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{'item': ['3Ob544/92', '3Ob324/98p', '1Ob191/01x', '1Ob38/02y', '1Ob242/02y', '4Ob277/02t', '3Ob1/05a', '7Ob279/05p', '7Ob289/05h', '7Ob298/05g', '10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076080 Entscheidungsdatum25.11.1992 Geschäftszahl3Ob544/92; 3Ob324/98p; 1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 1Ob242/02y; 4Ob277/02t; 3Ob1/05a; 7Ob279/05p; 7Ob289/05h; 7Ob298/05g; 10Ob65/06s; 10Ob41/08i; 10Ob1/08g; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 10Ob3/10d NormUVG §4 Z1; UVG §7 Abs1 Z1 RechtssatzWird über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so liegt es im allgemeinen nahe und es bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, dass die Unterhaltspflicht eines (bisher nicht unterdurchschnittlich leistungsfähigen) Unterhaltspflichtigen nicht mehr in der selben Höhe besteht, wie sie in einem vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitel festgelegt wurde (Ablehnung von 7 Ob 636/90 = RZ 1991/44).Wird über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so liegt es im allgemeinen nahe und es bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, dass die Unterhaltspflicht eines (bisher nicht unterdurchschnittlich leistungsfähigen) Unterhaltspflichtigen nicht mehr in der selben Höhe besteht, wie sie in einem vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitel festgelegt wurde (Ablehnung von 7 Ob 636/90 = RZ 1991/44). EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-25 3 Ob 544/92 TE OGH 2000-05-24 3 Ob 324/98p Vgl auch; Beisatz: Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen in der Schweiz reicht nicht hin, um begründete Bedenken gegen das Bestehen der Unterhaltspflicht zu erwecken, da ihm nach schweizerischem Recht sein Arbeitseinkommen weiterhin zur Verfügung steht, weshalb er keinen dem österreichischen Konkursrecht vergleichbaren Einschränkungen in seiner Lebensführung unterworfen ist. (T1) TE OGH 2001-08-17 1 Ob 191/01x Auch; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T2); Veröff: SZ 74/138 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 38/02y Auch; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche beziehungsweise teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T3)Auch; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche beziehungsweise teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T3) TE OGH 2002-10-28 1 Ob 242/02y Beis wie T2 TE OGH 2003-12-17 4 Ob 277/02t Auch; Beisatz: § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist im Verfahren nach § 19 Abs 2 UVG entsprechend anzuwenden. Nimmt ein Unterhalts(erhöhungs)beschluss zu Unrecht nicht auf einen rechtskräftig bestätigten Ausgleich (oder Zahlungsplan) Bedacht, ist dies bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen. (T4)Auch; Beisatz: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ist im Verfahren nach Paragraph 19, Absatz 2, UVG entsprechend anzuwenden. Nimmt ein Unterhalts(erhöhungs)beschluss zu Unrecht nicht auf einen rechtskräftig bestätigten Ausgleich (oder Zahlungsplan) Bedacht, ist dies bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 2005-07-27 3 Ob 1/05a Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist jedoch auch in einem Konkurs-, Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren die Anspannung des Schuldners, wenngleich nicht nur aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein begründet, zulässig. (T5) TE OGH 2005-12-21 7 Ob 279/05p Auch TE OGH 2006-02-15 7 Ob 289/05h Vgl auch TE OGH 2006-03-08 7 Ob 298/05g Auch TE OGH 2006-11-14 10 Ob 65/06s TE OGH 2008-05-06 10 Ob 41/08i Vgl auch TE OGH 2008-06-26 10 Ob 1/08g Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T6)Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T6) TE OGH 2009-09-29 10 Ob 60/09k Abweichend; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T7)Abweichend; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UVG hervorzurufen. (T7) TE OGH 2009-10-20 10 Ob 46/09a Abweichend; Beis wie T7 TE OGH 2010-02-09 10 Ob 3/10d Abweichend; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T8)Abweichend; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG. (T8)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.