RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098117 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl15Os42/92; 14Os87/04; 15Os111/04; 11Os129/04; 11Os24/06y; 14Os96/05g; 11Os122/06k; 11Os104/04; 15Os103/07x; 14Os2/08p; 14Os82/14m; 15Os52/14g (15Os53/14d); 11Os53/15a (11Os141/15t); 13Os37/16i; 20Ds3/18y; 14Os85/18h; 13Os115/18p; 12Os143/19z; 12Os21/20k; 12Os63/21p; 12Os91/22g; 15Os38/22k; 14Os48/25b; 14Os120/25s; 15Os7/26g NormStPO §238 Abs1 StPO §281 Abs1 Z4 B StPO §345 Abs1 Z5 RechtssatzEs ist nicht ausgeschlossen, die neuerliche Vernehmung eines bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu begehren; dies allerdings nur dann, wenn im weiteren Verfahren Umstände hervorkommen, die eine neuerliche Vernehmung geboten erscheinen lassen. Dies setzt voraus, dass in dem darauf abzielenden Beweisantrag dargetan wird, aus welchen Gründen sich eine solche Notwendigkeit einer abermaligen Vernehmung eines Zeugen erst nachträglich ergeben hat (9 Os 25/84; 11 Os 45, 46/92). EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-26 15 Os 42/92 TE OGH 2004-08-10 14 Os 87/04 Vgl auch TE OGH 2005-01-13 15 Os 111/04 Vgl auch; Beisatz: Das bloße Verlangen einer Partei auf neuerliche Vernehmung bereits abgehörter Zeugen, ohne darzutun, weshalb diese von ihrer bisherigen Aussage abweichen sollten, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil nur eine Beweiswiederholung in der nicht indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses begehrt wird. (T1) TE OGH 2005-03-08 11 Os 129/04 Vgl auch; Beis ähnlich T1 TE OGH 2006-04-25 11 Os 24/06y Vgl auch TE OGH 2006-04-04 14 Os 96/05g Vgl auch; Beis ähnlich T1 TE OGH 2007-01-23 11 Os 122/06k Auch; nur: Es ist nicht ausgeschlossen, die neuerliche Vernehmung eines bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu begehren. Dies setzt voraus, dass in dem darauf abzielenden Beweisantrag dargetan wird, aus welchen Gründen sich eine solche Notwendigkeit einer abermaligen Vernehmung eines Zeugen erst nachträglich ergeben hat. (T2) Beis wie T1 nur: Das bloße Verlangen einer Partei auf neuerliche Vernehmung bereits abgehörter Zeugen, ohne darzutun, weshalb diese von ihrer bisherigen Aussage abweichen sollten, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T3) TE OGH 2007-01-23 11 Os 104/04 Auch TE OGH 2007-10-11 15 Os 103/07x Vgl auch; nur T1 TE OGH 2008-02-19 14 Os 2/08p Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Antragsvorbringen ließ nicht nur jeden Hinweis darauf vermissen, aufgrund welcher Umstände ein geändertes Aussageverhalten der bereits vernommenen Zeugin zu erwarten wäre, sondern zielte explizit auf eine bloße Wiederholung bereits getätigter - eigene Wahrnehmungen zum eigentlichen Tatgeschehen gar nicht umfassender - Aussagen, sohin auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T4) TE OGH 2014-09-11 14 Os 82/14m Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2015-01-14 15 Os 52/14g Auch TE OGH 2016-04-12 11 Os 53/15a Auch TE OGH 2016-06-27 13 Os 37/16i Auch TE OGH 2018-05-22 20 Ds 3/18y Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-09-11 14 Os 85/18h Auch TE OGH 2019-01-16 13 Os 115/18p Auch TE OGH 2020-01-20 12 Os 143/19z Vgl TE OGH 2020-07-22 12 Os 21/20k Vgl TE OGH 2021-07-29 12 Os 63/21p Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2022-09-29 12 Os 91/22g Vgl TE OGH 2023-03-08 15 Os 38/22k vgl; Beisatz wie T1; nur T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-06-12 14 Os 48/25b vgl; Beisatz: Hier: Ein Antrag auf neuerliche Aufnahme eines Sachverständigenbeweises durch Vernehmung eines zur Hauptverhandlung bereits beigezogenen Sachverständigen in der im Antrag nicht begründeten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses zielt gleichfalls auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T5) TE OGH 2026-01-13 14 Os 120/25s vgl TE OGH 2026-02-25 15 Os 7/26g vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098117
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