5Ob117/92
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.11.1992 Geschäftszahl5Ob117/92; 5Ob154/92; 5Ob128/94; 5Ob12/96; 5Ob78/00g NormMRG §48;
2.WÄG ArtV Abs3 Z3;
RechtssatzMit der Übergangsregelung des Art V Abs 3 Z 3 des 2.WÄG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die neuen Rechtsvorschriften auf die am 01.03.1991 bereits anhängigen Verfahren nicht zurückwirken. Er nahm sich dabei § 48 MRG zum Vorbild, der von der Rechtsprechung so interpretiert wurde, daß unter den weiterhin anzuwendenden Vorschriften nicht nur die Verfahrensvorschriften zu verstehen sind, sondern auch die materiellrechtlichen Normen.Mit der Übergangsregelung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer 3, des 2.WÄG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die neuen Rechtsvorschriften auf die am 01.03.1991 bereits anhängigen Verfahren nicht zurückwirken. Er nahm sich dabei Paragraph 48, MRG zum Vorbild, der von der Rechtsprechung so interpretiert wurde, daß unter den weiterhin anzuwendenden Vorschriften nicht nur die Verfahrensvorschriften zu verstehen sind, sondern auch die materiellrechtlichen Normen.
EntscheidungstexteTE OGH 1992/11/24 5 Ob 117/92 TE OGH 1992/12/22 5 Ob 154/92 TE OGH 1994/11/22 5 Ob 128/94 Auch TE OGH 1996/01/29 5 Ob 12/96 Vgl auch TE OGH 2000/03/28 5 Ob 78/00g nur: Mit der Übergangsregelung des Art V Abs 3 Z 3 des 2.WÄG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die neuen Rechtsvorschriften auf die am 01.03.1991 bereits anhängigen Verfahren nicht zurückwirken. (T1) Beisatz: Es wurde damit aber keine Rückwirkung der materiell-rechtlichen Bestimmungen des 2. WÄG für den Fall einer Antragstellung nach Inkrafttreten des 2. WÄG angeordnet. (T2) nur: Mit der Übergangsregelung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer 3, des 2.WÄG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die neuen Rechtsvorschriften auf die am 01.03.1991 bereits anhängigen Verfahren nicht zurückwirken. (T1) Beisatz: Es wurde damit aber keine Rückwirkung der materiell-rechtlichen Bestimmungen des 2. WÄG für den Fall einer Antragstellung nach Inkrafttreten des 2. WÄG angeordnet. (T2) RechtssatznummerRS0070663