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{'item': '1Ob601/92; 3Ob510/96; 1Ob2317/96h; 3Ob71/97f; 7Ob236/98a; 6Ob88/01m; 6Ob250/01k; 3Ob294/01h; 8Ob287/01s; 3Ob265/02w; 6Ob146/04w; 4Ob229/04m;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022814 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl1Ob601/92; 3Ob510/96; 1Ob2317/96h; 3Ob71/97f; 7Ob236/98a; 6Ob88/01m; 6Ob250/01k; 3Ob294/01h; 8Ob287/01s; 3Ob265/02w; 6Ob146/04w; 4Ob229/04m; 6Ob21/04p; 1Ob147/05g; 10Ob57/03k; 2Ob226/05g; 6Ob124/06p; 7Ob175/06w; 7Ob218/06v; 3Ob224/06x; 9Ob79/06t; 1Ob153/07t; 6Ob32/07k; 6Ob60/08d; 6Ob170/08f; 10Ob96/08b; 2Ob92/08f; 9Ob91/09m; 2Ob128/09a; 9Ob83/09k; 4Ob192/10d; 9Ob76/10g; 7Ob170/11t; 7Ob185/11y; 2Ob70/12a; 3Ob230/12p; 1Ob24/13f; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 4Ob165/12m; 2Ob28/13a; 2Ob4/13x; 4Ob157/13m; 1Ob150/13k; 9Ob64/13x; 4Ob33/14b; 8Ob53/14y; 2Ob13/14x; 2Ob61/14f; 1Ob103/14z; 8Ob132/14s; 2Ob195/15p; 4Ob122/16v; 2Ob129/15g; 7Ob96/16t; 2Ob15/16v; 3Ob105/17p; 8Ob46/17y; 7Ob105/17t; 2Ob26/17p; 7Ob38/17i; 9Ob69/17p; 6Ob94/18v; 1Ob150/18t; 2Ob209/17z; 4Ob245/18k; 5Ob82/19y; 4Ob123/19w; 2Ob68/21w; 4Ob145/21h; 6Ob241/21s; 6Ob216/21i; 5Ob194/22y; 5Ob135/23y; 6Ob126/23g; 9Ob12/24s; 10Ob17/25k; 3Ob29/25y; 7Ob69/25k; 4Ob34/25s; 8Ob50/25y NormABGB §1295 Ia5 ABGB §1313a IABGB §1313a römisch eins RechtssatzSoll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen zu werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-26 1 Ob 601/92 Veröff: EvBl 1993/119 S 520 TE OGH 1996-10-11 3 Ob 510/96 nur: Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T1) TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2317/96h Auch; nur: Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen zu werden. (T2) TE OGH 1997-03-26 3 Ob 71/97f nur T1 TE OGH 1998-09-15 7 Ob 236/98a Auch TE OGH 2001-06-21 6 Ob 88/01m nur T1 TE OGH 2001-11-29 6 Ob 250/01k TE OGH 2001-12-19 3 Ob 294/01h TE OGH 2002-11-28 8 Ob 287/01s Auch; nur T2; Beisatz: Keine "Verkehrspflichten zum Schutz fremden Vermögens". (T3) TE OGH 2003-10-22 3 Ob 265/02w nur T1 TE OGH 2004-08-26 6 Ob 146/04w TE OGH 2004-12-21 4 Ob 229/04m Auch; Beisatz: Baustellenkoordinator ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn; er nimmt seine Pflichten eigenverantwortlich wahr; der Bauherr haftet nur für Auswahlverschulden. (T4) TE OGH 2005-11-03 6 Ob 21/04p Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T5) Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T6) TE OGH 2005-10-18 1 Ob 147/05g nur T1; Beisatz: Der eigene Anspruch gegen den Geschäftsherrn hindert somit die Geltendmachung der Vertragshaftung gegen den Gehilfen. (T7) TE OGH 2005-11-29 10 Ob 57/03k Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 2005/174 TE OGH 2006-06-12 2 Ob 226/05g Bem: Nachindizierung im März 2010. (T7a) TE OGH 2006-06-29 6 Ob 124/06p Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2006-10-11 7 Ob 175/06w Vgl auch; Beisatz: Eine Haftung des Landes Niederösterreich aus dem Titel des Schadenersatzes für eine vom Betreiber der Betreuungseinrichtung zu verantwortende Schädigung des Betreuten ist aus dessen sich aus dem NÖ SHG ergebenden öffentlich-rechtlichen Beziehung zum Land Niederösterreich nicht abzuleiten. Daher kommt eine Haftung des Betreibers gegenüber einem Betreuten auf Grund einer Schutzwirkung des zwischen dem Land Niederösterreich und des Betreibers abgeschlossenen Vertrages in Betracht. (T8) TE OGH 2006-09-27 7 Ob 218/06v Vgl auch; Beisatz: Ein Kaskoversicherungsvertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten einer Kfz-Reparaturwerkstätte. (T9) TE OGH 2006-11-30 3 Ob 224/06x Auch; nur T2; Beis wie T6 TE OGH 2007-08-08 9 Ob 79/06t nur T2 TE OGH 2007-09-11 1 Ob 153/07t Vgl aber; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des geschädigten Grundeigentümers wird durch einen bestehenden Haftungsanspruch aus Nachbarrecht nicht beseitigt. (T10) Beisatz: Die Haftung aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter kann neben die Haftung aus Nachbarrecht (§ 364a ABGB) treten. (T11)Beisatz: Die Haftung aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter kann neben die Haftung aus Nachbarrecht (Paragraph 364 a, ABGB) treten. (T11) Beisatz: Es entspricht ständiger Judikatur, dass die Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen Schädigers, bei Emissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) neben die Haftung des „Mittelsmannes" (Grundstückseigentümers) tritt. (T12)Beisatz: Es entspricht ständiger Judikatur, dass die Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen Schädigers, bei Emissionen (Paragraph 364 a, ABGB) oder Grundstückssetzungen (Paragraph 364 b, ABGB) neben die Haftung des „Mittelsmannes" (Grundstückseigentümers) tritt. (T12) TE OGH 2008-03-13 6 Ob 32/07k Vgl TE OGH 2008-07-07 6 Ob 60/08d Vgl; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse wird dem Dritten zwar dann nicht abgesprochen, wenn er etwa als Grundeigentümer nur Ansprüche aus dem Nachbarrecht gegen einen der beiden Kontrahenten geltend machen oder wenn er seine Ansprüche selbst nur auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter stützen kann. Der Oberste Gerichtshof verneint eine solche Haftung jedoch auch dann, wenn der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten einen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung hat. Handelte dieser dabei hoheitlich, ist gemäß § 9 Abs 5 AHG für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht einmal der Rechtsweg zulässig. (T13)Vgl; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse wird dem Dritten zwar dann nicht abgesprochen, wenn er etwa als Grundeigentümer nur Ansprüche aus dem Nachbarrecht gegen einen der beiden Kontrahenten geltend machen oder wenn er seine Ansprüche selbst nur auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter stützen kann. Der Oberste Gerichtshof verneint eine solche Haftung jedoch auch dann, wenn der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten einen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung hat. Handelte dieser dabei hoheitlich, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht einmal der Rechtsweg zulässig. (T13) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 170/08f Vgl; Beisatz: Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn (etwa einem Generalunternehmer) und seinem Erfüllungsgehilfen (etwa einem Subunternehmer) entfaltet regelmäßig keine Schutzwirkung zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. Diesem fehlt nämlich ein schutzwürdiges Interesse an einer Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags. (T14) TE OGH 2008-12-22 10 Ob 96/08b Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird ein geschädigter Dritter dann nicht in den Schutzbereich eines fremden Vertrags einbezogen, wenn er selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch gegen einen der beiden Vertragspartner hat. (T15) TE OGH 2008-11-27 2 Ob 92/08f Vgl auch; Beisatz: Hier: Schutzwürdiges Interesse des Geschädigten als Arbeitnehmer des Werkbestellers an der Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs gegen den Werkunternehmer im Hinblick auf das dem Arbeitgeber des Geschädigten gemäß § 333 Abs 1 ASVG zukommende Haftungsprivileg bejaht. (T16)Vgl auch; Beisatz: Hier: Schutzwürdiges Interesse des Geschädigten als Arbeitnehmer des Werkbestellers an der Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs gegen den Werkunternehmer im Hinblick auf das dem Arbeitgeber des Geschädigten gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zukommende Haftungsprivileg bejaht. (T16) TE OGH 2009-12-15 9 Ob 91/09m Auch; Beis wie T15 TE OGH 2010-01-28 2 Ob 128/09a Beisatz: Steht daher dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Geschäftsherrn zu, hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung des Gehilfen; er muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen. (T17) TE OGH 2010-06-30 9 Ob 83/09k Auch; Beisatz: Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers mit der Folge des Todes des Patienten ist auch der in aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Patienten lebende Ehegatte aus dem Behandlungsvertrag derart geschützt, dass er für einen bei ihm eingetretenen Trauerschaden mit Krankheitswert vom Vertragspartner des Getöteten Ersatz wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten begehren kann. (T18) Veröff: SZ 2010/79 TE OGH 2011-02-15 4 Ob 192/10d Auch; nur T1; Beis wie T17 TE OGH 2010-11-24 9 Ob 76/10g Auch; nur T1; Beis wie T17 TE OGH 2012-03-28 7 Ob 170/11t Beisatz: Auch ein (Teil‑)Verzicht des geschädigten Dritten auf einen deckungsgleichen Anspruch gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner kann kein Rechtsschutzdefizit, das zu einer Schutzwirkung eines anderen Vertrags führen müsste, begründen. Der Anspruch stünde ja ohne Verzicht jedenfalls zu. Entscheidet sich der Mieter im Rahmen seiner Privatautonomie dafür, auf einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Vermieter bei leicht fahrlässigem Verhalten zu verzichten, kann er einem Dritten (dem Vertragspartner des Vermieters) gegenüber nicht später geltend machen, dass er keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter und damit ein Rechtsschutzdefizit habe. (T19) TE OGH 2012-04-19 7 Ob 185/11y TE OGH 2012-11-29 2 Ob 70/12a Auch; nur T2; Veröff: SZ 2012/134 TE OGH 2013-01-23 3 Ob 230/12p Auch; nur T2; Beisatz: Hier Haftung des Abschlussprüfers. (T20) Veröff: SZ 2013/3 TE OGH 2013-03-14 1 Ob 24/13f Auch; nur T1 TE OGH 2013-02-26 10 Ob 58/12w Auch TE OGH 2013-02-26 10 Ob 56/12a Auch TE OGH 2013-02-20 3 Ob 231/12k Auch; nur T2; Beis wie T20 TE OGH 2013-03-19 4 Ob 165/12m Auch; nur T2; Beis wie T20 TE OGH 2013-03-14 2 Ob 28/13a Auch; nur T2 TE OGH 2013-06-17 2 Ob 4/13x Vgl; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T21 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - Jänner 2018 (T21) Beis wie T15 TE OGH 2013-10-22 4 Ob 157/13m Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Haftung des Verwahrers. (T22) Veröff: SZ 2013/97 TE OGH 2014-02-27 1 Ob 150/13k Vgl TE OGH 2014-03-25 9 Ob 64/13x Vgl; Beis wie T15; Veröff: SZ 2014/30 TE OGH 2014-03-25 4 Ob 33/14b Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T15 TE OGH 2014-06-26 8 Ob 53/14y Vgl; nur T1; Beis wie T15; nur T21 TE OGH 2014-09-11 2 Ob 13/14x Vgl TE OGH 2014-10-23 2 Ob 61/14f Auch; nur T2 TE OGH 2015-01-22 1 Ob 103/14z nur T2; Veröff: SZ 2015/3 TE OGH 2015-04-28 8 Ob 132/14s Auch; nur T1; nur T21; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2015-11-19 2 Ob 195/15p Auch TE OGH 2016-07-12 4 Ob 122/16v Auch TE OGH 2016-06-28 2 Ob 129/15g Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T15 TE OGH 2016-09-28 7 Ob 96/16t Auch; Beisatz: Hier: Gebäudebündelversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser (unechte) Vertrag zugunsten Dritter entfaltet Schutz‑ und Sorgfaltspflichten zugunsten der Versicherten. (T23) TE OGH 2017-02-23 2 Ob 15/16v Auch; Veröff: SZ 2017/20 TE OGH 2017-09-20 3 Ob 105/17p Vgl auch TE OGH 2017-10-25 8 Ob 46/17y Auch; nur T1; nur T21 TE OGH 2017-11-29 7 Ob 105/17t Vgl; Beisatz: Keine Schutz‑ und Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag gegenüber dem Bruder des verstorbenen Patienten. (T24) TE OGH 2017-12-14 2 Ob 26/17p Vgl auch TE OGH 2017-12-20 7 Ob 38/17i TE OGH 2018-01-30 9 Ob 69/17p TE OGH 2018-06-28 6 Ob 94/18v Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 150/18t Auch; Beis wie T19 TE OGH 2018-11-29 2 Ob 209/17z Veröff: SZ 2018/102 TE OGH 2019-04-25 4 Ob 245/18k Beis wie T15 TE OGH 2019-10-22 5 Ob 82/19y nur T1; nur T2; Beis wie T15 TE OGH 2019-12-19 4 Ob 123/19w TE OGH 2021-08-05 2 Ob 68/21w Beis nur wie T6; Beisatz: Hier: Wartungsarbeiten durch ein Wartungsunternehmen an einer von der Beklagten hergestellten Anlage. (T25) TE OGH 2021-09-28 4 Ob 145/21h vgl Anm: Veröff: SZ 2021/89Anmerkung, Veröff: SZ 2021/89 TE OGH 2022-08-29 6 Ob 241/21s Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zur Einbeziehung in den Schutzbereich eines Heimvertrags. (T26) TE OGH 2022-08-29 6 Ob 216/21i nur T1; nur T2 TE OGH 2023-06-29 5 Ob 194/22y Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 TE OGH 2023-09-28 5 Ob 135/23y TE OGH 2024-05-15 6 Ob 126/23g Beisatz: Für eine Haftung des Abschlussprüfers reicht es noch nicht aus, dass der Schaden nur deshalb entstanden ist, weil die vom Beklagten geprüfte Gesellschaft wegen des allfällig fehlerhaften Vermerks noch Jahre weiterexistieren konnte, wodurch ein Investment des Klägers (überhaupt erst) möglich war. (T27) TE OGH 2024-10-23 9 Ob 12/24s Beisatz: Hier: Zur Einbeziehung des erwachsenen Sohnes in den Schutzbereich eines zwischen seiner Mutter und einer Krankenanstalt abgeschlossenen Behandlungsvertrags (T28) TE OGH 2025-06-03 10 Ob 17/25k vgl; Beisatz: Hier: Haftung gegenüber Dritten einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung (T29) TE OGH 2025-05-28 3 Ob 29/25y Beisatz wie T1; Beisatz wie T15; Beisatz wie T17 TE OGH 2025-06-25 7 Ob 69/25k Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung. (T30) TE OGH 2025-09-29 4 Ob 34/25s vgl; Beisatz wie T29 TE OGH 2025-09-30 8 Ob 50/25y Beisatz wie T29; Beisatz wie T30 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022814

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.