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{'item': ['5Ob155/92', '1Ob628/94', '6Ob666/94', '7Ob565/95', '4Ob549/95', '1Ob128/98z', '8Ob304/99k', '6Ob327/00g', '1Ob89/03z', '2Ob168/03z', '7Ob70

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.11.1992 Geschäftszahl5Ob155/92; 1Ob628/94; 6Ob666/94; 7Ob565/95; 4Ob549/95; 1Ob128/98z; 8Ob304/99k; 6Ob327/00g; 1Ob89/03z; 2Ob168/03z; 7Ob70/07f NormMRG §41; ZPO §192 Abs1 B1; RechtssatzDa § 41 MRG bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen die Unterbrechung bindend vorschreibt, gilt der nur für ins Ermessen des Gerichts gestellte prozeßleitende Verfügungen anwendbare Rechtsmittelausschluß nach § 192 Abs 2 ZPO nicht. Der Revisionsrekurs gegen den die Unterbrechung ablehnenden abändernden Beschluß des Rekursgerichtes ist daher nicht jedenfalls unzulässig.Da Paragraph 41, MRG bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen die Unterbrechung bindend vorschreibt, gilt der nur für ins Ermessen des Gerichts gestellte prozeßleitende Verfügungen anwendbare Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nicht. Der Revisionsrekurs gegen den die Unterbrechung ablehnenden abändernden Beschluß des Rekursgerichtes ist daher nicht jedenfalls unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1992/11/24 5 Ob 155/92 TE OGH 1994/12/13 1 Ob 628/94 TE OGH 1995/01/12 6 Ob 666/94 Auch TE OGH 1995/06/14 7 Ob 565/95 TE OGH 1995/07/11 4 Ob 549/95 Vgl; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt aber das Verfahren gemäß § 41 MRG zu unterbrechen ist, ob dies noch vor Spruchreife der Entscheidung über andere Kündigungsgründe oder Auflösungsgründe oder erst danach zu geschehen hat, ist eine Ermessensfrage. Insoweit gilt aber der Rechtsmittelausschluß des § 192 Abs 2 ZPO. (T1) Vgl; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt aber das Verfahren gemäß Paragraph 41, MRG zu unterbrechen ist, ob dies noch vor Spruchreife der Entscheidung über andere Kündigungsgründe oder Auflösungsgründe oder erst danach zu geschehen hat, ist eine Ermessensfrage. Insoweit gilt aber der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO. (T1) TE OGH 1999/01/19 1 Ob 128/98z Vgl; nur: Da § 41 MRG bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen die Unterbrechung bindend vorschreibt, gilt der nur für ins Ermessen des Gerichts gestellte prozeßleitende Verfügungen anwendbare Rechtsmittelausschluß nach § 192 Abs 2 ZPO nicht. (T2); Beisatz: Der bei Konformatsentscheidungen angeordnete Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt jedoch auch für diese Fälle. (T3) Vgl; nur: Da Paragraph 41, MRG bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen die Unterbrechung bindend vorschreibt, gilt der nur für ins Ermessen des Gerichts gestellte prozeßleitende Verfügungen anwendbare Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nicht. (T2); Beisatz: Der bei Konformatsentscheidungen angeordnete Rechtsmittelausschluß des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gilt jedoch auch für diese Fälle. (T3) TE OGH 2000/10/05 8 Ob 304/99k Beisatz: Der Zeitpunkt der Unterbrechung - etwa, ob diese noch vor Spruchreife der Entscheidung über andere Begehren oder schon davor zu geschehen hat - liegt im Ermessen des Gerichts. (T4) TE OGH 2001/06/06 6 Ob 327/00g Auch TE OGH 2003/04/29 1 Ob 89/03z Beisatz: Im vorliegenden Fall ist aber die Unterbrechung nicht gemäß §41 MRG angeordnet worden, sondern wurde das Verfahren bis zur Entscheidung über das in einem anderen Rechtsstreit gestellte Räumungsbegehren unterbrochen. Diese Unterbrechung ist nicht zwingend vorgeschrieben, weshalb die vom Rekursgericht verfügte Ablehnung der Unterbrechung gemäß §192 Abs2 ZPO absolut unanfechtbar ist. (T5) TE OGH 2003/08/28 2 Ob 168/03z Beis wie T5 TE OGH 2007/05/30 7 Ob 70/07f Vgl aber; Beisatz: Mangels besonderer Bestimmung über die Unterbrechung im MRG (§ 41 MRG nF regelt nur die Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens) kann die Unterbrechung nunmehr allgemein nach § 190 ZPO erfolgen. Dies bedeutet, dass der Streitrichter die Vorfrage, ob ein Verfahren nach §§ 18 ff MRG eingeleitet werden kann, selbst entscheiden muss, wenn er nicht - nur bei Vorliegen der Voraussetzungen - das streitige Verfahren nach § 190 ZPO unterbrechen kann. (T6) Vgl aber; Beisatz: Mangels besonderer Bestimmung über die Unterbrechung im MRG (Paragraph 41, MRG nF regelt nur die Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens) kann die Unterbrechung nunmehr allgemein nach Paragraph 190, ZPO erfolgen. Dies bedeutet, dass der Streitrichter die Vorfrage, ob ein Verfahren nach Paragraphen 18, ff MRG eingeleitet werden kann, selbst entscheiden muss, wenn er nicht - nur bei Vorliegen der Voraussetzungen - das streitige Verfahren nach Paragraph 190, ZPO unterbrechen kann. (T6) RechtssatznummerRS0037030

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.