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{'item': ['5Ob147/92', '5Ob291/98z', '5Ob161/06x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.11.1992 Geschäftszahl5Ob147/92; 5Ob291/98z; 5Ob161/06x NormMRG §18;

§37

;

§37

Abs1 Z8;

§37

Abs3 Z1;

§37

Abs3 Z2;

§37

Abs3 Z3;

§37

Abs3 Z12;

§45; Rechtssatz

Die von Judikatur und Lehre als zulässig erachtete selbständige Feststellung der Ausstattungskategorie einer Wohnung unterliegt wegen ihrer erweiterten Rechtskraftwirkung nicht der Parteiendisposition. Eine derartige Entscheidung berührt im Hinblick auf die Mietzinsbildung bei der Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (§§ 18 ff, 45

) auch die Interessen der übrigen Hauptmieter des Hauses und kann daher nur in einem Verfahren ergehen, dem alle Hauptmieter beigezogen wurden. Folgerichtig darf das Gericht (die Schlichtungsstelle) unbeschadet einer dem § 37 Abs 3 Z 12 letzter Halbsatz

gerecht werdenden Allparteieneinigung über die kategoriebegründenden Umstände immer nur die dem Gesetz entsprechende, objektiv richtige Ausstattungskategorie einer Wohnung mit Rechtskraftwirkung für alle Hauptmieter eines Hauses feststellen.Die von Judikatur und Lehre als zulässig erachtete selbständige Feststellung der Ausstattungskategorie einer Wohnung unterliegt wegen ihrer erweiterten Rechtskraftwirkung nicht der Parteiendisposition. Eine derartige Entscheidung berührt im Hinblick auf die Mietzinsbildung bei der Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (Paragraphen 18, ff, 45

) auch die Interessen der übrigen Hauptmieter des Hauses und kann daher nur in einem Verfahren ergehen, dem alle Hauptmieter beigezogen wurden. Folgerichtig darf das Gericht (die Schlichtungsstelle) unbeschadet einer dem Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12, letzter Halbsatz

gerecht werdenden Allparteieneinigung über die kategoriebegründenden Umstände immer nur die dem Gesetz entsprechende, objektiv richtige Ausstattungskategorie einer Wohnung mit Rechtskraftwirkung für alle Hauptmieter eines Hauses feststellen. EntscheidungstexteTE OGH 1992/11/24 5 Ob 147/92 Veröff: WoBl 1993,118 (Würth) TE OGH 1999/05/26 5 Ob 291/98z Beisatz: Das in § 18

geregelte Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten hat nach den dort geregelten Grundsätzen zu erfolgen und ist auch bezüglich der Ermittlung der fiktiven "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" einer Parteiendisposition nicht zugänglich. Selbst wenn es außerhalb dieses Verfahrens zwischen einem Hauptmieter und dem Vermieter zu einer "Vereinbarung" über die Einstufung in eine bestimmte Ausstattungskategorie gekommen wäre, ist dennoch die dem Gesetz entsprechende, objektiv richtige Ausstattungskategorie dem Anhebungsverfahren zugrundezulegen. (T1) Beisatz: Das in Paragraph 18,

geregelte Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten hat nach den dort geregelten Grundsätzen zu erfolgen und ist auch bezüglich der Ermittlung der fiktiven "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" einer Parteiendisposition nicht zugänglich. Selbst wenn es außerhalb dieses Verfahrens zwischen einem Hauptmieter und dem Vermieter zu einer "Vereinbarung" über die Einstufung in eine bestimmte Ausstattungskategorie gekommen wäre, ist dennoch die dem Gesetz entsprechende, objektiv richtige Ausstattungskategorie dem Anhebungsverfahren zugrundezulegen. (T1) TE OGH 2006/07/11 5 Ob 161/06x Beis wie T1 RechtssatznummerRS0070151

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.