/15k Auch; nur T2 TE OGH 2017-05-29 6 Ob 61/17i Vgl; nur T2 TE OGH 2018-01-17 6 Ob 162/17t Vgl; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 25/18x Auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 6/18b Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T21; Beis wie T24 TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 55495/08 Auch; Beis wie T21; Veröff: NL 2016,50 TE OGH 2019-12-19 6 Ob 164/19i Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T23 TE OGH 2022-05-24 4 Ob 37/22b Beis wie T5 TE OGH 2022-05-18 6 Ob 184/21h Vgl; Beis wie T5; Beis wie T23 TE OGH 2024-04-26 6 Ob 32/24k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032201

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