RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.11.1992 Geschäftszahl12Os125/92; 14Os13/94 (14Os14/94) NormStPO §477; StPO §494a; RechtssatzDie vom Gesetz angestrebte Gesamtregelung der Straffrage hat nach ständiger Judikatur auch noch durch das Rechtsmittelgericht zu erfolgen. Erstgerichtliche Beschlüsse nach § 494 a Abs 1 Z 1, 3 und 4 StPO sind deshalb in ihrem Bestand von der Rechtskraft der urteilsmäßigen Strafaussprüche abhängig. Derartige Beschlüsse werden auch ohne Anfechtung hinfällig, wenn der Strafausspruch der Anlaßverurteilung durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben oder abgeändert wird. Ändert ein Rechtsmittelgericht den erstinstanzlichen Strafausspruch, hat es auch gemäß § 494 a StPO über einen zugleich mit dem Ersturteil ergangenen diesbezüglichen Beschluß zu entscheiden, der unabhängig von einer erfolgten oder unterbliebenen Anfechtung zu bestätigen oder abzuändern ist. Gibt hingegen das Rechtsmittelgericht einer Strafberufung keine Folge, dann ist es nicht das durch Strafausspruch erkennende Gericht. In solchen Fällen besteht auch kein Anlaß, unter Einbeziehung unangefochtener erstgerichtlicher Beschlüsse nach § 494 a Abs 1 StPO eine Gesamtregelung der Straffrage vorzunehmen. Eine dennoch auf derartige, unangefochtene Beschlüsse ausgedehnte Erkenntnistätigkeit des Rechtsmittelgerichtes verstößt sowohl gegen die in § 477 Abs 1 StPO grundgelegte Beschränkung als auch (potentiell) gegen das im § 477 Abs 2 StPO normierte Verschlechterungsverbot.Die vom Gesetz angestrebte Gesamtregelung der Straffrage hat nach ständiger Judikatur auch noch durch das Rechtsmittelgericht zu erfolgen. Erstgerichtliche Beschlüsse nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 StPO sind deshalb in ihrem Bestand von der Rechtskraft der urteilsmäßigen Strafaussprüche abhängig. Derartige Beschlüsse werden auch ohne Anfechtung hinfällig, wenn der Strafausspruch der Anlaßverurteilung durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben oder abgeändert wird. Ändert ein Rechtsmittelgericht den erstinstanzlichen Strafausspruch, hat es auch gemäß Paragraph 494, a StPO über einen zugleich mit dem Ersturteil ergangenen diesbezüglichen Beschluß zu entscheiden, der unabhängig von einer erfolgten oder unterbliebenen Anfechtung zu bestätigen oder abzuändern ist. Gibt hingegen das Rechtsmittelgericht einer Strafberufung keine Folge, dann ist es nicht das durch Strafausspruch erkennende Gericht. In solchen Fällen besteht auch kein Anlaß, unter Einbeziehung unangefochtener erstgerichtlicher Beschlüsse nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO eine Gesamtregelung der Straffrage vorzunehmen. Eine dennoch auf derartige, unangefochtene Beschlüsse ausgedehnte Erkenntnistätigkeit des Rechtsmittelgerichtes verstößt sowohl gegen die in Paragraph 477, Absatz eins, StPO grundgelegte Beschränkung als auch (potentiell) gegen das im Paragraph 477, Absatz 2, StPO normierte Verschlechterungsverbot. EntscheidungstexteTE OGH 1992/11/26 12 Os 125/92 TE OGH 1994/03/01 14 Os 13/94 Vgl auch; Beisatz: Zur Rechtslage vor Änderung des § 498 Abs 3 StPO durch das StRÄG 1993. (T1) Vgl auch; Beisatz: Zur Rechtslage vor Änderung des Paragraph 498, Absatz 3, StPO durch das StRÄG 1993. (T1) RechtssatznummerRS0101918
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.