GB im Sinne der geltenden Einheitstheorie vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, im Inland liegt. Dabei genügt es, wenn im Inland bloß ein Zwischenerfolg eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters hier hätte eintreten sollen. Mit anderen Worten: Für das Vorliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit nach § 62 StGB genügt es, dass der Täter eine Phase der Ausführung in Österreich gesetzt hat.Für die Reichweite der österreichischen Strafgerichtsbarkeit kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um eine Inlandstat oder um eine Auslandstat handelt. Für Inlandstaten gilt Paragraph 62, StGB, der die uneingeschränkte Geltung des Territorialitätsprinzips normiert und demzufolge die österreichischen Strafgesetze für alle Straftaten gelten, die im Inland von wem immer an wem immer begangen worden sind. Ob der Täter Inländer oder Ausländer ist, spielt ebensowenig eine Rolle wie die Nationalität des Opfers; maßgebend ist allein der inländische Tatort.
Paragraph 67, Absatz 2, StGB im Sinne der geltenden Einheitstheorie vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, im Inland liegt. Dabei genügt es, wenn im Inland bloß ein Zwischenerfolg eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters hier hätte eintreten sollen. Mit anderen Worten: Für das Vorliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit nach Paragraph 62, StGB genügt es, dass der Täter eine Phase der Ausführung in Österreich gesetzt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1992-11-26 15 Os 108/92 TE OGH 1994-05-05 12 Os 36/94 Vgl auch TE OGH 1994-07-06 13 Os 73/94 Vgl auch TE OGH 1994-10-13 15 Os 121/94 TE OGH 2001-11-07 13 Os 138/01 Auch TE OGH 2002-01-30 13 Os 104/01 Auch TE OGH 2006-11-10 12 Os 111/06z Auch; nur: Für die Reichweite der österreichischen Strafgerichtsbarkeit kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um eine Inlandstat oder um eine Auslandstat handelt. Für Inlandstaten gilt § 62 StGB, der die uneingeschränkte Geltung des Territorialitätsprinzips normiert und demzufolge die österreichischen Strafgesetze für alle Straftaten gelten, die im Inland von wem immer an wem immer begangen worden sind. Ob der Täter Inländer oder Ausländer ist, spielt ebensowenig eine Rolle wie die Nationalität des Opfers; maßgebend ist allein der inländische Tatort.
GB im Sinne der geltenden Einheitstheorie vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, im Inland liegt. Dabei genügt es, wenn im Inland bloß ein Zwischenerfolg eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters hier hätte eintreten sollen. (T1)Auch; nur: Für die Reichweite der österreichischen Strafgerichtsbarkeit kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um eine Inlandstat oder um eine Auslandstat handelt. Für Inlandstaten gilt Paragraph 62, StGB, der die uneingeschränkte Geltung des Territorialitätsprinzips normiert und demzufolge die österreichischen Strafgesetze für alle Straftaten gelten, die im Inland von wem immer an wem immer begangen worden sind. Ob der Täter Inländer oder Ausländer ist, spielt ebensowenig eine Rolle wie die Nationalität des Opfers; maßgebend ist allein der inländische Tatort.
Paragraph 67, Absatz 2, StGB im Sinne der geltenden Einheitstheorie vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, im Inland liegt. Dabei genügt es, wenn im Inland bloß ein Zwischenerfolg eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters hier hätte eintreten sollen. (T1) TE OGH 2010-03-02 14 Os 160/09z nur:
GB im Sinne der geltenden Einheitstheorie vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, im Inland liegt. (T2)nur:
Paragraph 67, Absatz 2, StGB im Sinne der geltenden Einheitstheorie vor, wenn der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, im Inland liegt. (T2) Beisatz: Die inländische Gerichtsbarkeit ist auch bei Idealkonkurrenz für jeden Tatbestand gesondert zu prüfen. (T3) Bem: Hier: Idealkonkurrenz von Betrug und (Beteiligung an) Krimineller Vereinigung. (T4) TE OGH 2011-12-20 15 Os 106/11v Auch; Beisatz: Hier: Erfolgs- und Dauerdelikte. (T5) TE OGH 2013-05-16 13 Os 4/13g Auch; Beisatz: Bei schlichten Tätigkeitsdelikten - bei denen eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt gerade nicht eintritt - scheidet ein „Erfolgs“eintritt im Inland im Sinn des § 67 Abs 2 zweiter Fall StGB schon begrifflich aus. (T6)Auch; Beisatz: Bei schlichten Tätigkeitsdelikten - bei denen eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt gerade nicht eintritt - scheidet ein „Erfolgs“eintritt im Inland im Sinn des Paragraph 67, Absatz 2, zweiter Fall StGB schon begrifflich aus. (T6) Beisatz: Hier: § 114 Abs 1 FPG. (T7)Beisatz: Hier: Paragraph 114, Absatz eins, FPG. (T7) TE OGH 2014-03-19 15 Os 47/13w TE OGH 2014-08-12 14 Os 172/13w TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2017-09-19 15 Os 86/17m Vgl; Gegenteilig zu T3; Beisatz: Erfüllt eine im Ausland begangene Tat eine der Bedingungen des § 64 Abs 1 StGB, gelten für ihre strafrechtliche Beurteilung die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt. Daher ist bei echter Idealkonkurrenz zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 StGB erfüllt, eine weitere unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht. (T8)Vgl; Gegenteilig zu T3; Beisatz: Erfüllt eine im Ausland begangene Tat eine der Bedingungen des Paragraph 64, Absatz eins, StGB, gelten für ihre strafrechtliche Beurteilung die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt. Daher ist bei echter Idealkonkurrenz zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, StGB erfüllt, eine weitere unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht. (T8) TE OGH 2018-06-21 12 Os 46/18h Auch TE OGH 2018-10-10 13 Os 105/18t Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 3g VG. (T9)Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Paragraph 3 g, VG. (T9) TE OGH 2021-01-14 14 Ns 78/20m Vgl TE OGH 2020-12-23 15 Os 3/20k Vgl; Beis weit T6; Beisatz: Hier: § 146 StGB. (T10)Vgl; Beis weit T6; Beisatz: Hier: Paragraph 146, StGB. (T10) TE OGH 2021-01-08 11 Os 49/20w Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Eintritt des Erfolgs in Form des Vermögensschadens bei § 146 StGB. (T11)Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Eintritt des Erfolgs in Form des Vermögensschadens bei Paragraph 146, StGB. (T11) TE OGH 2021-02-18 14 Os 111/20k Vgl TE OGH 2021-04-27 14 Os 119/20m Vgl TE OGH 2022-03-09 15 Os 147/21p Vgl TE OGH 2024-09-11 13 Os 26/24h vgl TE OGH 2025-06-04 13 Os 32/25t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092073
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