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{'item': '7Ob635/92; 1Ob639/92; 4Ob513/93 (4Ob514/93); 1Ob584/93; 5Ob571/93; 7Ob2423/96s; 10ObS183/97b; 2Ob347/97m; 6Ob198/02i; 7Ob305/05m; 8Ob121/06m

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075871 Entscheidungsdatum22.04.2025 Geschäftszahl7Ob635/92; 1Ob639/92; 4Ob513/93 (4Ob514/93); 1Ob584/93; 5Ob571/93; 7Ob2423/96s; 10ObS183/97b; 2Ob347/97m; 6Ob198/02i; 7Ob305/05m; 8Ob121/06m; 4Ob149/09d; 7Ob57/13b; 7Ob173/13m; 7Ob42/14y; 7Ob209/13f; 7Ob134/14b; 7Ob135/14z; 7Ob21/16p; 7Ob205/16x; 7Ob233/16i; 7Ob103/17y; 7Ob102/17a; 7Ob59/20g; 7Ob122/20x; 7Ob59/21h; 7Ob161/21h; 7Ob200/21v; 7Ob209/21t; 7Ob16/22m; 7Ob120/22f; 7Ob124/22v; 7Ob34/23k; 7Ob77/23h; 7Ob62/25f NormUbG §2 UbG §33 HeimAufG §3 RechtssatzEine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen stellt bereits die Beschränkung der Bewegungsfreiheit her. Das Fehlen des für eine Beaufsichtigung im offenen Bereich erforderliche Personal darf niemals zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit führen, welche nur unter den Voraussetzungen des UbG zulässig sind. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-26 7 Ob 635/92 TE OGH 1992-12-15 1 Ob 639/92 nur: Eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen stellt bereits die Beschränkung der Bewegungsfreiheit her. (T1) TE OGH 1993-03-09 4 Ob 513/93 Auch TE OGH 1993-08-25 1 Ob 584/93 Auch; Beisatz: Es kommt nur darauf an, ob der Kranke nach den konkreten Verhältnissen den Bereich, in dem er sich aufhält, aufgrund seiner freien Entscheidung verlassen kann oder nicht; ob er sich dessen bewusst ist, ist nicht maßgeblich. (T2) TE OGH 1994-02-22 5 Ob 571/93 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Das (generelle) Absperren der Stationstüre zur Nachtzeit bewirkt keine Unterbringung im Sinne des § 2 UbG. (T3)Vgl aber; nur T1; Beisatz: Das (generelle) Absperren der Stationstüre zur Nachtzeit bewirkt keine Unterbringung im Sinne des Paragraph 2, UbG. (T3) TE OGH 1997-01-29 7 Ob 2423/96s Vgl; nur T1; Beisatz: Es kann nicht entscheidend sein, ob diese Beschränkung durch physische Zwangsmaßnahmen wie Einsperren oder Festbinden des Patienten oder durch pharmakologische Beeinflussung erfolgt, die eine massive Beschränkung der Bewegungsfreiheit bezweckte. Auch stark sedierende Mittel haben zur Folge, dass der Patient nicht mehr in der Lage ist, sich nach seinem freien Willen örtlich zu verändern. (T4) Veröff: SZ 70/16 TE OGH 1997-07-08 10 ObS 183/97b Ähnlich; Beisatz: Durch das Angurten einer Person an einen Sessel oder Rollstuhl wird diese zweifellos in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. (T5) Veröff: SZ 70/130 TE OGH 1997-11-20 2 Ob 347/97m nur: Eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. (T6) Beis wie T2 nur: Es kommt nur darauf an, ob der Kranke nach den konkreten Verhältnissen den Bereich, in dem er sich aufhält, aufgrund seiner freien Entscheidung verlassen kann oder nicht. (T7) Beisatz: Wann eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorliegt, ist anhand der konkreten Verhältnisse des betroffenen Patienten zu beurteilen. (T8) Beisatz: Durch das Festhalten, Ausziehen und Baden einer Person wird diese erheblich in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. (T9) TE OGH 2002-09-12 6 Ob 198/02i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-01-25 7 Ob 305/05m Vgl auch TE OGH 2006-12-18 8 Ob 121/06m Auch; nur T1; Beisatz: Das Versperrthalten der Eingangstür einer Pflegeeinrichtung während des Tages (6 - 22 Uhr) stellt daher auch dann eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG dar, wenn der Bewohner einen Betreuer ersuchen kann, ihm die Tür zu öffnen. Dass eine alternative Möglichkeit besteht, die Einrichtung zu verlassen (hier: über eine „Balkontür" und durch den Garten) ändert daran jedenfalls dann nichts, wenn der Bewohner - wie hier - auf Grund seiner psychischen Erkrankung diese Möglichkeit nicht kennt und ihm jegliches Bewusstsein für diese Möglichkeit fehlt. (T10) Beisatz: Im Versperrthalten der Eingangstür in der Nacht (22 - 6 Uhr) kann hingegen keine unzulässige Freiheitsbeschränkung erblickt werden. Selbst in der Nacht muss jedenfalls aber die Möglichkeit gegeben sein, die Einrichtung kontrolliert zu verlassen. (T11) Veröff: SZ 2006/186 TE OGH 2009-11-19 4 Ob 149/09d Vgl; Beisatz: Dass eine alternative Möglichkeit besteht, die Einrichtung zu verlassen, ändert an einer Freiheitsbeschränkung dann nichts, wenn der Bewohner aufgrund seiner psychischen Erkrankung diese Möglichkeit nicht kennt und ihm jegliches Bewusstsein für diese Möglichkeit fehlt. (T12) Beisatz: Die Verringerung des Anreizes, den normalen Aufenthaltsbereich zu verlassen ist anders als die Lenkung dementer Personen mit einem für sie nicht zu überwindenden Labyrinth oder der Anbringung schwerer Türen, die von dem Betroffenen nicht mehr geöffnet werden können, keine Unterbindung der Ortsveränderung. (T13) TE OGH 2013-04-17 7 Ob 57/13b Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T14) Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T15) TE OGH 2013-10-02 7 Ob 173/13m Beisatz: Ist von vornherein die Transferierung von der geschlossenen auf eine offene Abteilung desselben Spitals nur kurzfristig (hier: ausschließlich zur Durchführung einer medizinischen Behandlung unter Aufrechterhaltung der psychiatrischen Betreuung) geplant, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Kranke seine Bewegungsfreiheit wiedererlange. (T16) Veröff: SZ 2013/90 TE OGH 2014-04-22 7 Ob 42/14y Auch; nur T6 TE OGH 2014-05-07 7 Ob 209/13f Auch; Beisatz: Das Anlegen einer Zwangsjacke wäre, weil der Bewohner keine Ortsveränderung vornehmen kann, grundsätzlich als freiheitsbeschränkende Maßnahme zu qualifizieren. (T17) Beisatz: Das Anlegen eines am Rücken verschließbaren Overalls ist zwar eine merkbare Einschränkung, weil der Bewohner den Overall nicht ausziehen und sich an den betreffenden Körperteilen nicht unmittelbar berühren kann, aber keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 Abs 1 HeimAufG, weil Ortsveränderungen des Bewohners hierdurch nicht unterbunden werden. (T18)Beisatz: Das Anlegen eines am Rücken verschließbaren Overalls ist zwar eine merkbare Einschränkung, weil der Bewohner den Overall nicht ausziehen und sich an den betreffenden Körperteilen nicht unmittelbar berühren kann, aber keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, HeimAufG, weil Ortsveränderungen des Bewohners hierdurch nicht unterbunden werden. (T18) TE OGH 2014-10-29 7 Ob 134/14b Auch; Beisatz: Eine Freiheitsbeschränkung liegt dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. (T19) Veröff: SZ 2014/101 TE OGH 2014-10-29 7 Ob 135/14z Auch; nur T6; Beis wie T19 TE OGH 2016-04-06 7 Ob 21/16p Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Medikamente und Fixierung auf Rollstuhl. (T20) TE OGH 2016-11-09 7 Ob 205/16x Auch; nur T6; Beis wie T19; Beisatz: Die bloße ärztliche Anordnung eines eine Freiheitsbeschränkung herbeiführenden Medikaments (vgl § 5 Abs 1 HeimAufG) unter bestimmten Voraussetzungen ohne dessen tatsächliche Verabreichung (Bedarfsmedikation) ist für sich allein noch keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG. (T21)Auch; nur T6; Beis wie T19; Beisatz: Die bloße ärztliche Anordnung eines eine Freiheitsbeschränkung herbeiführenden Medikaments vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, HeimAufG) unter bestimmten Voraussetzungen ohne dessen tatsächliche Verabreichung (Bedarfsmedikation) ist für sich allein noch keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, HeimAufG. (T21) Beisatz: Sofern aber mit der Anordnung eines Medikaments beim Bewohner ein bestimmtes freiheitsbeschränkendes Verhalten veranlasst wird oder dieser den Eindruck gewinnen muss, keine andere Möglichkeit zu haben, als ein bestimmtes gewünschtes Verhalten zu setzen, andernfalls das Medikament verabreicht wird, liegt eine Androhung im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG und damit eine Freiheitsbeschränkung vor. (T22)Beisatz: Sofern aber mit der Anordnung eines Medikaments beim Bewohner ein bestimmtes freiheitsbeschränkendes Verhalten veranlasst wird oder dieser den Eindruck gewinnen muss, keine andere Möglichkeit zu haben, als ein bestimmtes gewünschtes Verhalten zu setzen, andernfalls das Medikament verabreicht wird, liegt eine Androhung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, HeimAufG und damit eine Freiheitsbeschränkung vor. (T22) TE OGH 2017-03-29 7 Ob 233/16i Auch; nur T6 TE OGH 2017-07-05 7 Ob 103/17y Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2017/78 TE OGH 2017-07-05 7 Ob 102/17a Vgl; nur T1 TE OGH 2020-07-08 7 Ob 59/20g Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung durch eine Einmalmedikation muss die intendierte Bewegungseinschränkung auch in einem feststellbaren Ausmaß eintreten. (T23) TE OGH 2020-09-16 7 Ob 122/20x nur T6; Beis wie T19 TE OGH 2021-06-23 7 Ob 59/21h nur T6; Beis wie T19 TE OGH 2021-09-29 7 Ob 161/21h Beisatz wie T19; nur T6 Anm: Veröff: SZ 2021/91Anmerkung, Veröff: SZ 2021/91 TE OGH 2022-01-26 7 Ob 200/21v nur T6 TE OGH 2022-01-26 7 Ob 209/21t nur T6; Beisatz: Es liegt keine freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinn des § 3 HeimAufG vor, wenn eine Zewi-Pflegedecke auf einer Intensivstation zur Behandlung eines durch die Intensivbehandlung – und nicht durch die psychische Grunderkrankung – ausgelösten Delirs angewendet wird. (T24)nur T6; Beisatz: Es liegt keine freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinn des Paragraph 3, HeimAufG vor, wenn eine Zewi-Pflegedecke auf einer Intensivstation zur Behandlung eines durch die Intensivbehandlung – und nicht durch die psychische Grunderkrankung – ausgelösten Delirs angewendet wird. (T24) TE OGH 2022-02-16 7 Ob 16/22m nur T1; Beis wie T19; Beisatz: Die bloße Aufforderung an eine im Raum anwesende Person, eine Türe zu öffnen, der jederzeit Folge geleistet wird, bedeutet noch keine ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines Anderen. Sie ist vielmehr mit einem dem Bewohner jederzeit zur Verfügung stehenden und von ihm handhabbaren Schlüssels zu vergleichen und ist somit nicht als freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinn des § 3 HeimAufG zu qualifizieren. (T25)nur T1; Beis wie T19; Beisatz: Die bloße Aufforderung an eine im Raum anwesende Person, eine Türe zu öffnen, der jederzeit Folge geleistet wird, bedeutet noch keine ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines Anderen. Sie ist vielmehr mit einem dem Bewohner jederzeit zur Verfügung stehenden und von ihm handhabbaren Schlüssels zu vergleichen und ist somit nicht als freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinn des Paragraph 3, HeimAufG zu qualifizieren. (T25) TE OGH 2022-09-28 7 Ob 120/22f Vgl; nur T6; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Mit Chipsystem versperrter Gruppenraum. (T26) TE OGH 2022-09-28 7 Ob 124/22v Vgl; nur T6; Beis wie T19; Beis wie T26 TE OGH 2023-05-24 7 Ob 34/23k vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T19; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: kurzzeitiges Einsperren einer Neunjährigen in ihrem Zimmer (T27) TE OGH 2023-06-28 7 Ob 77/23h vgl; Beisatz: Hier: kurzfristiges Festhalten eines 9-Jährigen an den Armen (T28) TE OGH 2025-04-22 7 Ob 62/25f Beisatz: Hier: Anwendung eines Netzbettes (T29) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075871

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.