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{'item': '15Os42/92; 14Os80/00; 15Os110/01; 13Os34/01; 14Os69/03; 13Os90/06v; 12Os105/07v; 11Os27/08t; 15Os80/08s; 13Os107/08x (13Os108/08v; 13Os109/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100172 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl15Os42/92; 14Os80/00; 15Os110/01; 13Os34/01; 14Os69/03; 13Os90/06v; 12Os105/07v; 11Os27/08t; 15Os80/08s; 13Os107/08x (13Os108/08v; 13Os109/08s; 13Os130/08d); 14Os104/08p; 13Os71/10f; 15Os102/11f; 13Os131/12g; 28Os15/14m; 13Os4/15k; 14Os57/15m; 15Os88/15b; 13Os82/15f; 15Os54/17f; 20Ds3/18y; 13Os106/18i; 12Os13/19g; 12Os137/18s; 14Os112/18d; 15Os34/19t; 15Os68/20v; 14Os135/22t; 13Os42/25p; 15Os142/25h NormGRBG §3 Abs1 StPO §41 Abs6 StPO §285 Abs1 RechtssatzDie Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich (Mayerhofer - Rieder StPO

  1. Auflage § 285 E 33 f, 36 f, 41).Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich (Mayerhofer - Rieder StPO
  2. Auflage Paragraph 285, E 33 f, 36 f, 41). EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-26 15 Os 42/92 TE OGH 2000-08-29 14 Os 80/00 Auch; Beisatz: Die Nichtigkeitsbeschwerde ist bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, wenn bei ihrer Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb. (T1)Auch; Beisatz: Die Nichtigkeitsbeschwerde ist bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, wenn bei ihrer Anmeldung keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb. (T1) TE OGH 2001-09-06 15 Os 110/01 nur: Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich. (T2) Beisatz: Da das Gesetz auch bei Zusammenwirken mehrerer Verteidiger (hier: des gewählten Verteidigers), der die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt hat, und des innerhalb offener Rechtsmittelfrist beantragten und gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers nur eine einzige Rechtsmittelschrift zulässt, war die vom gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidiger nachträglich übermittelte "Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" als unzulässig zurückzuweisen. (T3)nur: Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich. (T2) Beisatz: Da das Gesetz auch bei Zusammenwirken mehrerer Verteidiger (hier: des gewählten Verteidigers), der die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt hat, und des innerhalb offener Rechtsmittelfrist beantragten und gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidigers nur eine einzige Rechtsmittelschrift zulässt, war die vom gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidiger nachträglich übermittelte "Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" als unzulässig zurückzuweisen. (T3) TE OGH 2001-09-26 13 Os 34/01 nur: Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind. (T4) Beisatz: Hier: Undifferenzierte Bezugnahme des Beschwerdeführers auf "zahlreiche Anträge". (T5) TE OGH 2004-01-27 14 Os 69/03 Auch; nur: Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor. (T6) TE OGH 2006-09-13 13 Os 90/06v Auch; nur T6; Beisatz: Da die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt (§ 41 Abs 6 StPO), war die von der gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidigerin ausgeführte, nach jener des Wahlverteidigers beim Erstgericht eingelangte Nichtigkeitsbeschwerde, unbeachtlich. (T7)Auch; nur T6; Beisatz: Da die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt (Paragraph 41, Absatz 6, StPO), war die von der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidigerin ausgeführte, nach jener des Wahlverteidigers beim Erstgericht eingelangte Nichtigkeitsbeschwerde, unbeachtlich. (T7) TE OGH 2007-10-18 12 Os 105/07v Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Ein zur Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde nach dieser eingebrachter Schriftsatz. (T8) TE OGH 2008-04-01 11 Os 27/08t Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Ein der Nichtigkeitsbeschwerde angeschlossenes persönliches Schreiben des Angeklagten. (T9) TE OGH 2008-06-26 15 Os 80/08s Beis wie T1 TE OGH 2008-08-27 13 Os 107/08x Auch; Beisatz: Vom Angeklagten überreichte eigene Aufsätze sind auch dann unbeachtlich, wenn der Verteidiger in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde seinem Mandanten notwendig erscheinendes Vorbringen (hier zu den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO) gegen dessen Willen unterlassen hat. (T10)Auch; Beisatz: Vom Angeklagten überreichte eigene Aufsätze sind auch dann unbeachtlich, wenn der Verteidiger in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde seinem Mandanten notwendig erscheinendes Vorbringen (hier zu den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) gegen dessen Willen unterlassen hat. (T10) TE OGH 2008-09-23 14 Os 104/08p Vgl; nur T6 TE OGH 2010-08-19 13 Os 71/10f Auch TE OGH 2011-11-16 15 Os 102/11f Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Angeklagten persönlich. (T11) TE OGH 2013-07-02 13 Os 131/12g nur T6; Auch Beis wie T8 TE OGH 2015-06-25 28 Os 15/14m Vgl auch; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren nach dem DSt (§ 77 DSt). (T12)Vgl auch; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren nach dem DSt (Paragraph 77, DSt). (T12) TE OGH 2015-06-10 13 Os 4/15k nur T6 TE OGH 2015-08-04 14 Os 57/15m Auch; nur T6 TE OGH 2015-08-26 15 Os 88/15b Auch; Beisatz: Unzulässig ist auch ein Verweis in der Nichtigkeitsbeschwerde auf eine vom Angeklagten selbst verfasste Stellungnahme. (T13) TE OGH 2016-03-09 13 Os 82/15f TE OGH 2017-06-28 15 Os 54/17f Auch; Beisatz: Eigene Rechtsmittelausführungen des Betroffenen sind unabhängig davon, ob sie über dessen ausdrücklichen Wunsch überreicht werden und in welcher Form dies geschieht, nicht Teil der von der Verteidigung eingebrachten Beschwerdeschrift und jedenfalls unbeachtlich. (T14) TE OGH 2018-05-22 20 Ds 3/18y Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T12 TE OGH 2018-11-21 13 Os 106/18i Auch; Beis wie T14 TE OGH 2019-02-13 12 Os 13/19g Auch; Beisatz: Ein Verweis der Grundrechtsbeschwerde auf das Vorbringen in der Haftbeschwerde ist unzulässig. (T15) TE OGH 2019-05-09 12 Os 137/18s TE OGH 2019-05-21 14 Os 112/18d Auch TE OGH 2019-07-10 15 Os 34/19t Vgl; Beisatz: Verweis auf die Anklageschrift. (T16) TE OGH 2020-08-10 15 Os 68/20v Vgl TE OGH 2023-01-24 14 Os 135/22t vgl TE OGH 2025-06-04 13 Os 42/25p vgl TE OGH 2026-02-25 15 Os 142/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100172

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.