RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043993 Entscheidungsdatum12.03.2024 Geschäftszahl5Ob156/92; 5Ob34/93; 5Ob79/93 (5Ob80/93); 5Ob531/94; 5Ob41/10f; 5Ob134/15i; 5Ob124/17x; 5Ob10/24t NormAußStrG 2005 §65 MRG §37 Abs3 Z3 MRG §37 Abs13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs13 in der Fassung WohnAußStrBeglG MRG §37 Abs3 Z16 MRG §37 Z16 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Z16 in der Fassung WohnAußStrBeglG ZPO §521a WEG 2002 §52 RechtssatzDie Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher § 521a ZPO zu beachten (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG), dessen Abs 1 Z 3 ein zweiseitiges Rekursverfahren vorschreibt, wenn eine Klage (hier eben ein Sachantrag) nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.Die Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher Paragraph 521 a, ZPO zu beachten (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG), dessen Absatz eins, Ziffer 3, ein zweiseitiges Rekursverfahren vorschreibt, wenn eine Klage (hier eben ein Sachantrag) nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-24 5 Ob 156/92 TE OGH 1993-04-27 5 Ob 34/93 Auch TE OGH 1993-10-12 5 Ob 79/93 Beisatz: Gleiches hat zu gelten, wenn das Rekursgericht die wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausgesprochene Zurückweisung eines Sachantrages aufhebt und dem Erstgericht die Behandlung des Begehrens im außerstreitigen Verfahren aufträgt. Da damit dem Antragsgegner die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges abgeschnitten wird, liegt ein dem § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zu unterstellender Sachverhalt vor. (T1)Beisatz: Gleiches hat zu gelten, wenn das Rekursgericht die wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausgesprochene Zurückweisung eines Sachantrages aufhebt und dem Erstgericht die Behandlung des Begehrens im außerstreitigen Verfahren aufträgt. Da damit dem Antragsgegner die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges abgeschnitten wird, liegt ein dem Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu unterstellender Sachverhalt vor. (T1) TE OGH 1994-06-21 5 Ob 531/94 Vgl auch TE OGH 2010-03-25 5 Ob 41/10f Vgl; Beisatz: Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs gegen eine solche Entscheidung beträgt daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 idF WohnAußStrBeglG. Auf § 521a Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG kann im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Außerstreitverfahrens nicht mehr zurückgegriffen werden. (T2)Vgl; Beisatz: Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs gegen eine solche Entscheidung beträgt daher 14 Tage (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, in der Fassung WohnAußStrBeglG. Auf Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG kann im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Außerstreitverfahrens nicht mehr zurückgegriffen werden. (T2) TE OGH 2015-07-14 5 Ob 134/15i Auch; Beisatz: Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG). (T3)Auch; Beisatz: Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher 14 Tage (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG). (T3) TE OGH 2017-08-29 5 Ob 124/17x TE OGH 2024-03-12 5 Ob 10/24t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043993
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