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Europaius

1Ob627/92

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.11.1992 Geschäftszahl1Ob627/92; 1Ob651/92; 8Ob2005/96b; 2Ob224/06i NormMRG §33 Abs1 Satz1;

RechtssatzDie Rechtsprechung zu § 21 Abs 1 erster Satz MG, wonach auch der Mieter wirksam nur gerichtlich kündigen kann, hat auch für § 33 Abs 1 erster Satz MRG Gültigkeit; die von manchen Autoren (Koziol - Welser, Grundriß I 9.Auflage 29,387; Czoklich in WoBl 1988,30; Wohlfahrt in RdW 1988,80) geforderte teleologische Reduktion ist nicht geboten.Die Rechtsprechung zu Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz MG, wonach auch der Mieter wirksam nur gerichtlich kündigen kann, hat auch für Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz MRG Gültigkeit; die von manchen Autoren (Koziol - Welser, Grundriß römisch eins 9.Auflage 29,387; Czoklich in WoBl 1988,30; Wohlfahrt in RdW 1988,80) geforderte teleologische Reduktion ist nicht geboten.

EntscheidungstexteTE OGH 1992/11/26 1 Ob 627/92 Veröff: SZ 65/154 = EvBl 1993/121 S 522 TE OGH 1992/12/15 1 Ob 651/92 TE OGH 1996/02/29 8 Ob 2005/96b Auch TE OGH 2007/03/08 2 Ob 224/06i Beisatz: Auch wenn beide Streitteile Kaufleute sind. (T1); Beisatz: Der Umstand, dass aufgrund der Wohnrechtsnovelle 2006 für Kündigungserklärungen, die nach dem 30. September 2006 abgegeben wurden bzw. werden (§ 49e Abs 8 MRG) nunmehr gilt, dass diese seitens des Mieters gerichtlich oder schriftlich erfolgen können (§ 33 Abs 1 MRG idF der Wohnrechtsnovelle 2006), hat auf einen vor Inkrafttreten dieser Novelle verwirklichten Sachverhalt keinen Einfluss. (T2) Beisatz: Auch wenn beide Streitteile Kaufleute sind. (T1); Beisatz: Der Umstand, dass aufgrund der Wohnrechtsnovelle 2006 für Kündigungserklärungen, die nach dem 30. September 2006 abgegeben wurden bzw. werden (Paragraph 49 e, Absatz 8, MRG) nunmehr gilt, dass diese seitens des Mieters gerichtlich oder schriftlich erfolgen können (Paragraph 33, Absatz eins, MRG in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006), hat auf einen vor Inkrafttreten dieser Novelle verwirklichten Sachverhalt keinen Einfluss. (T2) RechtssatznummerRS0070274

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.