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14Os139/92

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.11.1992 Geschäftszahl14Os139/92 NormStGB §261;

StGB §266 Abs1;

RechtssatzDie Bestimmung des § 266 Abs 1 StGB gilt gemäß § 261 Abs 1 StGB unter anderem auch für Wahlen zu den mit der Vollziehung betrauten Organen einer Gemeinde, zu denen auch die Wahl des Bürgermeisters unter Mitwirkung des Volkes - wie dies die Tir GdWO 1991 (siehe §§ 40, 49) vorsieht - zählt. Gemäß § 261 Abs 2 StGB steht einer Wahl auch das Unterschreiben eines Wahlvorschlages gleich. Wer daher vorsätzlich einen derartigen Wahlvorschlag namens eines anderen ohne dessen Auftrag unterschreibt ist nach § 266 Abs 1 StGB strafbar. Die Meinung, ermächtigt zu sein, für jemand anderen die Unterschrift leisten zu dürfen, bedeutet nicht, von dieser Person auch zur Unterschrift beauftragt zu sein.Die Bestimmung des Paragraph 266, Absatz eins, StGB gilt gemäß Paragraph 261, Absatz eins, StGB unter anderem auch für Wahlen zu den mit der Vollziehung betrauten Organen einer Gemeinde, zu denen auch die Wahl des Bürgermeisters unter Mitwirkung des Volkes - wie dies die Tir GdWO 1991 (siehe Paragraphen 40, 49,) vorsieht - zählt. Gemäß Paragraph 261, Absatz 2, StGB steht einer Wahl auch das Unterschreiben eines Wahlvorschlages gleich. Wer daher vorsätzlich einen derartigen Wahlvorschlag namens eines anderen ohne dessen Auftrag unterschreibt ist nach Paragraph 266, Absatz eins, StGB strafbar. Die Meinung, ermächtigt zu sein, für jemand anderen die Unterschrift leisten zu dürfen, bedeutet nicht, von dieser Person auch zur Unterschrift beauftragt zu sein.

EntscheidungstexteTE OGH 1992/11/24 14 Os 139/92 Veröff: JBl 1993,736 RechtssatznummerRS0095685

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